gebrauchtwagen von händler: garantie ?
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Re(4): gebrauchtwagen von händler: garantie ?
09.12.2004, 19:54:47
Ein wenig plakativ deine digitalen Falsch/Richtig.

Dazu ist dieses Forum gelegentlich da.
Und noch dazu hast du vergessen, dass es sich um ein gebrauchtes Auto handelt.

Unsinn. Lies einfach meinen letzten Absatz und versuche ihn zu verstehen.
Was soll dann der Hinweis mit der Garantie zwischen Hersteller und Käufer.

Der Händler gibt im Normalfall keine Garantie, sondern muß Gewährleistung gewähren. Es gibt Ausnahmen, wo Händler gewisse Garantieleistungen übernehmen, aber das sind Ausnahmen.
Was interessiert sich der Hersteller für ein gebrauchtes Auto.

Lies in den Garantiebestimmungen nach, dann weißt Du es. Das beste Beispiel sind die so genannten Tagesautos, die vom Händler einen Tag angemeldet werden und dann als Vorführ- oder Gebrauchtautos verkauft werden. Dadurch kann die "Werksgarantie" des Herstellers eben nicht ausgehebelt werden.
In einem solchem Fall kann der Verkäufer sehr wohl eine Garantie übernehmen

Ja, gibt es. Das ist aber nicht der Normalfall. Und wenn ich den von Dir empfohlenen Link lese, dann wage ich mir gar nicht auszumalen, was aus dieser Garantieklausel im Schadensfall tatsächlich werden kann: "Der Käufer ist verpflichtet, sich an den Materialkosten ... zu beteiligen", bei " über 100.000 Km 60%". Da wird das Material dann vermutlich in Gold aufgewogen. Was dann weiter unter Garantie verkauft wird, erinnert mich frappant an das, was die Autofahrerorganisationen unter Schutzbrief oder Sicherheitspass im Wert von 30 Euro verkaufen. Ich vermute, dass es sich dabei um eine normale Versicherung handelt, die jeder Gebrauchtwagenkäufer abschließen und bezahlen muß (vielleicht nicht extra ausgewiesen, aber egal).

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Re(4): gebrauchtwagen von händler: garantie ?
09.12.2004, 23:07:57
Die Garantie ist ein einseitig eingeräumtes Versprechen, Mängel während der Garantiezeit gemäß den eingeräumten Garantiebedingungen zu beseitigen. Diese Verpflichtungserklärung ist selbstverständlich in unserer Rechtsordnung zulässig, da sie den Käufer nicht bindet und kann vom Käufer angenommen werden oder nicht.

Bezüglich der Gewährleistung weiß ich nicht so recht, was ich Dir dazu erklären soll. Bei einem Kaufvertrag über neue, bewegliche Ware zwischen Händler und Konsument gilt zwei Jahre Gewährleistung und diese kann nicht verkürzt werden. Bei einem Kaufvertrag über gebrauchte, bewegliche Ware zwischen Händler und Konsument gilt ebenfalls zwei Jahre Gewährleistung, die auf ein Jahr individuell und in beidseitigem Einvernehmen verkürzt werden kann.

Gegenüber Deinem Verweis auf die Bestimmungen aus dem Jahr 1812 darf ich Dir in Erinnerung rufen, dass mit Novelle vom 1. 1. 2002 und 1. 1. 2004 neue gesetzliche Bestimmungen im ABGB und im KSchG in Kraft getreten sind, welche die Gewährleistungsansprüche im obigen Sinne neu regeln.

Allgemein verständlich aufbereitet findest Du den neuen Sachverhalt beispielsweise auf:
http://www.konsument.at/seiten/p2358.htm
mit klärenden Beispielen auf den Folgeseiten.
Ein auf den hier angesprochenen Gebrauchtwagenverkauf passendes Beispiel findest Du auf:
http://www.konsument.at/seiten/p2402.htm

Zu dem von Dir hier völlig verfehlt angeführten § 929 ABGB nur soviel: Zwischen Kaufleuten oder zwischen Proivaten herrscht natürlich Vertragsfreiheit. Wenn Du schon Paragraphen zitierst, dann lies wenigstens den im RIS überdeutlich angeführten Zusatz zum § 929 ABGB:
"Bei Verbrauchsgeschäften kein Gewährleistungsverzicht
(Gewährleistungsausschluß) nach § 9 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979."

Und dann schau unter § 9 KSchG nach und lies: "§ 9. (1) Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist."

Sonst noch Probleme?

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Re(5): gebrauchtwagen von händler: garantie ?
10.12.2004, 08:03:35
Die Garantie ist ein einseitig eingeräumtes Versprechen, Mängel während der
Garantiezeit gemäß den eingeräumten Garantiebedingungen zu beseitigen. Diese
Verpflichtungserklärung ist selbstverständlich in unserer Rechtsordnung
zulässig, da sie den Käufer nicht bindet und kann vom Käufer angenommen werden
oder nicht.


sorry, du verwechselst dinge!

zuerst schreibst du, dass der käufer keine garantie abgeben kann, sondern nur der hersteller. dann weise ich dich auf die vertragsproblematik hin und jetzt schreibst: "da sie den käufer nicht bindet"... wie ist das bitte zu verstehen? was ist garantie nun? :-/

Gegenüber Deinem Verweis auf die Bestimmungen aus dem Jahr 1812 darf ich Dir
in Erinnerung rufen, dass mit Novelle vom 1. 1. 2002 und 1. 1. 2004 neue
gesetzliche Bestimmungen im ABGB und im KSchG in Kraft getreten sind, welche
die Gewährleistungsansprüche im obigen Sinne neu regeln


dh, der 929 abgb gilt nicht mehr, oder?

