Re(11): coast distribution: Keine Lieferung, Geld einbehalten, keine Antwort
Geizhals » Forum » Händler in Deutschland & EU » coast distribution: Keine Lieferung, Geld einbehalten, keine Antwort (225 Beiträge, 8560 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
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. PLONKED von [Eliot]: unnötiger kommentar   (nico am 21.12.2005, 18:21:30)
. PLONKED von [Eliot]: bitte keine user veräppeln   (dizo am 21.12.2005, 18:23:24)
...........  Kosten für Mahnbescheid  (Der Jäger am 12.01.2006, 20:31:58)
............  Re: Kosten für Mahnbescheid  (Lucky68 am 12.01.2006, 21:08:17)
.  Anzeige bei der Polizei!!!  (Siwonu am 16.01.2006, 20:23:00)
.......  Was ist das denn?  (Der Jäger am 17.01.2006, 20:04:49)
...........
Re(11): coast distribution: Keine Lieferung, Geld einbehalten, keine Antwort
18.01.2006, 13:11:20
Handelsregisterverordnung (HRegV)
  


Vom 7. Juni 1937 (Stand am 1. Juli 1992) - SR 221.411




III. Eintragungspflicht und amtliches Verfahren

Art. 52 Eintragspflicht    <<---"Eingetragener Kaufmann"+*)

Wer ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich am Ort seiner Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 934 Abs. 1 OR).

Die Eintragungspflicht beginnt mit der Eröffnung des Betriebes.

Als Gewerbe im Sinne dieser Verordnung ist eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten.




Art. 53 Die Arten der eintragspflichtigen Gewerbe

A. Zu den Handelsgewerben gehören insbesondere:

1. der Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen irgendwelcher Art und die Wiederveräusserung derselben in unveränderter oder veränderter Form (der Hausierhandel wird nicht zu den Handelsgewerben gerechnet);
2. der Betrieb von Geld-, Wechsel-, Effekten-, Börsen- und Inkassogeschäften;
3. die Tätigkeit als Kommissionär, Agent oder Makler;
4. die Treuhand- und Sachwaltergeschäfte;
5. die Beförderung von Personen und Gütern irgendwelcher Art und die Lagerung von
Handelsware;
6. die Vermittlung von Nachrichten und die Auskunfterteilung irgendwelcher Art und in irgendeiner Form;
7. die Versicherungsunternehmungen;
8. die Verlagsgeschäfte.

B. Fabrikationsgewerbe sind Gewerbe, die durch Bearbeitung von Rohstoffen und anderen Waren mit Hilfe von Maschinen oder andern technischen Hilfsmitteln neue oder veredelte Erzeugnisse herstellen.

C. Zu den andern, nach kaufmännischer Art geführten Gewerben gehören diejenigen, die nicht Handels- oder Fabrikationsgewerbe sind, jedoch nach Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern.




Art. 54 Ausnahmen von der Eintragspflicht. - Roheinnahmen

Die im vorangehenden Artikel unter den Buchstaben A Ziffern 1, 5 und 8 sowie B und C bezeichneten Gewerbe sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn ihre jährliche Roheinname die Summe von 100'000 Franken nicht erreicht.




Art. 55 Bestimmung der Roheinnahmen, - a) zeitlich

Massgebend ist die Roheinnahme in den zwölf, dem Zeitpunkt der Prüfung der Eintragspflicht unmitttelbar vorangegangenen Monaten.

Besteht ein Betrieb noch nicht ein Jahr, so ist die voraussichtliche Roheinnahme massgebend, berechnet für ein ganzes Jahr auf Grund des seit der Eröffnung des Geschäftes erzielten Ergebnisses.




