"Pickerl" [§57a] - kann man das auch vorzeitig machen?
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"Pickerl" [§57a] - kann man das auch vorzeitig machen?
09.08.2006, 18:49:03
Kann man sein Auto eigentlich jederzeit, sprich schon "weit vor Fälligkeit" gemäss §57a begutachten lassen?

Mir hat die Werkstatt nämlich gestern anstatt *ZUERST* einen erteilten Reparaturauftrag auszuführen und *DANACH* die §57a-Überprüfung durchzuführen, ein Überprüfungsgutachten mit behobenen gravierenden Mängeln ("Gefahr im Verzug" wegen eines komplett abgefahrenen Bremsbelages) ausgestellt. Ich will aber aus mehreren Gründen (primär fix geplanter Verkauf im Mai 2007) ein vollständig "cleanes" Gutachten, auf dem keinerlei Mängel aufscheinen, auch keine behobenen.

Dabei habe ich nicht etwa einfach das Auto "zum Pickerl" machen in die Werkstatt gestellt, sondern zunächst ausdrücklich auf das Bremsproblem hingewiesen und einen diesbezüglichen Reparaturauftrag erteilt. Auf dem gleichen Auftragsschein ist dann auch die Pickerl-Überprüfung beauftragt.

Jetzt behaupten die dort, sie seien "gesetzlich" dazu verpflichtet, in einem solchen Fall das defekte Fahrzeug vor der Reparatur zu begutachten. Ich glaube das nicht! Die Werkstatt (bei der ich das Fahrzeug vor 3 Jahren auch neu gekauft habe und penibel lt. Serviceheft warten liess!) werde ich jedenfalls wechseln.

Kommt Euch das "normal" vor? Kann ich jetzt - nochmals auf meine Kosten!  :-/  - z.B. diese Woche nochmals das Pickerl für das gleiche Fahrzeug machen lassen, um dann einen (hoffentlich!) lupenreinen Begutachtungsbefund in Händen zu halten?




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Re(2): "Pickerl" [§57a] - kann man das auch vorzeitig machen?
09.08.2006, 21:55:44
Steht dir natürlich frei, von einer Werkstatt die gesetzeskonform handelt, zu einer Anderen, die es nicht so genau nimmt, zu wechseln.
Gibt ja sogar Prüfstellen bei denen man positives Gutachten und Plakette per
Post bekommt, ohne das man das Fahrzeug vorführen muß.....


Ich glaube ich hab den Sachverhalt genau genug geschildert. Es sollte also klar sein, dass ich darauf nicht hinaus will.

Und das mit dem " gesetzlich" glaube ich nicht. KFG habe ich angeschaut, da steht definitiv *nicht* drin, dass es keine weisssen Gutachten geben soll/darf. Auch eine Durchführungsverordung habe ich diesbezüglich nicht gefunden. Es kann allenfalls sein, dass ich irgendeinen windigen *Erlass* unseres Herrn BMVIT übersehen habe.

Hast Du eine Rechtsnorm, aus der das von Dir Behauptete hervorgeht?

Die teilweise übliche Vorgangsweise, dass Gutachten erst nach Durchführung von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten erstellt werden, entspricht nicht dem gesetzlichen Auftrag, die Erstellung eines derartigen (nachträglichen)
Gutachtens in diesem Zusammenhang ist nicht rechtmäßig.


Der gesetzliche Auftrag hinter dem Pickerl ist glasklar: es soll sichergestellt sein, das nur verkehrstüchtige fahrzeuge auf den Strassen unterwegs sind. Und dieser Zweck wird dadurch erreicht, dass Defekte erkannt und repariert werden - egal ob vor der Begutachtung oder im Zuge derselben (oder nachher repariert werden müssen, weil es kein Pickerl mehr gab).

