Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
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Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
13.04.2004, 16:03:57

Hallo!

Ich habe vor einem Jahr und 2 Monaten beim Peluga 4 Festplatten gekauft:
Maxtor Diamondmax 80GB, 2MB Cache.
Eine für mich, und 3 für Kollegen.

Diese Platte hat 1 Jahr Werksgarantie.
2 der Platten arbeiten bis heute makellos.

Eine Woche nach Kauf machte die Platte einer Kollegin Probleme:
Datenverluste, einzelne Bereiche nicht mehr lesbar, sehr langsamer Zugriff.
Vor einer Reklamation führte sie das Maxtor-eigene Diagnoseprogramm durch, Maxtor PowerMax.
Dieses Programm gab dann auch eine Fehlermeldung aus; sie schickte die Platte zu Maxtor und bekam eine neue.

Etwa 3 Wochen nach Kauf machte dann meine Platte exakt dieselben Probleme. (anderer Rechner, anderes Betriebssystem).
Dies können etliche Leute bestätigen: Eine Arbeitskollege, ein Bekannter, und, da ich darüber auch in einer IRC-Diskussionsgruppe darüber gesprochen habe, alle aus diesem Channel, die die Logs noch haben. Zwei IRC-Personen habe ich bereits. Es können mir also zumindest 4 Personen bestätigen.
Ich startete ebenfalls das Maxtor-Tool, und erhielt beim Oberflächentest ebenfalls eine Fehlermeldung mit einer Nummer, und dem Hinweis, ich solle mich an die Garantieabteilung von Maxtor wenden.
Bei diesem Utility ist auch ein Low-Level-Format-Utility dabei.
Dieses lies ich durchlaufen (dauerte ca. 1 Tag); danach lieferte der Oberflächentest der Platte keine Probleme mehr.
Nach einem High-Level-Format hatte ich zwar einige wenige defekte Sektoren, die aber nicht mehr wurden; da ich aber alle paar Tage ein Backup machte, und keine wirklich wichtigen Daten auf der Platte sind, wollte ich warten, bis mal wieder ein Lesefehler auftritt, bevor ich reklamiere.

Die Platte arbeitete bis letzte Woche dann bis auf die bad sectors soweit problemlos.

Letzte Woche hatte ich dann wieder genau dieselben massiven Probleme wie ganz am Anfang kurz nach Kauf der Platte.
PowerMax lieferte wieder einen Fehlercode; Low-Level-Format läuft zwar problemlos durch, jedoch liefert der Oberflächentest jetzt im Gegensatz zu vor einem Jahr nach wie vor einen Fehler.
High-Level-Format ist kaum noch möglich, da alle paar hundert Sektoren versucht wird, Datenbereiche zu "recovern"... nach ca. 20 Stunden brach ich die Formatierung bei etwa 30% ab...

Gut, die Werksgarantie ist abgelaufen. (Sagt auch der  Online-Warranty-Check von Maxtor).
Aber ich habe ja noch Gewährleistung beim Händler, bei dem ich die Platte gekauft habe. Die hat ja 2 Jahre zu sein, wobei nach 1/2 Jahr vom Kunden bewiesen werden muß, daß die Platte schon ab Kauf fehlerhaft war. Was in meinem Fall eindeutig gegeben ist.
Also ab zum Peluga.

(I: Ich. P: Peluga-Verkäufer).

I: "Ich hab da eine hieniche Platte, was könn ma da machen?"
P: "Die Plattn hat keine Garantie mehr".
I: "Ich weiß, aber Gewährleistung.".
P: "Da müssens aber nach einem halben Jahr beweisen, daß der Fehler schon beim Kauf bestanden hat".
I: "Kein Problem. Ich hab etliche Kollegen, die das bezeugen können."
P: "Daß der Fehler bereits vor 1 Jahr bestanden hat?"
I: "Ja. Da hab ich dann die Platte mit dem Maxtor-Tool Low-Level-Formatiert, und seither ging sie wieder; sie hatte halt ein paar Bad Sectors, die mich aber nicht weiter gestört haben".
P: "Mit dem Low-Level-Format haben Sie sämtliche Garantieansprüche verloren".
I: "Wieso das?"
P: "Wenns des Lowlevel-Format-Programm starten, kommt ein Popup, da steht das".
I: "Nein. Das Programm ist Teil des Diagnoseprogrammes von Maxtor, das stand, soweit ich mich erinnere, nirgends, ich habs ja grade vorher nochmal versucht"...

(einige Diskussionen später, in denen der Verkäufer auch weiterhin versucht hat, mich zwar freundlich und höflich, aber mit mir unwahr erscheinenden Argumenten, abzuwimmeln)...

P: "Das müssens mitm Chef ausmachen, aber der is ned da. Bringens mir a Bestätigung, dann schauma weiter."
I: "Gut, ich lasse mir das schriftlich bestätigen."
P: "Machens das".

Also ab zu einem Bekannten quer durch Wien, schriftlich bestätigen lassen.
Zusätzlich nochmal das Maxtor-Powermax-Utility gestartet, um nachzusehen, ob da tatsächlich vor dem Starten des Low-Level-Formats tatsächlich eine Meldung kommt, daß dadurch Garantieansprüche verloren gingen. Das ist definitiv nicht der Fall. Es wird lediglich 2x gewarnt, daß die Daten danach weg sind, und daß man doch ein Backup machen möge.

Mit der Bestätigung, Rechnung, Platte und Ausdrucken des Matrox-Diagnose-und-Lowlevelformat-Programmes wieder ab zum Peluga:

I: "Ich hab hier eine Bestätigung, mit der mir bescheinigt wird, daß die Platte bereits kurz nach dem Kauf Probleme hatte".
P: "Des müssens notariell beglaubigen lassen".
I: "Wie bitte, das meinen Sie jetzt aber nicht wirklich ernst?!?"
P: "Da kann ja jeder mit am Zettl kumma, und behaupten, daß des so war".
I: "Da ist eine Unterschrift."
P: "Des kann a jeder sagen".
I: "Die Beglaubigungen kosten mich vermutlich mehr, als die Platte wert ist..."
P: "Genau darum könnens Ihnen mit der Gewährleistung brausen gehen. Bringens mir die notariell beglaubigte Bestätigung, dann kriegens die Platte ersetzt."...

Der Peluga-Verkäufer hat also eingeräumt, daß mein Gewährleistungsanspruch zu Recht besteht...

Nun die Frage an die kundigen (!) Leute hier :-) (bitte keine Vermutungen, unsachliche Diskussionen, oder ähnliches, danke :-) ):

Ist es wahr, daß derartige Bestätigungen tatsächlich notariell beglaubigt gehören?
Falls nein: Was kann ich als nächstes machen, um die Gewährleistung möglichst einfach durchzusetzen, obwohl sich Peluga querstellt?