Allgemein verständlich aufbereitet findest Du den neuen Sachverhalt
beispielsweise auf:
http://www.konsument.at/seiten/p2358.htm
mit klärenden Beispielen auf den Folgeseiten.
Ein auf den hier angesprochenen Gebrauchtwagenverkauf passendes Beispiel
findest Du auf:
http://www.konsument.at/seiten/p2402.htm


sorry, tut mir leid. von solchen seiten halte ich nicht sehr viel. da werden oft äpfel mit birnen verglichen und auch sonst mehr unklarheiten geschaffen als beseitigt.

und damit ende

so long...
clown

    
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Re(6): gebrauchtwagen von händler: garantie ?
10.12.2004, 12:59:06
zuerst schreibst du, dass der käufer keine garantie abgeben kann

Wo? Entweder haperts beim Lesen, beim Verstehen oder beim Schreiben bei Dir. Wofür soll denn der KÄUFER eine Garantie abgeben? Und wo soll ich so etwas geschrieben haben?  ?-)

Ich stelle mir das so vor: Käufer zu Händler: "Tschuldigung, die Festplatte, die ich vor zwei Wochen bei Ihnen gekauft habe, macht keinen Mucks mehr." Händler zu Käufer: "Klarer Garantiefall. Kostet 167 Euro. Zusätzlich kann ich Ihnen eine neue Festplatte um 159 Euro anbieten. Gegen Aufpreis auch ohne Garantie." Fehlt nur mehr eine Sammelklage!  %-)
sorry, du verwechselst dinge!

|-D |-D |-D
sondern nur der hersteller.

Auch das habe ich nie geschrieben. Tatsächlich habe ich geschrieben, dass IM NORMALFALL der Hersteller die Garantie abgibt. Ich habe auch einen ganzen Stoß von Garantieerklärungen bei mir liegen, die das bestätigen. Von AutoHERSTELLERN, von GrafikkartenHERSTELLERN, von MainboardHERSTELLERN, auch von DruckerHERSTELLERN oder auch von BettenHERSTELLERN und sogar von KühlschrankHERSTELLERN. Die eine oder andere Garantie habe ich sogar genutzt und - welch Wunder - der HERSTELLER hat sich an die Zusagen in der Garantie tatsächlich gehalten.
der 929 abgb gilt nicht mehr

Aber selbstverständlich gilt der noch. Und zwar - ein weiteres Mal - bei Verkäufen zwischen zwei Kaufleuten oder zwischen zwei Privaten. Beim Verkauf einer Ware zwischen Händler und Konsument gilt er NICHT! Oder warum hat der Gesetzgeber extra dazugeschrieben: "Bei Verbrauchsgeschäften kein Gewährleistungsverzicht
(Gewährleistungsausschluß) nach § 9 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979."

Da passt ja Dein ursprüngliches Posting bestens dazu:
garantie ist etwas vertragliches, was nur zwischen dem händler und dir vereinbart wird.

Nochmals: Kann, ist aber nicht der Normalfall. Und das "nur" ist sowieso ein Blödsinn. Und:
bei neuen sachen kann die gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, bei gebrauchten dingen über vereinbarung schon.

Nochmals: bei gebrauchten Dingen kann die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt werden. Ausgeschlossen werden kann sie nicht - auch nicht über eine Vereinbarung.

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Re(7): gebrauchtwagen von händler: garantie ?
10.12.2004, 13:20:21
also grundsätzlich gebe ich es auf bei dir. nachdem du dich selbst eh so gut und bis ins detail auskennst, wirst du bei derartigen dingen sicherlich nich probleme haben (ich wart nur drauf, bis das erste mal einfährst, dann...). aber wie gesagt, sonst geb ich es auf...

nur eines noch zu:

zuerst schreibst du, dass der käufer keine garantie abgeben kann


Wo? Entweder haperts beim Lesen, beim Verstehen oder beim Schreiben bei Dir.
Wofür soll denn der KÄUFER eine Garantie abgeben? Und wo soll ich so etwas
geschrieben haben?


entschuldige bitte, ich habe mich tatsächlich verschrieben. es soll natürlich heißen der verkäufer. das ist noch lange kein grund, gleich derart ausfällig zu werden. danke!
nur noch so viel zu deinen rechtskenntnissen:

Aber selbstverständlich gilt der noch. Und zwar - ein weiteres Mal - bei
Verkäufen zwischen zwei Kaufleuten oder zwischen zwei Privaten.


das stimmt ja wohl nicht ganz. zwischen kaufleuten wird wohl grundsätzlich handelsrecht zur anwendung kommen...

und zudem weiters:

Oder warum hat der Gesetzgeber extra dazugeschrieben: "Bei
Verbrauchsgeschäften kein Gewährleistungsverzicht
(Gewährleistungsausschluß) nach § 9 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979."


der gesetzgeber schreibt gar nix dazu. das ist eine redaktionelle anmerkung im rechtsinformationssystem des bundeskanzleramtes...

tut mir leid, mit deinen ausführungen, welche du dir anscheinend in eigenregie von konsument und deratigem zeug zusammengezimmert hast, disqualifizierst du dich zu 99% selbst...so leid mir das tut...:-/

so long...
clown

    
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