Was mich im konkreten Fall einfach masslos stört, ist Folgendes: Hätte ich dort nur die Reparatur in Auftrag gegeben, wäre dann vom Hof gefahren und wieder rein und hätte dann das Pickerl machen lassen, dann hätte ich *definitiv* ein weisses Gutachten. Und die Statistik würde auch stimmen, weil mein Fahrzeug nicht wegen der bei der Pickerl-Begutachtung entdeckten Defekte repariert wurde, sondern weil ich es schon vorher bemerkt habe und beheben liess.

So wie es jetzt aussieht, gehe ich dagegen als einer der verantwortungslosen Autofahrer in die Statistik ein, die Ihre Rostlaube fahren, auch wenn nur noch 3 Räder dran sind und die erst durch die verpflichtende Pickerlüberprüfung die notwendigsten Reparaturen vornehmen lassen. Es mag durchaus genug solche Fälle geben - leider! - aber ich bin keiner! Es ärgert mich, dass ich sozusagen als "statistisches Wasser" die Mühlen der Politiker und vor allem der Werkstättenlobby antreiben darf, denen die Verlängerung der gesetzlichen Begutachtungsintervalls bei Neuwagen ein Dorn im Auge ist und die so gerne wieder vom Staat das nette Muss-Geschäft der jährlichen Überprüfung zurück hätten. So schauts doch aus!

Und die Werkstatt wechsle ich nicht deshlab, weil Sie gesetzeskonform zu handeln *vorgibt*, sondern weil sie mich als Zahler und Kunden verar***t: Zuerst komme ich als Kunde. Ich will, dass sie eine von mir beauftragte Reparatur durchführen und dann das reparierte Auto prüfen. Und dann kommt lange nicht, und erst dann kommen allfällige gesetzliche Verpflichtungen - dies Sie natürlich einhalten müssen und sollen - aber nur soweit, wie sie auch wirklich existieren! Und wenn eine Werkstatt glaubt, dass für sie vorauseilender Gehorsam gegenüber den Behörden und umsatzmaximierende Vorgangsweisen wichtiger sind als die Interessen ihrer Kunden, dann müssen Sie auf mich als Kunden verzichten. So einfach ist das!


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Re(3): "Pickerl" [§57a] - kann man das auch vorzeitig machen?
09.08.2006, 22:32:13
Der gesetzliche Auftrag hinter dem Pickerl ist glasklar: es soll
sichergestellt sein, das nur verkehrstüchtige fahrzeuge auf den Strassen
unterwegs sind.
Und dieser Zweck wird dadurch erreicht, dass Defekte erkannt
und repariert werden - egal ob vor der Begutachtung oder im Zuge derselben



Jep auch bei blinden Prüfern|-D
Jetzt sagt die EU wir sind das einzige Land wo der Prüfer auch der ist der das Auto repariert.
Und was denkt die EU? ->schlechtes so wie sie selbst ist|-D
Darum soll es in AT so wenig weisse Gutachten wie möglich geben, damit wir der EU zeigen können, bitte sehr wir sehen eh alles und reparieren es auch!:-)

Gesetzliches hm halt im Mängelkatalog 6.2, nur wird uns Prüfern es neuerdings eingehämmert, KEINE weisse Gutachten herzugeben.
Irdenwas soll die Kracksen immer haben -> Wischer zupf zupf >:-D


Statistische Erfassung Die „Statistik Austria“ hat laufend Erhebungen über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge durchzuführen. Meldungen sind nach Maßgabe der von Statistik Austria festgesetzten Ter- mine zu machen.Bei EDV-mäßig erstellten Gutachten wird die Datenaufbereitung für die Meldung an die Statistik Austria softwaremäßig sichergestellt.


Und die bekommt dann auch die EU:-~(
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Ich muß auch therapiert werden, weil ich so gutmütig bin ->Mr. Burns + I
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Re(4): "Pickerl" [§57a] - kann man das auch vorzeitig machen?
09.08.2006, 22:51:59
Danke!

