Re(3): "Pickerl" [§57a] - kann man das auch vorzeitig machen?
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"Pickerl" [§57a] - kann man das auch vorzeitig machen?
09.08.2006, 18:49:03
Kann man sein Auto eigentlich jederzeit, sprich schon "weit vor Fälligkeit" gemäss §57a begutachten lassen?

Mir hat die Werkstatt nämlich gestern anstatt *ZUERST* einen erteilten Reparaturauftrag auszuführen und *DANACH* die §57a-Überprüfung durchzuführen, ein Überprüfungsgutachten mit behobenen gravierenden Mängeln ("Gefahr im Verzug" wegen eines komplett abgefahrenen Bremsbelages) ausgestellt. Ich will aber aus mehreren Gründen (primär fix geplanter Verkauf im Mai 2007) ein vollständig "cleanes" Gutachten, auf dem keinerlei Mängel aufscheinen, auch keine behobenen.

Dabei habe ich nicht etwa einfach das Auto "zum Pickerl" machen in die Werkstatt gestellt, sondern zunächst ausdrücklich auf das Bremsproblem hingewiesen und einen diesbezüglichen Reparaturauftrag erteilt. Auf dem gleichen Auftragsschein ist dann auch die Pickerl-Überprüfung beauftragt.

Jetzt behaupten die dort, sie seien "gesetzlich" dazu verpflichtet, in einem solchen Fall das defekte Fahrzeug vor der Reparatur zu begutachten. Ich glaube das nicht! Die Werkstatt (bei der ich das Fahrzeug vor 3 Jahren auch neu gekauft habe und penibel lt. Serviceheft warten liess!) werde ich jedenfalls wechseln.

Kommt Euch das "normal" vor? Kann ich jetzt - nochmals auf meine Kosten!  :-/  - z.B. diese Woche nochmals das Pickerl für das gleiche Fahrzeug machen lassen, um dann einen (hoffentlich!) lupenreinen Begutachtungsbefund in Händen zu halten?




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Re(3): "Pickerl" [§57a] - kann man das auch vorzeitig machen?
09.08.2006, 23:54:40
Ich glaube ich hab den Sachverhalt genau genug geschildert. Es sollte also
klar sein, dass ich darauf nicht hinaus will.

Hab ich auch nicht angenommen nur erwähnt, da beides gegen das Gesetz verstösst. War nicht persönlich gemeint.

Und das mit dem " gesetzlich" glaube ich nicht.

Hast Du eine Rechtsnorm, aus der das von Dir Behauptete hervorgeht?

Ich habs nicht behauptet, sondern zitiert, deswegen schräggestellte Schrift.
Und zwar aus den:
Schulungsunterlagen für den allgemeinen und rechtlichen Teil gem. $3 Abs.3 und PBStV für die WKB.
Erstellt von Mag. Karl-Heinz Wegrath und Ing. Stefan Klaus im Auftrag des Arbeitskreises §57a - Schulung in Zusammenarbeit mit: Bundesinnung der KFZ-Techniker,
Fachverband der Fahrzeugindustrie  Österreichs. Bundesinnung der Karosseriebauer, Bundesinnung der Landmaschinentechniker, ÖAMTC und ARBÖ.
Approbiert vom bmvit, 4. Auflage, Wien, September 2004

Fallst du am 10.8. oder ab dem 16.8. nach Wien-Währing kommen kannst, bin ich gerne bereit dir die Originalunterlagen zu zeigen.
Bei Interesse > PM


Hätte ich dort nur die Reparatur in Auftrag gegeben, wäre dann vom Hof
gefahren und wieder rein und hätte dann das Pickerl machen lassen, dann hätte
ich *definitiv* ein weisses Gutachten.

Jep - Durchsicht gemäss §57a. alle Mängel beheben ohne Gutachten für 57a...

die Statistik würde auch stimmen, weil

Eben nicht, da jahrelang im Zuge der regelmäßigen Wartung alles repariert wurde, dieses aber nicht im Gutachten festgehalten wurde, gibts jetzt die "3-2-1- Regelung"
Das bedeutet, daß manche Fahrzeuge, obwohl sie verkehrsuntüchtig sind, denoch ein gültiges "PIckerl" haben...:-/
da lt. Statistik u.a. festgestellt wurde, es gibt keine schweren Mängel bei Fahrzeugen die nicht älter als 3 Jahre sind.

