Re(4): gebrauchtwagen von händler: garantie ?
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.  öamtc hab ich angerufen  (Rennegade am 09.12.2004, 12:01:38)
..  Re: öamtc hab ich angerufen  (sstephan am 09.12.2004, 14:20:22)
...  Re(2): öamtc hab ich angerufen  (Rennegade am 09.12.2004, 15:04:01)
....  Re(3): öamtc hab ich angerufen  (sstephan am 09.12.2004, 15:10:55)
.....  Re(4): öamtc hab ich angerufen  (Rennegade am 09.12.2004, 15:28:29)
.  Re: gebrauchtwagen von händler: garantie ?  (Clown am 09.12.2004, 13:30:36)
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Re(4): gebrauchtwagen von händler: garantie ?
09.12.2004, 23:07:57
Die Garantie ist ein einseitig eingeräumtes Versprechen, Mängel während der Garantiezeit gemäß den eingeräumten Garantiebedingungen zu beseitigen. Diese Verpflichtungserklärung ist selbstverständlich in unserer Rechtsordnung zulässig, da sie den Käufer nicht bindet und kann vom Käufer angenommen werden oder nicht.

Bezüglich der Gewährleistung weiß ich nicht so recht, was ich Dir dazu erklären soll. Bei einem Kaufvertrag über neue, bewegliche Ware zwischen Händler und Konsument gilt zwei Jahre Gewährleistung und diese kann nicht verkürzt werden. Bei einem Kaufvertrag über gebrauchte, bewegliche Ware zwischen Händler und Konsument gilt ebenfalls zwei Jahre Gewährleistung, die auf ein Jahr individuell und in beidseitigem Einvernehmen verkürzt werden kann.

Gegenüber Deinem Verweis auf die Bestimmungen aus dem Jahr 1812 darf ich Dir in Erinnerung rufen, dass mit Novelle vom 1. 1. 2002 und 1. 1. 2004 neue gesetzliche Bestimmungen im ABGB und im KSchG in Kraft getreten sind, welche die Gewährleistungsansprüche im obigen Sinne neu regeln.

Allgemein verständlich aufbereitet findest Du den neuen Sachverhalt beispielsweise auf:
http://www.konsument.at/seiten/p2358.htm
mit klärenden Beispielen auf den Folgeseiten.
Ein auf den hier angesprochenen Gebrauchtwagenverkauf passendes Beispiel findest Du auf:
http://www.konsument.at/seiten/p2402.htm

Zu dem von Dir hier völlig verfehlt angeführten § 929 ABGB nur soviel: Zwischen Kaufleuten oder zwischen Proivaten herrscht natürlich Vertragsfreiheit. Wenn Du schon Paragraphen zitierst, dann lies wenigstens den im RIS überdeutlich angeführten Zusatz zum § 929 ABGB:
"Bei Verbrauchsgeschäften kein Gewährleistungsverzicht
(Gewährleistungsausschluß) nach § 9 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979."

Und dann schau unter § 9 KSchG nach und lies: "§ 9. (1) Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist."

Sonst noch Probleme?

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.  Re: gebrauchtwagen von händler: garantie ?  (Beta am 09.12.2004, 18:41:24)
 

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