Du bestätigst - leider! - vollinhaltlich meine Vermutung! Der dritte - allerdings nur leichte Mangel - in meinem Fall war das Verbandszeug: weil in der absolut einwandfreien (aber zugegebenrmassen alten) Kiste neben lauter einwandfreiem Material auch 5 abgelaufene Wundauflagen waren, schrieb der Prüfer wörtlich "7.5 Verbandzeug: offenbar unbrauchbar" ins Begutachtungsprotokoll, statt die 5 abgelaufenen Teile rauszunehmen und zu entsorgen! Für die Behebung des Mangels hätte die Werkstatt übrigens eh nur "wohlfeile 10 Euro" haben wollen. ;-) Habe ich aber verweigert. Aus Prinzip.

So wie ich den §102 KFG Abs. 10 nämlich lese, erfüllen auch die verbleibenden Teile locker die gesetzliche Vorschrift: Verbandszeug vorhanden - check. staubdichte Box - check. zur Wundversorgung geeignet - check. Önorm ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, auch wenn es die Apotheken, Werkstätten und anderen beteiligten Geschäftemacher so gerne in die Novelle reinreklamiert hätten.

Nur der Vollständigkeit halber: ich werde die Autoapetheke umgehend ergänzen - und zwar weil *ich es für sinnvoll halte*! Nicht weil ein Prüfer auf Drängen der Behörden und Wirtschaft den gesetzlichen Auftrag überinterpretiert!

Da Du Experte bist: wenn sich das Pickerl auf der Windschutzscheibe physich zerstört >:-)leider, leider - diese Vandalenakte!], dann - und nur dann - kann ich morgen eine neue 57a Begutachtung machen?

Sofern es mir die Zeit, die 30 Euro und vor allem das Risiko wert ist, dass doch noch ein neuer Mangel "aus dem Hut" gezaubert wird ... >:-D

Wie ist das übrigens mit den Pickerlprüfungen beim ÖAMTC - sind die auch so "statistik-hörig"? Wenigstens Reparaturinteresse sollten sie keines haben? Oder laufe ich da erst recht in ein offenes Messer?

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Re(3): "Pickerl" [§57a] - kann man das auch vorzeitig machen?
09.08.2006, 23:54:40
Ich glaube ich hab den Sachverhalt genau genug geschildert. Es sollte also
klar sein, dass ich darauf nicht hinaus will.

Hab ich auch nicht angenommen nur erwähnt, da beides gegen das Gesetz verstösst. War nicht persönlich gemeint.

Und das mit dem " gesetzlich" glaube ich nicht.

Hast Du eine Rechtsnorm, aus der das von Dir Behauptete hervorgeht?

Ich habs nicht behauptet, sondern zitiert, deswegen schräggestellte Schrift.
Und zwar aus den:
Schulungsunterlagen für den allgemeinen und rechtlichen Teil gem. $3 Abs.3 und PBStV für die WKB.
Erstellt von Mag. Karl-Heinz Wegrath und Ing. Stefan Klaus im Auftrag des Arbeitskreises §57a - Schulung in Zusammenarbeit mit: Bundesinnung der KFZ-Techniker,
Fachverband der Fahrzeugindustrie  Österreichs. Bundesinnung der Karosseriebauer, Bundesinnung der Landmaschinentechniker, ÖAMTC und ARBÖ.
Approbiert vom bmvit, 4. Auflage, Wien, September 2004

Fallst du am 10.8. oder ab dem 16.8. nach Wien-Währing kommen kannst, bin ich gerne bereit dir die Originalunterlagen zu zeigen.
Bei Interesse > PM


Hätte ich dort nur die Reparatur in Auftrag gegeben, wäre dann vom Hof
gefahren und wieder rein und hätte dann das Pickerl machen lassen, dann hätte
ich *definitiv* ein weisses Gutachten.

Jep - Durchsicht gemäss §57a. alle Mängel beheben ohne Gutachten für 57a...

die Statistik würde auch stimmen, weil

Eben nicht, da jahrelang im Zuge der regelmäßigen Wartung alles repariert wurde, dieses aber nicht im Gutachten festgehalten wurde, gibts jetzt die "3-2-1- Regelung"
Das bedeutet, daß manche Fahrzeuge, obwohl sie verkehrsuntüchtig sind, denoch ein gültiges "PIckerl" haben...:-/
da lt. Statistik u.a. festgestellt wurde, es gibt keine schweren Mängel bei Fahrzeugen die nicht älter als 3 Jahre sind.