Art. 56 Bestimmung der Roheinnahmen, - b) bei mehreren Betrieben

Betreibt der Inhaber eines seiner Natur nach eintragspflichtigen Gewerbes, das die in Artikel 54 vorgesehene Roheinnahme nicht erreicht, noch ein anderes Gewerbe, so ist, selbst wenn dieses an sich der Eintragungspflicht nicht unterliegen würde, in die massgebende jährliche Roheinnahme auch diejenige aus dem Nebengewerbe einzurechnen.




Art. 57 Zwangsweise Eintragung

Wer nach Artikel 934 Absatz 1 OR und den Artikeln 52-56 dieser Verordnung zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese Pflicht nicht erfüllt hat, ist vom Registerführer unter Hinweis auf die Vorschriften durch eingeschriebenen Brief oder amtliche Zustellung aufzufordern, binnen zehn Tagen die Eintragung anzumelden oder die Weigerung schriftlich zu begründen.

Die Eintragung kann auch von dritter Seite verlangt werden. Das Begehren ist zu begründen. Der Registerführer erlässt die Aufforderung, wenn er aus den Umständen schliessen kann, dass die Voraussetzungen der Eintragspflicht gegeben sind.

Die aufgeforderten Personen sind verpflichtet, die für die Prüfung der Eintragspflicht und für die Eintragung erforderliche Auskunft zu erteilen und vorhandene Geschäftsbücher vorzulegen.

Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolgt, noch Weigerungsgründe schriftlich geltend gemacht werden, so nimmt der Registerführer die Eintragung von Amtes wegen vor. Gleichzeitig macht er der kantonalen Aufsichtsbehörde Anzeige. Die Aufsichtsbehörde büsst den Fehlbaren.




Art. 58 Entscheidung der Aufsichtsbehörde

Werden Weigerungsgründe geltend gemacht, so überweist der Registerführer die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbehörde. Diese prüft die Verhältnisse und entscheidet unverzüglich. Sie teilt den Entscheid mit Begründung den Anmeldungspflichtigen, den Dritten, welche die Eintragung verlangt haben sowie dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister mit.




Art. 59 Aenderungen im allgemeinen

Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Aenderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 OR).

Die Anmeldungspflichtigen haben auch die Eintragung der von einer Verwaltungsbehörde oder vom Richter verfügten Einschränkungen oder Aenderungen in der Geschäftsführung oder Vertretung von Firmen zu veranlassen, sofern nicht die Verfügung den Registerführer zur unmittelbaren Eintragung anweist.

+*)

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....  Einzelfirma ?!  (Der Jäger am 18.01.2006, 17:48:16)
.....  Re: Einzelfirma ?!  (Der Jäger am 18.01.2006, 17:54:45)
.....  Re: Einzelfirma ?!  (quorzus am 18.01.2006, 18:05:01)
......  Scheck  (Der Jäger am 18.01.2006, 18:12:06)
.......  Re: Scheck  (Lucky68 am 18.01.2006, 18:35:01)
........  Re(2): Scheck  (Der Jäger am 18.01.2006, 18:40:34)
.........  Re(3): Scheck  (quorzus am 18.01.2006, 19:56:11)
..........  Re(4): Scheck  (Der Jäger am 18.01.2006, 20:44:38)
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............  Re(6): Scheck  (MattoGrosso am 24.01.2006, 19:14:42)
.............  Re(7): Scheck  (Der Jäger am 24.01.2006, 20:39:12)
.............  Re(7): Scheck  (Feso am 25.01.2006, 11:46:53)
...........  Immer noch Ärger?  (Der Jäger am 21.01.2006, 21:42:38)
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...............  Re(4): Immer noch Ärger?  (aucheinebetrogene am 22.01.2006, 20:43:50)
................  Re(5): Immer noch Ärger?  (quorzus am 22.01.2006, 22:17:32)
.................  Re(6): Immer noch Ärger?  (Lucky68 am 23.01.2006, 10:36:06)
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......................  Keine Anzeige?  (Der Jäger am 17.02.2006, 21:20:46)
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. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Charly85551 am 03.02.2006, 20:28:29)
 

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