Re(4): Widerrufsrech - Absschlag fürs Testen?
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....... PLONKED von mjy@geizhals.at: nana.   (Pfostenkind am 23.10.2003, 20:21:17)
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Re(4): Widerrufsrech - Absschlag fürs Testen?
23.10.2003, 20:40:36
liebes pfostenkind,

wenn die ganze welt gut und ehrlich wäre bräuchten wir keine gesetze.
warum ein händler eine wertminderung geltend machen möchte? um seinen widerrufskunden zu übervorteilen.

wenn du diesen absatz der AGB auf 7 tage tester beziehst (wobei der zeitraum ohnehin keine rolle spielt solange du im zulässigen widerruf"fenster" bleibst) ist das schon deine eigene interpretation. das bedeutet jedoch nicht daß der betreffende händler es genauso einschätzt und nicht versucht aus einem widerruf zumindest die portokosten wieder "reinzuholen" (die er ab einem warenwert von 40€ selbst tragen muß, also ein verlustgeschäft macht).

es ist ohnehin strittig ob zurückgeschickte ware (auch wenn sie in der originalverpackung, aber nicht mehr original verschweißt zurückkommt) wieder als "neu" und ovp vom händler angeboten werden darf (macht er das nicht bedeutet das aber einen zusätzlichen wertverlust der ware).

natürlich ist hier nicht die rede von "verdreckten" artikeln oder gar zubehörverlusten. diese müssen einene wertminderung angerechnet bekommen. das steht ausser frage.

das KSchG ist hier in deutschland das kürzel für kündigungsschutzgesetz, das österreichische konsumentenschutzgesetz greift hier leider nicht.

um zum eigentlichen punkt zurückzukommen:

"Wir weisen darauf hin, dass wir Ihnen die durch die Ingebrauchnahme verursachte Wertminderung bei der Rückerstattung abziehen müssen."

meines verständnisses nach stellt dieser satz klar, daß mit einer inbetriebnahme eine (bspw) grafikkarte eine wertminderung einhergeht auch wenn diese zu von händlerseite aus gestatten "funktionsüberprüfungen" vorgenommen wurde.
erst einen satz später:
"Eine Rückerstattung des vollen Kaufpreises ist in der Regel nur bei original verpackter und gänzlich neuwertiger Ware möglich." stellt der verfasser die möglichkeit in aussicht den vollen kaufpreis zurückzuerhalten.

dieser § ist sehr schlecht formuliert (noch schlechter als man es überlicherweise von gesetzgebern kennt
;-) ) und der stein meines anstoßes (und anscheinend auch der des eröffners dieses threads).


p.s.: es gibt sehr wohl ein umtauschrecht (§235 BGB, hat jedoch nichts mit den hier besprochenen verträgen zu tun ;-)  )

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.  Re: Widerrufsrech - Absschlag fürs Testen?  (ci am 10.11.2003, 13:40:07)
 

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