So wie es jetzt aussieht, gehe ich dagegen als einer der verantwortungslosen
Autofahrer in die Statistik ein, die Ihre Rostlaube fahren, auch wenn nur noch
3 Räder dran sind und die erst durch die verpflichtende Pickerlüberprüfung die
notwendigsten Reparaturen vornehmen lassen.

Und genau das ist der Sinn des 57a.:
Bürger zu schützen, aber egal ob es andere Bürger sind die verantwortungslos handeln und im  Bewusstsein das sie eine "Leiche" haben, diese auf öffentlichen Strassen bewegen, oder KFZ Lenker die diese Mängel gar nicht bemerkten ( und das ist meist der Fall) und erst durch die WKB darauf hingewiesen werden.
Jemand der Verantwortungsvoll ist,
( und ich kann dir Geschichten erzählen wo das beiweiten nicht so ist: Mütter denen du erklärst - Gefahr im Verzug, da z.B. Bremsschläuche porös - sind erstmal (bzw. spielen überrascht, verständnisvoll ) entsetzt welcher Gefahr sie sich aussetzen, steigen aber denoch mit ihren Kindern ein und fahren weiter.....%-)
lässt das Auto stehen und umgehend reparieren. Muss ja auch nicht in der Prüfstelle sein wo die Mängel festgestellt wurden. Bleibt ja jedem überlassen wo er es reparieren oder vorab ein anderes mal Begutachten lässt...

Und falls du so ein Auto, mit "Pickerl" ohne (behobene) Mängel im Gutachten verkaufen möchtest und der allfällige Käufer lässt einen Ankaufstest durchführen...jeder Lehrling erkennt was da an neuen Teilen verbaut wurde....

der Werkstättenlobby antreiben darf, denen die Verlängerung der gesetzlichen
Begutachtungsintervalls bei Neuwagen ein Dorn im Auge ist und die so gerne
wieder vom Staat das nette Muss-Geschäft der jährlichen Überprüfung zurück
hätten. So schauts doch aus!

Absolut nicht.
1. Treten bei einem "Vertreterfahrzeug" mit über 200.000 km in 3 Jahren natürlich eher schwere Mängel auf, als bei einem "Pensionistenfahrzeug" das im gleichen Zeitraum kaum 20.000km zurückgelegt hat, und
2. sollte es ja bei den Autofahren liegen, das die Überprüfung weiterhin in den Werkstätten durchgeführt werden darf.
Ich wäre ja eh dafür, das es NUR die Behörde machen darf. Dann gibts keine Streitereien in der Werkstatt, ob die eine oder andere Rep. auch wirklich notwendig ist.
3. Niemand könnte behaupten das dieser oder jener Mangel reine Willkür der Werkstätte ist.
Jeder der die §56 Überprüfungen, früher auch bei LKW unter 3,5t verpflichtend, schon selbst erlebt hat, weiß was ich meine....
4. Hätten ja die Werkstätten weniger Verantwortung, die Endkontrolle übernimmt praktisch die Behörde, die Gefahr etwas zu übersehen, besteht für die Prüfer in der Werkstatt nicht mehr.
Die einen schaffen an, die anderen kassieren..$-)
5. Der einzelne Fahrzeugbesitzer hat halt einen Termin mehr, den er einhalten muß...

Zuerst komme ich als Kunde.

Natürlich, aber du bist als Kunde nur solange "König", solange ich nicht gegen das Gesetz verstoße und schlimmstenfalls wegen dir sitzen gehe...
natürlich gibts kein "Scmalz" in diesem Zusammenhang, aber das geht ja dann weiter bis zu einem "Gefälligkeitsgutachten"...(und wieder ist das nicht gegen dich persönlich gerichtet...;-) )

mugello



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