Falls Peluga mitliest, würde mich natürlich eine Stellungnahme sehr interessieren.

Oder liege ich (und auch der Peluga-Verkäufer) generell falsch, und mein Gewährleistungsanspruch besteht zu Unrecht?


Danke im Voraus, MFG :-)


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Re(7): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
13.04.2004, 20:25:18
Aber es ist nun mal so und offenbar sind die 2 Jahre Gewährleistung ab Monat 7 völlig für die Katz.

Darf ich das werte Kurzzeitgedächtnis auffrischen? ;) noch vor zwei Jahren und ein paar zerquetschten Monaten hatten wir 6 Monate Gewährleistung. Gültig für den Zustand zum Verkaufszeitpunkt. Mangelnachweis beim Käufer.

Jetzt geht es immer noch um den Mangel bei Auslieferung und nicht um Funktionsgarantie. Der Zeitrahmen von sechs Monaten wurde auf vierundzwanzig erweitert, zusätzlich wurde die Mangelvermutung während der ersten sechs Monate schlagend, die Last des Gegenbeweises liegt nun beim Verkäufer.

Also, wenn ich mir das so ansehe, hat das Gewährleistungs-Änderungsgesetz den Konsumenten viele Vorteile gebracht. Dass Du trotzdem nicht zufrieden bist und lieber eine gesetzlich vorgeschriebene zweijährige Funktionsgarantie einfordern möchtest, ändert daran nichts.

> Und wer sagt, dass eine einwandfreie Platte wenigstens 2 1/2 Jahre durchhalten
> muss? Wer legt das fest? Du? Ich? Oder doch eher der Hersteller derselben, der
> immerhin seine Garantieleistung nach seinen Erwartungen abgibt?

Ich rede von Gewährleistung, nicht Garantie.
Und ja, ich kaufe Festplatten mit 3 Jahren Garantie.


Ich auch, mein Lieber, ich auch. Nur den Hersteller in Asien interessiert gar nicht, wovon wir beide hier reden. ;) Der sagt "1 Jahr Garantie" und meint damit auch "1 Jahr Funktion". Gewährleistung ist nur Sache des Verkäufers in unseren Breiten - und hat mit Funktionsdauer aber schon gar nichts zu tun; nur mit dem Zustand bei Verkauf.

GrummelGrumpf
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Re(9): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
13.04.2004, 21:35:26
Mag ja sein, aber wer redet davon?

Na ich, wenn ich mich recht erinnere. Und hatte seinen Grund darin, dass Dir während des Jammerns ein wenig die Relationen verloren gegangen schienen. ;) Da wollt ich Deinen Depressionen nur die seinerzeitige Verbesserungen entgegenstellen. Wo immer sich im suizidgefährteten Österreich ein Verzweifelter dem Donauturm nähert, bin ich schon da. |-D

Dein manisches Bestreben, die Händler in Schutz zu nehmen, scheint deine Sinne zu vernebeln. Ich bin weder unzufrieden, noch fordere ich irgendwas.

Nun, das "manische Bestreben" kannst gleich wieder einpacken. Ich rede und schreibe hier vom Gesetz, von nichts anderem - auch, wenn Dir das in der Hitze des Gefechtes entgangen zu sein scheint. Und wie meintest Du eben?

ICH WOLLTE NUR DIE RECHTSLAGE WISSEN!

Na, dann passt das doch perfekt, oder? Und was den zweiten Teil des obigen Zitats ("Ich bin weder unzufrieden...") betrifft, so scheint er mir doch ein wenig mit dem folgenden Text - ebenfalls aus Deinem Posting - zu kollidieren:

Abgesehen von irgendwelchen rechtlichen Dingen ist es darüber hinaus ein starkes Stück, wenn man nach einem Jahr mit einem wertlosen Stück Schrott da steht, Gewährleistung hin, Garantie her. Da ist "Pech gehabt, neue kaufen!" kein wirklicher Trost.

Vielleicht habe ich Dich missverstanden. Solange das aber nicht geklärt ist, darf ich Dir mit einem weiteren Zitat aus Deinem eigenen Posting (eins darüber) antworten?

Aber es ist nun mal so

(SCNR)

GrummelGrumpf
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Re(8): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
13.04.2004, 23:02:59
Aber geh, es ist doch bekannt, dass die meisten - durchaus kompetenten - User dieses Forums sehr händlerfreundlich sind und eine etwaige "Schuld" ganz gerne beim Konsumenten suchen.

Brauchen wir wirklich nicht. ;) Nicht in diesem Fall (und auch sonst nicht). Lies das Startposting bitte einmal genau durch - und Du wirst den Grund leicht feststellen können.

Der Threaderöffner könnte m.E. seine Ansprüche LEICHT gerichtlich durchsetzen

Würde mich interessieren, wie Du das begründen willst. ;) Die ersten Fehler traten nicht unmittelbar bei Kauf, sondern drei Wochen später auf. Das könnte er belegen (oder auch nicht, schließlich entscheidet ein Richter, wie glaubwürdig seine Zeugen sind, nicht wir). Das zu belegen würde einen Gewährleistungsanspruch, der sich in jedem Fall nur auf den Zeitpunkt der Übergabe bezieht:

§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind.

Nun lautete es weiterhin:

Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.

Nun, das mag geschehen sein. Das mag auch belegbar sein. Punkt für den Konsumenten? Vielleicht. Er wird sich allerdings die Frage gefallen lassen müssen, warum er einen Mangel, den er schon drei Wochen nach Übergabe bemerkt hat, erst mehr als ein Jahr später reklamiert. Mir fiele kaum eine glaubhafte (und daher wirksame) Begründung ein, die eine Ablehnung seines Anspruches verhindern würde. Mit einer LEICHTEN Durchsetzbarkeit ist jedenfalls hier nicht wirklich viel Staat zu machen.

Du berufst Dich weiterhin auf das alte Gewährleistungsgesetz, das während der sechs Monate eine ähnliche Situation geschaffe hätte, wie sie jetzt für die letzten 18 Monate gelte. Das stimmt. Du verweist aber weiters auf die damals besonders konsumentenfreundliche Rechtsprechung, die sich doch heute fortsetzen müsste.

Interessant, der Ansatz. Dafür hätte ich aber gerne einige Beispiele - die Du in relevanter Zahl nicht so leicht beibringen könntest. Es gab nämlich ähnlich wenig Fälle wie heute, die vor Gericht zu Gunsten der Konsumenten entschieden wurden oder entschieden hätten werden müssen.

Es gab nur damals sowohl höhere Spannen (so etwa in dreifacher Höhe) als auch größere Bereitschaft zu - durch ebenselbe Spannen leichter als heute verkraftbare - Kulanz. Es gab auch damals tatsächlich viel weniger Händler, die überhaupt wussten, dass Gewährleistung nur Mängel zum Kaufzeitpunkt betraf - und daher tauschten, was das Zeug hielt.

