e-tec: gutschrift nach grafikkarten-defekt
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Re(5): e-tec: gutschrift nach grafikkarten-defekt
06.10.2007, 01:05:34
Auch; Beisatz: Bei (berechtigtem) Wandlungsbegehren nach § 932 Abs 4
ABGB ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem
Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer infolge der Ablehnung der
primären Gewährleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung) Wandlung
begehrt hat. Es geht nicht an, dass sich ein Verkäufer, der den
Austausch beziehungsweise die Verbesserung verweigert, worauf über
das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden
muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens
eingetretenen Wertverlust berufen kann. Auch für das auf „angemessene
Abgeltung für die Benützung" reklamierte Benützungsentgelt, welches
vorliegend nach der Vertragsklausel bis zur Rückstellung (und nicht
bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen
Besitzers) zustehen soll, kann nichts anderes gelten. Eine derartige
Vertragsklausel ist unzulässig. (T1)


Da wird auf eine entsprechende Vertragsklausel angesprochen, die es im normalen Geschäft zwischen Händler und Verbraucher wohl nicht gibt.

Des weiteren ist eine Gutschrift keine Wandlung im herkömmlichen Sinne, weil ich dann ja wieder auf den Händler beschränkt bin. Bei Wandlung ist der Kaufpreis zurückzuerstatten, was jedenfalls nicht passiert ist.

lg,

Eliot

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Re(6): e-tec: gutschrift nach grafikkarten-defekt
06.10.2007, 11:50:55
  Bei Wandlung ist der
Kaufpreis zurückzuerstatten, was jedenfalls nicht passiert ist.


Ich habe nicht den ganzen Tread verfolgt, aber ist die Karte innerhalb der ersten 6 Monate defekt gewesen oder ein paar Tage mehr?

Frage deswegen, da wenn z.B. ein Hersteller in Konkurs ist, die Karte im Garantiezeitraum, ab dem 1. Tag nach den ersten 6 Monaten der Gewährleistung defekt ist (Beweislastumkehr), der Händler nicht für irgend einen Ersatz belangt werden kann (Außer es ist nachweisbar, was bei Elektronikprodukten sehr selten möglich ist, wenn es nicht gerade ein publiker Serienfehler ist). Da ja der Hersteller die Garantie gibt und das Gerät vielleicht sogar 5 Jahre Garantie hat, kann er seine Garantiebedinungen auch immer selber verändern steht sogar sehr oft in den Garantiebedinungen drinnen, so wie es zB Sony im Frühjahr rückwirkend auf alle PS-Konsolen machte (nur mehr ein Jahr statt 2 Jahren).Dadurch kann er eigentlich auch den Zeitwert bestimmen. Ergo müßte der Händler aber dann das Geld auf Verlangen auszahlen und nicht eine Gutschrift erstellen.Einen Nachteil hat der Kunde in diesen Fall auch nicht da er um diesen Betrag eine vollkommen gleichwertiges Produkt bekommen würde.

Wenn du mir das Beantwortest, bitte kein Juristendeutsch|-D, ist nicht böse gemeint..

lg Don:-)
                                                          


06.10.2007, 12:05 Uhr - Editiert von Don Pezi, alte Version: hier
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Re: e-tec: gutschrift nach grafikkarten-defekt
06.10.2007, 00:57:28
Eine Zeitwert Gutschrift ist nach österr. Gesetzen nicht möglich.
Entweder ein Ersatz der Karte durch ein gleichwertiges Modell (muß daher keine Sapphire sein) oder der gesamte Kaufpreis muß rückerstattet werden. Siehe ABGB §932(4).

KSchG:
§ 8. (1) Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch
verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen
  1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der
     Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland
     gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an
     die Stelle des Übergabsortes; oder wenn es der Verbraucher
     verlangt
  2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern
     dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht
     überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren
     Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist,
     besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau
     unbeweglich geworden ist.
  (2) Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn
es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat
jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.
  (3) Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs,
insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der
Unternehmer zu tragen.

ABGB:
§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der
Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der
Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit
der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

§ 932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die
Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den
Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts
(Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.
  (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den
Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung
oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen
mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem
Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der
anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
  (3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist
und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu
bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu
berücksichtigen sind.
  (4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich
oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder,
sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das
Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die
Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in
angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer
mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm
aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen
unzumutbar sind.


lg,

Eliot

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