So wie es jetzt aussieht, gehe ich dagegen als einer der verantwortungslosen
Autofahrer in die Statistik ein, die Ihre Rostlaube fahren, auch wenn nur noch
3 Räder dran sind und die erst durch die verpflichtende Pickerlüberprüfung die
notwendigsten Reparaturen vornehmen lassen.

Und genau das ist der Sinn des 57a.:
Bürger zu schützen, aber egal ob es andere Bürger sind die verantwortungslos handeln und im  Bewusstsein das sie eine "Leiche" haben, diese auf öffentlichen Strassen bewegen, oder KFZ Lenker die diese Mängel gar nicht bemerkten ( und das ist meist der Fall) und erst durch die WKB darauf hingewiesen werden.
Jemand der Verantwortungsvoll ist,
( und ich kann dir Geschichten erzählen wo das beiweiten nicht so ist: Mütter denen du erklärst - Gefahr im Verzug, da z.B. Bremsschläuche porös - sind erstmal (bzw. spielen überrascht, verständnisvoll ) entsetzt welcher Gefahr sie sich aussetzen, steigen aber denoch mit ihren Kindern ein und fahren weiter.....%-)
lässt das Auto stehen und umgehend reparieren. Muss ja auch nicht in der Prüfstelle sein wo die Mängel festgestellt wurden. Bleibt ja jedem überlassen wo er es reparieren oder vorab ein anderes mal Begutachten lässt...

Und falls du so ein Auto, mit "Pickerl" ohne (behobene) Mängel im Gutachten verkaufen möchtest und der allfällige Käufer lässt einen Ankaufstest durchführen...jeder Lehrling erkennt was da an neuen Teilen verbaut wurde....

der Werkstättenlobby antreiben darf, denen die Verlängerung der gesetzlichen
Begutachtungsintervalls bei Neuwagen ein Dorn im Auge ist und die so gerne
wieder vom Staat das nette Muss-Geschäft der jährlichen Überprüfung zurück
hätten. So schauts doch aus!

Absolut nicht.
1. Treten bei einem "Vertreterfahrzeug" mit über 200.000 km in 3 Jahren natürlich eher schwere Mängel auf, als bei einem "Pensionistenfahrzeug" das im gleichen Zeitraum kaum 20.000km zurückgelegt hat, und
2. sollte es ja bei den Autofahren liegen, das die Überprüfung weiterhin in den Werkstätten durchgeführt werden darf.
Ich wäre ja eh dafür, das es NUR die Behörde machen darf. Dann gibts keine Streitereien in der Werkstatt, ob die eine oder andere Rep. auch wirklich notwendig ist.
3. Niemand könnte behaupten das dieser oder jener Mangel reine Willkür der Werkstätte ist.
Jeder der die §56 Überprüfungen, früher auch bei LKW unter 3,5t verpflichtend, schon selbst erlebt hat, weiß was ich meine....
4. Hätten ja die Werkstätten weniger Verantwortung, die Endkontrolle übernimmt praktisch die Behörde, die Gefahr etwas zu übersehen, besteht für die Prüfer in der Werkstatt nicht mehr.
Die einen schaffen an, die anderen kassieren..$-)
5. Der einzelne Fahrzeugbesitzer hat halt einen Termin mehr, den er einhalten muß...

Zuerst komme ich als Kunde.

Natürlich, aber du bist als Kunde nur solange "König", solange ich nicht gegen das Gesetz verstoße und schlimmstenfalls wegen dir sitzen gehe...
natürlich gibts kein "Scmalz" in diesem Zusammenhang, aber das geht ja dann weiter bis zu einem "Gefälligkeitsgutachten"...(und wieder ist das nicht gegen dich persönlich gerichtet...;-) )

mugello



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