GrummelGrumpf
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Re(9): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
14.04.2004, 08:19:38
> Das könnte er belegen (oder auch nicht,


Klar - aber ich habe mal unterstellt, dass die Angaben des Threaderöffners korrekt sind. Und damit wäre ein Vorliegen der Mängel zum frühen Zeitpunkt bewiesen.

> Er wird sich allerdings die Frage gefallen lassen müssen, warum er einen
> Mangel, den er schon drei Wochen nach Übergabe bemerkt hat, erst mehr als ein
> Jahr später reklamiert. Mir fiele kaum eine glaubhafte (und daher wirksame)
> Begründung ein, die eine Ablehnung seines Anspruches verhindern würde.

Die Frage wird er sich vielleicht gefallen lassen müssen. Begründung muss er aber keine machen - weder glaubhaft noch sonstwie: Ein einfaches "so halt" müßte ausreichen. Warum sollten deshalb seine Ansprüche verfallen? Nach dem - von Dir zitierten - Gesetzestext sind alle Voraussetzungen dafür erfüllt, dass ein Mangel bereits beim Kauf vermutet wird - dies ist nämlich abhängig vom Zeitpunkt des Mangelauftritts und nicht von dem der Mängelrüge.

Wie gesagt - die Judikatur (die durch die neue Regelung hoffentlich irgendwann mehr werden wird...) wird den Weg weisen - nur solange keine entsprechenden Urteile vorliegen, wird keiner wegen so einer Kleinigkeit auf Gewährleistung klagen. Und genau DARAUF setzt hier der Händler - nicht auf eine zumindest unklare Rechtslage. Find ich nicht nett...



Tja - keine Ahnung, was ich in die Sig schreiben soll ;-)
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Re(10): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
14.04.2004, 09:31:55
Klar - aber ich habe mal unterstellt, dass die Angaben des Threaderöffners korrekt sind. Und damit wäre ein Vorliegen der Mängel zum frühen Zeitpunkt bewiesen.

Lieber Freund, genau hier liegt Dein Irrtum. BEWIESEN wird auch durch korrekte Angaben nichts. Es ist alleine Sache des Gerichtes, einen angebotenen Beweis als solchen zu würdigen oder nicht als solchen anzuerkennen.

Und es spielt in solchen Fällen, auch hier unterliegst Du einem Irrtum, die GLAUBWÜRDIGKEIT sehr wohl eine (mit)entscheidende Rolle. Diese Glaubwürdigkeit dürfte in diesem Fall daran hängen, wie der sehr späte Reklamationszeitpunkt argumentiert wird.

Denn es gibt noch andere Punkte, die in diesem Fall zu Einwänden der Gegenseite führen würden:
a) trat ein Fehler NICHT zum Kaufzeitpunkt (sondern später) auf

b) könnte es sich damals u.U. nicht um DENSELBEN Fehler gehandelt haben, weil ansonsten ja schon damals reklamiert worden wäre; der derzeitige Fehler ist ein bleibender, der den Nutzungswert sehr stark beeinträchtigt, was vor mehr als einem Jahr eindeutig nicht der Fall war

Werden z.B. a) oder b) vom Gericht anerkannt -> keine Gewährleistung.

Bitte unterliege nicht der irrigen Meinung, dass Recht und Gerechtigkeit dasselbe seien. Unterliege weiters nicht dem Irrglauben, dass Richter generell einer Seite (wie Du meinst "dem Konsumenten") freundlich zugeneigt sind. Vielmehr spielen unterschwellige personenbezogene Sympathien und Antipathien, die während eines Verfahrens zu Tage treten, die Qualität der Anwälte und die Würdigung von Sachbeweisen (Gutachten) eine Rolle.

GrummelGrumpf
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Re(11): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
14.04.2004, 09:51:35
> Es ist alleine Sache des Gerichtes, einen angebotenen Beweis als solchen zu
> würdigen oder nicht als solchen anzuerkennen

Ja klar - nur warum sollte das Gericht im gegenständlichen Fall - wenn die Angaben des Erstposters stimmen - Zweifel haben? Zumal es ja keinerlei Gegenbeweise gibt bzw. geben kann. Das heisst, es gibt Logfiles, Zeugenaussagen usw. und die Gegenseite hat: nichts.

Auf washinauf sollte das Gericht diese Vielzahl an Beweisen nicht würdigen? Damit Grummel recht hat? Nein nein, gar so subjektiv sind die Gerichte in Österreich gottseidank nicht.

>  Diese Glaubwürdigkeit dürfte in diesem Fall daran hängen, wie der sehr späte
> Reklamationszeitpunkt argumentiert wird.

Und warum bitte soll die Glaubwürdigkeit der Zeugen von Handlungen des Klägers abhängen? Wo ist hier der Zusammenhang?

> a) trat ein Fehler NICHT zum Kaufzeitpunkt (sondern später) auf

aber innerhalb von 6 Monaten. Darum gehts.

> b) könnte es sich damals u.U. nicht um DENSELBEN Fehler gehandelt haben, weil
> ansonsten ja schon damals reklamiert worden wäre; der derzeitige Fehler ist
> ein bleibender, der den Nutzungswert sehr stark beeinträchtigt, was vor mehr
> als einem Jahr eindeutig nicht der Fall war

Na dann sollens einmal den "ersten" Fehler beheben, wenn sie sich wegen des "zweiten" Fehlers zieren. Ob der Richter allerdings von einer Mängelfreiheit zum Kaufzeitpunkt ausgeht, wenn innerhalb der Gewährleistungspflicht zwei(!) gravierende Fehler auftreten wage ich zu bezweifeln. Diese Argumentation könnte also zu einem Eigentor für den Händler werden.


> Werden z.B. a) oder b) vom Gericht anerkannt -> keine Gewährleistung

Wie kommst auf die Idee?


> Bitte unterliege nicht der irrigen Meinung

"Lieber Freund" (um  mit Deinen Worten zu sprechen), könntest bitte ein bisserl weniger herablassend sein und einmal gruindsätzlich anerkennen, dass hier (bei dieser Rechtsfrage - nicht nur in diesem Forum) zwei Meinungen aufeinanderprallen, bei der es - zumindest solange bis ein paar Urteile vorliegen - kein "Recht haben" gibt. Daher kannst auch Du nicht mehr "Recht haben" als jeder andere und kannst Dir somit Belehrungen bzw. vermeintlich allgemeingültige Doktiren sparen.


> dass Recht und Gerechtigkeit dasselbe seien.

Ziemlich abgedroschen der Spruch. Trotzdem glaube ich, dass gerade Österreich eine gute "Rechtskultur" hat und grundloses Schimpfen auf die Gerichte und Richter, die "eh immer nur urteilen wie sie wollen", fehl am Platz ist.

