Re(4): "Pickerl" [§57a] - kann man das auch vorzeitig machen?
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"Pickerl" [§57a] - kann man das auch vorzeitig machen?
09.08.2006, 18:49:03
Kann man sein Auto eigentlich jederzeit, sprich schon "weit vor Fälligkeit" gemäss §57a begutachten lassen?

Mir hat die Werkstatt nämlich gestern anstatt *ZUERST* einen erteilten Reparaturauftrag auszuführen und *DANACH* die §57a-Überprüfung durchzuführen, ein Überprüfungsgutachten mit behobenen gravierenden Mängeln ("Gefahr im Verzug" wegen eines komplett abgefahrenen Bremsbelages) ausgestellt. Ich will aber aus mehreren Gründen (primär fix geplanter Verkauf im Mai 2007) ein vollständig "cleanes" Gutachten, auf dem keinerlei Mängel aufscheinen, auch keine behobenen.

Dabei habe ich nicht etwa einfach das Auto "zum Pickerl" machen in die Werkstatt gestellt, sondern zunächst ausdrücklich auf das Bremsproblem hingewiesen und einen diesbezüglichen Reparaturauftrag erteilt. Auf dem gleichen Auftragsschein ist dann auch die Pickerl-Überprüfung beauftragt.

Jetzt behaupten die dort, sie seien "gesetzlich" dazu verpflichtet, in einem solchen Fall das defekte Fahrzeug vor der Reparatur zu begutachten. Ich glaube das nicht! Die Werkstatt (bei der ich das Fahrzeug vor 3 Jahren auch neu gekauft habe und penibel lt. Serviceheft warten liess!) werde ich jedenfalls wechseln.

Kommt Euch das "normal" vor? Kann ich jetzt - nochmals auf meine Kosten!  :-/  - z.B. diese Woche nochmals das Pickerl für das gleiche Fahrzeug machen lassen, um dann einen (hoffentlich!) lupenreinen Begutachtungsbefund in Händen zu halten?




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Re(4): "Pickerl" [§57a] - kann man das auch vorzeitig machen?
09.08.2006, 22:51:59
Danke!

Du bestätigst - leider! - vollinhaltlich meine Vermutung! Der dritte - allerdings nur leichte Mangel - in meinem Fall war das Verbandszeug: weil in der absolut einwandfreien (aber zugegebenrmassen alten) Kiste neben lauter einwandfreiem Material auch 5 abgelaufene Wundauflagen waren, schrieb der Prüfer wörtlich "7.5 Verbandzeug: offenbar unbrauchbar" ins Begutachtungsprotokoll, statt die 5 abgelaufenen Teile rauszunehmen und zu entsorgen! Für die Behebung des Mangels hätte die Werkstatt übrigens eh nur "wohlfeile 10 Euro" haben wollen. ;-) Habe ich aber verweigert. Aus Prinzip.

So wie ich den §102 KFG Abs. 10 nämlich lese, erfüllen auch die verbleibenden Teile locker die gesetzliche Vorschrift: Verbandszeug vorhanden - check. staubdichte Box - check. zur Wundversorgung geeignet - check. Önorm ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, auch wenn es die Apotheken, Werkstätten und anderen beteiligten Geschäftemacher so gerne in die Novelle reinreklamiert hätten.

Nur der Vollständigkeit halber: ich werde die Autoapetheke umgehend ergänzen - und zwar weil *ich es für sinnvoll halte*! Nicht weil ein Prüfer auf Drängen der Behörden und Wirtschaft den gesetzlichen Auftrag überinterpretiert!

Da Du Experte bist: wenn sich das Pickerl auf der Windschutzscheibe physich zerstört >:-)leider, leider - diese Vandalenakte!], dann - und nur dann - kann ich morgen eine neue 57a Begutachtung machen?

Sofern es mir die Zeit, die 30 Euro und vor allem das Risiko wert ist, dass doch noch ein neuer Mangel "aus dem Hut" gezaubert wird ... >:-D

Wie ist das übrigens mit den Pickerlprüfungen beim ÖAMTC - sind die auch so "statistik-hörig"? Wenigstens Reparaturinteresse sollten sie keines haben? Oder laufe ich da erst recht in ein offenes Messer?

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