> [sonstige Belehrungen zum Prozeßverlauf gekürzt]

Wurdes Du schon einmal offensichtlich ungerecht von einem Gericht/Richter behandelt? Kennst Du jemandem dem das widerfahren ist? Ich nicht. In Österreich wird definitiv entsprechend der Gesetze geurteilt - und die sind meist recht eindeutig. Falls nicht, bildet sich die "richtige" Interpretation aufgrund der Judikatur. Falls es die noch nicht gibt, kann man diskutieren, argumentieren, sollte aber, lieber Grummel, (noch) nicht belehren und dozieren.

> Irrglauben, dass Richter generell einer Seite (wie Du meinst "dem
> Konsumenten") freundlich zugeneigt

Nicht der Richter, lieber Grummel, ist zugeneigt, sondern die Gesetze schützen den Verbracuher nunmal mehr als den Händler. Als ein Beispiel von vielen sei nur das VersVG genannt, wonach bei Unklarheiten GRUNDSÄTZLICH zu Gunsten des VN auszulegen ist. Diese Idee des "besonders schützenswerten" Verbrauchers findet sich quer durch das österreichische Recht.



Tja - keine Ahnung, was ich in die Sig schreiben soll ;-)
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Re(12): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
14.04.2004, 10:34:09
Manchmal kann ich Euch nicht verstehen. *kopfschüttel* Willst jetzt ernstfhaft diskutieren oder blödeln? :-/

Der erste Fehler trat, so eindeutig wie hier zu belegen ist, drei Wochen NACH Übergabe auf. Wenn Du Dir jetzt bitte die Mühe machst, den von mir hier bereits verlinkten Gesetzestext auch zu LESEN (Du musst ihn nicht mal verstehen, lesen reicht in diesem Fall völlig aus), wirst Du zwangsläufig über den Passus "bis zum Beweis des Gegenteils" stolpern. Bedeutet (keine Interpretation, keine Meinung sondern Wissen), dass der Verkäufer auch beweisen kann und darf, dass der Mangel eben nicht bereits beim Kauf vorhanden war, sondern erst bei späterer Nutzung aufgetreten ist.

So, nun kann diesen Beweis natürlich auch - wie in diesem Fall - der Konsument selbst erbringen. Gratuliere! Selten wurde es einem Verkäufer leichter gemacht. Welcher Richter bitte kann hier bei so klarer Beweislage noch auf Gewährleistung entscheiden?

Es gibt nämlich in einem binären System nur zwei Möglichkeiten: Entweder werden die schriftlichen Zeugenaussagen, der Fehler sei bereits drei Wochen nach Kauf aufgetreten, anerkannt - dann belegen diese Beweise auch recht eindrucksvoll, dass es sich um einen erst NACH Übergabe aufgetretenen Fehler und damit um keinen Gewährleistungsmangel handelt - oder die Beweise werden ohnehin nicht anerkannt.

Wie eindeutig Gesetze sind und wie verschieden Sachlagen trotzdem interpretiert werden können und werden, brauchst Du gerade MIR wirklich nicht zu erzählen. |-D Und, ja, ich kenne reichlich Verfahren, die durch Anwaltsgeschick und andere Unabwägbarkeiten entschieden wurden. In Wahrheit sind es locker 3/4 aller Verfahren, deren Protokolle durch meine Hände gewandert sind. Die "eindeutigen" Fälle werden ohnehin selten vor Gericht entschieden; dort landen nur die, deren Ausgang zweifelhaft ist.

Und jetzt, verzeih mir, verziehe ich mich von diesem Gemetzel. Die Startfrage(n) habe ich korrekt beantwortet, der Thread Owner wünschte ausdrücklich "bitte keine Vermutungen, unsachliche Diskussionen, oder ähnliches, danke". Ich möchte mich gerne daran halten, wir befinden uns ohnehin schon viel zu lange auf dem Terrain der Spekulation.

GrummelGrumpf
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Re(13): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
14.04.2004, 10:59:46

> Manchmal kann ich Euch nicht verstehen

Den Eindruch habe ich allerdings auch.


> Du musst ihn nicht mal verstehen, lesen reicht in diesem Fall völlig aus

Das hohe Roß, die Präpotenz - da habens wir wieder.

> dass der Verkäufer auch beweisen kann und darf, dass der Mangel eben nicht
> bereits beim Kauf vorhanden war, sondern erst bei späterer Nutzung aufgetreten
> ist.

Aber geh. Ganz eine neue Erkenntnis. Dieser Gegenbeweis steht dem Händler freilich immer offen - auch dann, wenn sofort gerügt wird. Was macht jetzt die "verspätete" Rüge im gegenständlichen Fall für einen Unterschied zu einer imaginären sofortigen Rüge?


> Es gibt nämlich in einem binären System nur zwei
> Möglichkeiten: Entweder werden die schriftlichen Zeugenaussagen, der Fehler
> sei bereits drei Wochen nach Kauf aufgetreten, anerkannt - dann belegen diese
> Beweise auch recht eindrucksvoll, dass es sich um einen erst NACH Übergabe
> aufgetretenen Fehler und damit um keinen Gewährleistungsmangel handelt

Bist Du Dir im klaren, dass Du in diesem Absatz behauptest, dass der Zeitpunkt des AUFTRETEN eines Problems gleich dem Zeitpunkt des VORHANDENSEINS eines Fehlers ist? Das kannst wohl nicht ernst meinen.

> brauchst Du gerade MIR wirklich nicht zu erzählen

Bis dato habe ich nicht an Deiner Kompetenz gezweifelt, aber der oben kommentierte Absatz wirft schon Fragen auf...Und keine Angst, ganz ahnungslos bin ich auch net, "mein lieber Freund".

> Und jetzt, verzeih mir, verziehe ich mich von diesem Gemetzel.

Verständlich, Deine Argumentation beginnt zusammenzufallen...

> wir befinden uns ohnehin schon viel zu lange auf dem Terrain der Spekulation.

Schön dass Du es einsiehst.




Tja - keine Ahnung, was ich in die Sig schreiben soll ;-)
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Re(14): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
14.04.2004, 14:24:05
> Naja  - sowas wie Verjährung von Ansprüchen gibts ja auch noch. Aber solange
> die nicht eingetreten ist und solange ich den Zeitpunkt des Auftreten des
> Mangels nachweisen kann - no problem!
Doch Problem! Wer nicht kommt zur rechten Zeit...

> (Oder ich überseh sachliche Gegenargumente - aber die wurden zumindest in
> diesem Thread bis dato nicht gebracht)
Offensichtlich. Oder du hast eine andere Definition von "sachlich".

> So nebenbei: Ich unterstelle mal, dass die ANgaben des Threaderöffners
> stimmen.
Davon gehe ich sogar aus, sonst wär die ganze Diskussion überflüssig.

> Und vier Zeugen sind ein starker Beweis.
Zeugen? Wo sind Zeugen. Da sind  Leute, die irgendwo irgendwas im Netz gesehen/gelesen haben. Das ist Hörensagen. Ob 4 oder 400 ist belanglos.

> Zumindest stärker als das, was der Händler dem entgegenhalten kann (nämlich
> nichts).
Da ist eine Platte, die über 1 Jahr lang in Funktion war und an der kein Mängel gerügt wurde. DAS ist ein sehr starkes Argument für Funktionstüchtigkeit=Mängelfreiheit.

> > Da lacht dich jeder Anwalt aus, wenn das alles ist, was du bringen kannst
> Ich tät mir an Deiner Stelle was mit der Auswahl meines Anwalts überlegen...
Sehe keine Veranlassung. Seine Analysen hinsichtlich Erfolgsaussichten waren stets sachlich und zutreffend.

Versteh mich nicht falsch: Ich fühle ja mit dem threaderöffner, aber es ist nunmal für ihn dumm gelaufen. Er hat einen Fehler gemacht und hat jetzt den Schaden. Das ist Pech. Aber nicht zu ändern.

mfg
AVS

CAUTION: my posting + sarcasm - emoticons =  use brain to understand!

mein Beze
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Re(15): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
14.04.2004, 14:32:44
> Wer nicht kommt zur rechten Zeit...

Nungut - soviel zum Thema "schliche Argumente"


> Zeugen? Wo sind Zeugen. Da sind  Leute, die irgendwo irgendwas im Netz
> gesehen/gelesen haben. Das ist Hörensagen. Ob 4 oder 400 ist belanglos.

Naja, ein Bekannter, ein Arbeitskollege und jene Kollegin, deren Platte zuerst Probleme machte. Sind immerhin schon drei Zeugen unabhängig vom "Netz".

> Da ist eine Platte, die über 1 Jahr lang in Funktion war und an der kein
> Mängel gerügt wurde. DAS ist ein sehr starkes Argument für
> Funktionstüchtigkeit=Mängelfreiheit.

Naja, bedeutet für Dich wirklich "funktionstüchtig = mängelfrei"? Auch ein Auto, dass grad noch irgendwie zur Werkstatt rollt (also funktionstüchtig ist) muss beileibe nicht mängelfrei sein.

> Seine Analysen hinsichtlich Erfolgsaussichten waren stets sachlich und
> zutreffend.

Wenn er Dir von "schwierigen" Sachen abrät, kein Wunder. Er berät Dich offenbar nur dort einen Prozeß zu führen, wo er 100%ig sicher ist. Ansonsten soll kleinbeigegeben werden.

> Er hat einen Fehler gemacht und hat jetzt den Schaden. Das ist Pech. Aber
> nicht zu ändern.

Sein "Fehler" - wenn ich Dich richtig verstehe - war nach Deiner Meinung das "zu späte" Bemängeln der Platte. Nur konntest weder Du noch Grummel bis dato darlegen, was dieser Fehler - unter der Voraussetzung, der Auftritt des Mangels innerhalb der ersten sechs Monate kann bewiesen werden - für Auswirkungen hat.


Tja - keine Ahnung, was ich in die Sig schreiben soll ;-)
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Re(16): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
14.04.2004, 15:02:08
> > Wer nicht kommt zur rechten Zeit...
>
> Nungut - soviel zum Thema "schliche Argumente"
?-)

> Naja, ein Bekannter, ein Arbeitskollege und jene Kollegin, deren Platte zuerst
> Probleme machte. Sind immerhin schon drei Zeugen unabhängig vom "Netz".
Und die haben den fehlerreport des Diagnosetools alle mit eigenen Augen gesehen? Das kann ich nirgendwo lesen. Ansonsten: Hörensagen, keine eigene Wahrnehmung.

> Naja, bedeutet für Dich wirklich "funktionstüchtig = mängelfrei"? Auch ein
> Auto, dass grad noch irgendwie zur Werkstatt rollt (also funktionstüchtig ist)
> muss beileibe nicht mängelfrei sein.
Soviel zum Thema Sachlichkeit, gell. Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich!


> > Er hat einen Fehler gemacht und hat jetzt den Schaden. Das ist Pech. Aber
> > nicht zu ändern.
>
> Sein "Fehler" - wenn ich Dich richtig verstehe - war nach Deiner Meinung das
> "zu späte" Bemängeln der Platte. Nur konntest weder Du noch Grummel bis dato
> darlegen, was dieser Fehler - unter der Voraussetzung, der Auftritt des
> Mangels innerhalb der ersten sechs Monate kann bewiesen werden - für
> Auswirkungen hat.
Ein Fehler gilt dann als aufgetreten, wenn er gerügt (angezeigt) wird, weil erst dann wird er "öffentlich". Was du daheim im stillen Kämmerlein machst, beobachtest oder feststellst, ist unerheblich. Dieser Fehler wurde aber eben erst nach mehr als einem Jahr angezeigt - mit den bereits hinlänglich dargestellten Rechtsfolgen.

Ja, das wäre ein klassischer Garantie/Gewährleistungsfall gewesen, wenn er den Mangel rechtzeitig gerügt hätte. Aber das hat er (mit Absicht, durch unwissenheit, Nachlässigkeit, egal was)  verwirkt.
Lottoscheine werden auch nicht am Tag nach der Ziehung angenommen, selbst wenn du 20 Zeugen bringst, daß du ihn vorher ausgefüllt hast.



mfg
AVS

CAUTION: my posting + sarcasm - emoticons =  use brain to understand!

mein Beze
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Re(18): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
14.04.2004, 18:18:27
"2.) Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Kauf auf, wird aber nicht innerhalb von 6 Monaten nach Kauf gerügt, muss der Verbraucher beweisen, dass der Schaden innerhalb der 6 Monate aufgetreten ist. Gelingt ihm das, wird - wie bei einer Rüge innerhalb von 6 Monaten - vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. "

Das ist AFAIK falsch und genau der Fehler, den Leute machen, die gradamal wissen, dass Garantie und Gewährleistung nicht einunddasselbe sind.

(Ich zitiere amal uncharmant mich selber aus: http://forum.geizhals.at/t243259,1438763.html#1438763  )

Garantie gilt
für einen Zeitraum. Der Hersteller einer Sache garantiert, sein Kump "lebt" soundsolange fröhlich und unbeschwert.

Gewährleistung gilt
für einen Zeitpunkt! Und zwar den Zeitpunkt des Kaufes. In dem Moment, wo der Käufer Eigentümer einer Sache wurde.

Wird ein "verdeckter Mangel", den eine Sache ZUM ZEITPUNKT DES KAUFES(!) hatte ...
- binnen 1/2 Jahr festgestellt und dem Verkäufer angezeigt, müsste der Verkäufer beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht bestanden hat (aka: kein "verdeckter" Mangel war), falls er den Gewährleistg.-Anspruch anfechten möchte.
- binnen 2 Jahren, aber NACH 1/2 Jahr festgestellt und dem Verkäufer angezeigt, müsste der Käufer beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes bereits bestanden hat.

Ging die Platte eine Woche nach dem Kauf kaputt, dann war das also nicht zum Zeitpunkt des Kaufes, sondern eine Woche später!
Damit ist g'hupft wie g'hatscht, ob der Defekt, der 1 Wo. nach Kauf aufgetreten ist, beweisbar wäre. Zu beweisen gilt, ob es ein verdeckter Mangel war - und die Beweislast dafür liegt nach > 6 Mon. beim Käufer.

"...
Gelingt ihm das, wird - wie bei einer Rüge innerhalb von 6 Monaten - vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. "


SCNR, habe ich noch nie gehört. Bitte link/Quellenangabe, aus welchem Gesetz du das zitierst - das nämlich ist AFAIK *wishful thinking*.
Es ist in der Praxis - innerhalb der ersten 6 Mon. nach Kauf - ganz schlicht zu mühsam für den Verkäufer, den Gegenbeweis zu *Defekt = verdeckter Mangel zum Kaufzeitpunkt* zu liefern, und DAHER die Vermutung. Aber es ist nirgendwo als eine Art "Unschuldsvermutung" im Gewährleistg.-Gesetz verankert.

--  
Streite dich nicht mit einem Deppen - er könnte dasselbe tun ... ;-)
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
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Re(19): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
14.04.2004, 20:58:42
Du hast da einen Denkfehler, nämlich:

> Ging dir die Platte eine Woche nach dem Kauf (sagen wir mal: ) nachweislich
> kaputt, dann war das also nicht zum Zeitpunkt des Kaufes, sondern eine Woche
> später!

Richtig - der Zeitpunkt des AUFTRITTS des Mangels war eine Woche später. Nicht aber zwangsläufig auch der Zeitpunkt des VORHANDENSEINS des Mangels. Der kann nämlich - unabhängig vom Zeitpunkt des Auftritts - schon vorher - eben beim Kauf - vorhanden gewesen sein.

Die ersten sechs Monate muss der Händler (falls er nicht gewährleisten will) nachweisen, dass der Mangel eben nicht schon zum Kaufzeitpunkt bestanden hat. Die nächsten 18 Monate muss der Kunde nachweise, dass der Mangel eben schon bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden hat.

> und dem Verkäufer angezeigt

GENAU DA gehen unsere Meinungen auseinander: woher hast Du die Frist, innerhalb der ein Mangel dem Verkäufer angezeigt werden muss? erfunden?

> und die Beweislast dafür liegt nach > 6 Mon. beim Käufer.

Richtig. Darum muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits nach <6 Mon vorhanden war So wie ich geschrieben habe Wann er den Mangel anzeigt ist v llg wurscht Verj hrung mal aussen vor/> Gelingt ihm das, wird - wie bei einer Rüge innerhalb von 6 Monaten - vermutet,
> dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. "
>
> SCNR, habe ich noch nie gehört. Bitte link/Quellenangabe, aus welchem Gesetz
> du das zitierst

Das betrifft genau das Gesetz, das Du oben zu erklären versuchst. Und wenn man Deine Erfindung, dass der Zeitpunkt der Mängelanzeige (und nicht der des Mängelauftritts) relevant wäre, weglässt ergibt das Ganze eine Logik.

> Es ist in der Praxis - innerhalb der ersten 6 Mon. nach Kauf - ganz schlicht
> zu mühsam für den Verkäufer, den Gegenbeweis zu *Defekt = verdeckter Mangel
> zum Kaufzeitpunkt* zu liefern

Richtig, zu mühsam - unmöglich wie auch immer. Und genau die Situation hat der Händler eben IMMER dann, wenn der Nachweis gelingt, dass der Mangel erstmals innerhalb von 6 Monaten nach Kauf aufgetreten ist.




Tja - keine Ahnung, was ich in die Sig schreiben soll ;-)
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Re(20): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
15.04.2004, 01:38:55
So, jetzt habe ich mich amal eingehend Schlau gemacht, und es gibt "Licht und Schatten":

- In der Tat, du hast Recht: Es wurde nach der Neuregelung der Gewährleistung eine Zusatz-Formulierung erstellt, nachdem bei einem Mangel - tritt er binnen 6 Mon. nach dem Kauf auf - von der Vermutung auszugehen ist, dass er bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden hat, falls kein Gegenbeweis erbracht wird.

Das war die gute Nachricht für dich ;-) und jetzt aber die schlechte:

Was ist überhaupt ein (Sach-)Mangel, aus dem ein Gewährleistungsanspruch erwächst?

http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html

"BGB §343:
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. "
(... was auf gut Deutsch nicht mehr und nicht weniger bedeutet als: Eine Festplatte hat sich für alle Aufgaben zu eignen, die man von einer Festplatte erwartet.)

Und hiermit hat sich der werte Threaderöffner selbst ein Ei gelegt, indem er die Platte per low-lvl-Formatierung "repariert" hat und wieder der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" zugeführt hat. D.h. die Platte hatte sich nach dem vermeintlichen "Defekt" - oder besser: trotzdem(!) - "für die gewöhnliche Verwendung geeignet und eine Beschaffenheit aufgewiesen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann".

Oder andersrum: der Käufer selbst hat den Beweis geliefert, dass kein Sachmangel vorgelegen hat, aus dem ihm damals ein Gewährleistungsanspruch erwachsen wäre. 8-O
Ein Beweis wäre gewesen ...
- die defekte Platte selbst
- oder meinetwegen ein Gutachten einer autorisierten Werkstatt, das einen Sachmangel feststellt, durch den die Platte sich für die gewöhnliche Verwendung nicht (mehr) eignet.

Ist die Platte JETZT unbenutzbar geworden, liegt das unmissverständlich ausserhalb der 6 Mon. Beweispflicht für den Verkäufer. Der damalige "Defekt" zählt für den gegenwärtigen Zustand Elfe, da sie damals "für die ordentliche Verwendung" geeignet blieb.
--  
Streite dich nicht mit einem Deppen - er könnte dasselbe tun ... ;-)
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Re(24): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
15.04.2004, 10:23:17
du hast nicht ganz verstanden, was ich dir sagen wollte? das einzig wichtige scheint für dich zu sein, das letzte wort zu behalten.

mjy hat bereits ziemlich zu beginn einen link zum vki gepostet, in dem es heisst "Wichtigster Grundsatz: Sobald ein Mangel entdeckt wird, sollte er gegenüber dem Vertragspartner schriftlich gerügt werden."

das ist eine empfehlung der konsumentenschützer.

grummelgrumpf hat wenig später den link zum gesetz gepostet, in dem es heisst "Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.".

das sind unümstößliche fakten.

nach ein bisschen googlen fällt mir weiters auf, dass alle relevanten quellen, z.b. rechtsanwälte bzw. rechtsabteilungen, dazu raten, einen mangel wegen der sonst ungünstigen beweislage sofort und nicht erst irgendwann anzuzeigen.

auch das halte ich für ernstzunehmende empfehlungen.

es erscheint mir daher, dass der zeitpunkt des auftretens eines mangels entscheidend ist, die beweislage bzw. die glaubwürdigkeit der reklamation sich aber sehr verschlechtert, wenn das auftreten nicht sofort gemeldet, sondern die zu beanstandende sache weiterhin genutzt wird. ich bin aber kein anwalt.

weiters sehe ich schon im eröffnungsposting, dass es sich möglicherweise nicht um einen gewährleistungsmangel handelt, da wahrscheinlich nicht zum kaufzeitpunkt vorhanden und außerdem die sache scheinbar ohne wesentliche einschränkung vom käufer über ein jahr lang bestimmungsgemäß verwendet wurde. beides oder auch nur eins davon würde einen gewährleistungsanspruch ausschließen.

diesen status hatte der thread allerspätestens 15 Stunden nach start. für alle, die selbst imstande waren, das gesetz im ris zu finden und zu lesen, hat sich der status von beginn an nicht geändert.

was aber auffällt, ist, dass du es scheinbar bis heute nicht der mühe wert gefunden hast, den gesetzestext, über den du diskutierst, zu lesen. selbst auf die frage von karltoffel nach einem link zu deiner quelle antwortest du sehr ausweichend mit "Das betrifft genau das Gesetz, das Du oben zu erklären versuchst."

"potschert" würde der wiener sagen. aber eigentlich egal, das hier ist schon lange gegessen. also habe ruhig das letzte wort, das du dir ohnehin nicht nehmen lässt, ich denke, es wird hier niemanden stören.
  
mfg frantz
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Re: Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
13.04.2004, 16:50:50
Wenn ich das richtig verstanden habe:

- die Probleme traten erst nach Kauf und Inbetriebnahme auf (1 bzw. 3 Wochen danach), waren also nicht notwendigerweise schon beim Kauf vorhanden

- Du hast das Problem vor Ablauf der Garantiefrist und sogar vor Ablauf der Frist für die Beweislastumgkehr gekannt, aber nicht reagiert - so hast du einerseits die Herstellergarantie "verschenkt" und andererseits auch Peluga die Möglichkeit genommen, diese bei Geltendmachung deiner Gewährleistungsansprüche in Anspruch zu nehmen ...

Ich wünsche dir ja viel Glück, finde aber, daß es unangebracht war, so lange zu warten. Einer von euch (Käufer oder Verkäufer) wird einen Schaden haben, der vermeidbar gewesen wäre, wenn die Herstellergarantie rechtzeitig in Anspruch genommen worden wäre.

> Ist es wahr, daß derartige Bestätigungen tatsächlich notariell beglaubigt
> gehören?
> Falls nein: Was kann ich als nächstes machen, um die Gewährleistung möglichst
> einfach durchzusetzen, obwohl sich Peluga querstellt?

Um welche "Bestätigung" geht es? Du mußt nur den Sachverhalt beweisen bzw. von einem Sachverständigen im Zuge eines Gerichtsverfahrens untersuchen lassen...

Hier sind ein paar Infos: http://www.konsument.at/seiten/p2404.htm



Marinos J. Yannikos <mjy@geizhals.at>


EU-Recht im 21. Jhdt.: Bewährungsstrafen für Körperverletzung mit Todesfolge, Haftstrafen für Raubkopierer ...

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Re: Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
13.04.2004, 17:00:45
Ist es wahr, daß derartige Bestätigungen tatsächlich notariell beglaubigt gehören?

Nein, nicht zwangsläufig. Es muss nur der BEWEIS erbracht werden. Und ein paar Zettel mit Unterschriften, die niemand außer Dir kennt, wären wohl auch für Dich kein Beweis, müsstest Du auf deren Basis eine Zahlung leisten (darauf läuft es letztendlich hinaus, denn der Hersteller leistet dem Händler in diesem Fall keinerlei Ersatz mehr).

Falls nein: Was kann ich als nächstes machen, um die Gewährleistung möglichst einfach durchzusetzen, obwohl sich Peluga querstellt?

Einzige Variante, die ist nicht mehr §einfach": Klage vor Gericht. Teuer, langwierig. Und Deine Chancen stehen schlecht, einen Richter zu finden, der Dir Deine Geschichte glaubt.

Oder liege ich (und auch der Peluga-Verkäufer) generell falsch, und mein Gewährleistungsanspruch besteht zu Unrecht?

Grundsätzlich: Der Peluga-Verkäufer hat Deinen Gewährleistungsanspruch per se (noch) nicht anerkannt - auch, wenn Du das gerne so interpretieren würdest. Er hat Dir nur gesagt, dass Dein Anspruch zu Recht bestünde und zu erfüllen wäre, WENN DU DEN EINDEUTIGEN NACHWEIS ERBRINGST, dass das Produkt bereits zum Zeitpunkt der Übergabe (und auch nicht erst zwei, drei Wochen später) den monierten Defekt aufgewiesen hat. Diesen Beweis hast Du bis jetzt noch nicht erbracht.

GrummelGrumpf
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Re(2): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
14.04.2004, 16:21:33

Hallo,

> Das Problem ist das Maxtor nur 1 Jahr Garantie gibt. (bei 2 MB Platten),
> und daher konnten wir die Platte nicht mehr tauschen.

Das ist ja wohl das Problem des Händlers, und nicht das des Kunden.

Einige Hersteller haben auf dieses Problem der EU-Händler ja bereits reagiert: Wenn man z.B. bei Hitachi schaut, wird man feststellen, daß die Garantie für die billigeren Platten 1 Jahr beträgt - mit Ausnahme von Europa, da ist sie nämlich 2 Jahre. http://www.hitachigst.com/hdd/support/en/warranty/english3.htm
Übrigens auch bei Maxtor, aber da nur bei den Retail-Platten. http://www.maxtor.com/en/support/service/warranty/retail_products_warranty.htm
Die OEM-Platten sind ja eigentlich nicht für den Einzelverkauf gedacht. Wenn Händler sie trotzdem einzeln verkaufen,  geht der Händler eben ein entsprechendes Risiko ein.


> Wir verstehen leider nicht warum du dich nicht sofort gemeldet hast, denn da wäre ein Tausch kein Problem gewesen.

Das habe ich auf http://forum.geizhals.at/t243259,1436382.html#1436382  und vor allem auf http://forum.geizhals.at/t243259,1436470.html#1436470  bereits erklärt.


> Das Thema Gewährleistung wurde bereits durchgekaut.

Das heißt, selbst wenn ich, wie von Ihrem Verkäufer verlangt, die Bestätigungen, wegen derer ich bereits quer durch Wien gefahren bin, und wegen derer ich Zeit von unbeteiligten Leuten in Anspruch genommen habe, dann tatsächlich auch noch notariell beglaubigen lassen hätte (was die Zeugen noch mehr Zeit, und mich dann auch noch Geld gekostet hätte), hätten Sie dann dennoch keine Gewährleistungsansprüche akzeptiert?

Hätte ich dann vom Peluga-Verkäufer folgendes zu hören bekommen: "War alles nur Spaß, auch mit den notariell beglaubigten Bestätigungen könnens Ihnen brausen gehen, dort ist die Tür"?!??

Möge sich der werte Leser selber eine Meinung dazu bilden, wie bei Peluga mit Kunden umgegangen wird.

Übrigens... Mittlerweile schaut das Durchgekaue schon weit nicht mehr so homogen aus...

Ich bin jedenfalls schon sehr gespannt, was die Konsumentenrechtsabteilung des VKI dazu meint... to be continued... :-)


MFG...


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Re(3): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
14.04.2004, 17:30:33
Das Problem scheint wohl eher, du hast die Sache mit *Garantie vs. Gewährleistung* nicht begriffen.

Garantie gilt
für einen Zeitraum. Der Hersteller einer Sache garantiert, sein Kump "lebt" soundsolange fröhlich und unbeschwert.

Gewährleistung gilt
für einen Zeitpunkt! Und zwar den Zeitpunkt des Kaufes. In dem Moment, wo du Eigentümer einer Sache wurdest.

Und jetzt bloss nichts durcheinanderbringen mit den Fristen bei Gewährleistung, dass sie aussagen würden wie lange eine Sache nicht defekt werden dürfte - das nämlich ist der Fehler, den du machst.
Wird ein "verdeckter Mangel", den eine Sache ZUM ZEITPUNKT DES KAUFES(!) hatte ...
- binnen 1/2 Jahr festgestellt und dem Verkäufer angezeigt, müsste der Verkäufer beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht bestanden hat (aka: kein "verdeckter" Mangel war), falls er den Gewährleistg.-Anspruch anfechten möchte.
- binnen 2 Jahren, aber NACH 1/2 Jahr festgestellt und dem Verkäufer angezeigt, müsste der Käufer (d.h. du) beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes bereits bestanden hat.

Ging dir die Platte eine Woche nach dem Kauf (sagen wir mal: ) nachweislich kaputt, dann war das also nicht zum Zeitpunkt des Kaufes, sondern eine Woche später!

IMHO: Gratuliere, du hast nicht eine wichtige Frist verschlafen, sondern zwei.
1.) bis 1/2 Jahr nach Kauf, wo es für den Händler idR. zu aufwendig wäre, den Defekt als "nicht-verdeckten Mangel" zu beweisen - und daher tauscht er sie meist ohne murren.
2.) bis 1 Jahr nach Kauf die Herstellergarantie, wo du sie ausgetauscht bekommen hättest, da der Hersteller für 1 Jahr "Lebensdauer" garantiert.

Und hast dich damit selber in eine Position manövriert, wo nun du auf deine Kosten zu beweisen hast, dass der Defekt 1 Woche nach Kauf ein "verdeckter Mangel" war, der bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat.

Jo mei,
es steht dir frei, persönlich Gott & die Welt für - sorry - deine eigene Dummheit verantwortlich zu machen. Aber mögest du für's nächsten Mal draus lernen, bei einem Defekt nicht 1 Jahr zu warten, bevor du zu einem Händler gehts und meinst: "Ich kann beweisen, dasunddas Klump' war schon nach einer Woche kaputt ... mir war nur nicht danach, es gleich retour zu bringen." %-)



Im übrigen P.S.:
Beim angeschwärzten Händler wurde mir schonmal eine Seagate-Platte ein Jahr nach Kauf auf der Stelle und ohne Diskussion getauscht. Ein andermal wurde mir eine Graka nach einer Woche gutgeschrieben, obwohl sie NICHT etwa defekt war, sondern mit meinem PC (Mainboard) nicht kompatibel. D.h. ich habe durch die Bank nur gute Erfahrungen mit Pelugas Kulanz gemacht.
Ggf. könnte es auch eine Frage sein, wie man mit einem Händler/Verkäufer redet, von dem man etwas Kulanzmässiges möchte. Mit "Ich WILL ... ich kann beweisen ... ich habe ein Recht drauf ... Sie MÜSSEN mir ..." ist IMHO eher selten was auszurichten.
--  
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Re(2): Peluga, oder: Wie man Gewährleistungsansprüche abwimmelt...
14.04.2004, 00:03:47
> Aus der Sicht des Käufers ist das recht unbefriedigend

Mag sein. Aber wenn eine Platte nur 1 Jahr und 5 Tage hält dann wars das eben.
Genug Leute sehen das nicht ein. Wenns Ihnen nicht passt, dann sollens mit Maxtor diskutieren. Nicht mit die Händler, die eh nichts mehr machen können, außer Kulanzlösungen. Die btw. sicher kaum einer gewillt ist zu geben. Hauptsächlich weil die Gewinnmargen dank mancher Seiten(...) mittlerweile am Boden sind. Hardware ist ein undankbarer Sektor, der Konsument will immer weniger zahlen? Dann ist das der Preis den er dafür zu zahlen hat.

> Und schon sind die 6 Monate um und man hat letztlich das Nachsehen.

So ist das Leben. Die Zeit vergeht schnell, 6 Monate Zeit sind hoffentlich für JEDEN ausreichend um etwas zu beanstanden, wenns von Anfang an "vorhanden" war.
Wenn man eine Festplatte kauft die 1 Jahr Garantie hat, dann KANN sie natürlich älter werden. Wenn man Pech hat geht sie danach ein. Dann hat der Konsument das Nachsehen, außer es ist eindeutig daß es sich um eine Gewährleistungsfall handelt, und sowas ist meist über Gericht zu regeln.

>höchst fragwürdige Argumentation des Verkaufspersonals
> ich würde anders reden

Womöglich, aber in diesem Sektor wo der Käufer dem Händlern EH am liebsten jeder Groschen entzieht( warum bist du teurer als der andere), bleibt für "Kulanz" kaum noch Platz. Da solltest mal auf der anderen Seite stehen, hinter dem Tresen.

Grüße! - Euer CJ3

....Someday you will pay for the yesterday.....

Invaders!
Enjoy the good old games!
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