Rücktrittsrecht AGB versus Rechnung
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Re(8): Rücktrittsrecht AGB versus Rechnung
08.02.2009, 09:51:42
das ist schon richtig aber wie du sagst, wir sehen das zumindest so und handeln auch so. Ich mein alleine schon wegen solcher Diskussionen im Forum. Ich hatte hier auch schon mal so einen Fall und dort wurde das auch vom Richter so gesprochen. Er meinte damals klar das der Kunde davon ausgeht den im Internet geschlossenen Vertrag auch zu den Bestimmungen auf der Webseite erfüllt zu bekommen. Für mich klingst verständlich weil der Kunde zum Zeitpunkt an dem für ihn der Vertrag geschlossen wurde - Bestellung im Internet - eben die AGB auf der Webseite Gültigkeit haben. Ob das nun für jeden Fall und bei jedem Händler so ist kann und will ich auch nicht beurteilen, bei uns gängige Praxis... Es kahm schon vor das der Kunde dann die Ware bei uns abholen wollte und dann feststellte das dies überhaupt nicht das war was er sich vorstellte... und deshalb eben die Frage was machst als Händler da.. genauso wenn der Kunde die Ware net abholen kommt.. so kannst ihn dann auch Danke Fernabsatzgesetz zwecks Beschaffung auf Kundenwunsch zumindest die Kosten verrechnen.. Unterm Strich ist das Gesetz aus meiner Sicht einfach wirklich viel zu Wage formuliert und sollte deutlich umfangreicher sein - so ist das für kaum jemanden wirklich verständlich und bieten immer Spielraum für Diskussionen und Streiterein.. Hier sehen wir schon lange Handlungsbedarf aber der Gesetztgeber gibt sich damit zufrieden, deshalb müssen wir damit leben.

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Re(5): Rücktrittsrecht AGB versus Rechnung
08.02.2009, 17:30:58
so geht das:

ich zitiere aus den Geschäftsbedingungen von DiTech, einem hier im Forum nicht ganz unbekannten Händler:

--------Auszug AGB DiTech ----------------------------------

b) Online-Reservierung und Abholung

Reserviert der Kunde Ware zur Abholung in einem Geschäftslokal der DiTech, so wird die Ware für einen Werktag unverbindlich hinterlegt. Als Bestätigung, dass die Ware hinterlegt wurde, erhält der Kunde eine Reservierungsbestätigung, die Informationen über die Verfügbarkeit enthält. Diese Reservierungsbestätigung stellt keine Annahme des Angebots des Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrags mit DiTech dar, sondern dient lediglich als Benachrichtigung, dass die Ware verfügbar ist. Wird die Ware nicht binnen eines Werktages ab Benachrichtigung über die Verfügbarkeit der Waren abgeholt, erlischt die Reservierung ohne weitere Benachrichtigung.

Bei Online-Reservierungen mit Abholung der Waren in den Geschäftslokalen der DiTech kommt ein Vertrag daher erst bei Übergabe der Waren und Bezahlung des Kaufpreises im Geschäftslokal der DiTech zustande.

--------------- Ende Auszug AGB DiTech---------------------

Und da spricht - wohl auch rechtlich - nichts dagegen. Denn eines ist klar: wenn der Vertrag eben erst im Geschäft zustande kommt, gibt es auch kein Recht des Händlers, darauf zu bestehen das etwas abgeholt wird - oder eben in dem Falle das dies nicht passiert, das dem Kunden irgendwelche Kosten aufgehalst werden. Das haben wohl Händler, die einfach ein Sortiment eines Distributors "en groß" (so wohl auch EGW ;-) übernehmen, nicht so gerne; während diese Vorgangsweise eher Händlern entgegenkommt, die Vor-Ort ohnehin ein (größeres) Warensortiment unterhalten.

Daher: das Waldbauer-Urteil ist nett, aber eben wie auch Waldbauer in etlichen Kommentaren schreibt ein Einzelfall. (Wenn ich mich auch recht erinnere u.a. ausgelöst dadurch, das dem Kunden eine Auftragsbestätigung geschickt wurde, und keine Bestellbestätigung).

Und daran erinnert mich auch die Diskussion die es vor einiger Zeit gab, ob denn die vom System bei vielen Webshops automatisch verschickte Bestätigung nun schon eine Annahme der Bestellung (mit allen Rechten & Pflichten) durch den Shop darstellt oder nicht.
Die Antwort hier ist so einfach wie klar: je nachdem was drinnen steht ;-) - wird erwähnt das der Shop den Auftrag annimmt & dies mit dieser Auftragsbestätigung kundtut - dann ist der Vertrag zustandegekommen. Wird eine Bestellbestätigung versandt die erwähnt das sie lediglich den Eingang der Bestellung bestätigt und der Shop nun überlegt ob er die Bestellung annimmt - dann ist rechtlich noch kein Vertrag zustandegekommen.

Hier im aktuellen Fall ist es ähnlich: Das was in den AGB steht das gilt, schließlich bestätigt sie der Kunde i.d.R. bei Bekundung seiner Kaufabsicht.
Taugen ihm die nicht, muss er nicht bestellen.
Wenn nun AGB missverständlich, in sich inkonsistent sind, oder gar geltendem Recht wiedersprechen - dann ist der Händler selber schuld und es sollte dies jedenfalls zum klaren Vorteil des Kunden ausgelegt werden.
Vielleicht hört sich dann das CTRL-C CTRL-V bei den AGB auch wieder auf, wenn ein Händler mal verstehen muss auf welcher Basis er rechtlich einwandfrei eigentlich arbeiten will, BEVOR er einen Online-Shop eröffnet.

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Re(6): Rücktrittsrecht AGB versus Rechnung
09.02.2009, 09:44:01
tjo.. zum Teil kann ich deinen Unmut schon verstehen aber Registrieren brauchst dich z.b. bei uns nicht, auch gehts telefonisch was zu bestellen..

jeder kann bei uns per Nachnahme (also dann wenn er die Ware in Händen hat) oder bar bei Abholung (also dann wenn er die Ware in Händen hat) bezahlen...
Vorauskassa ist möglich aber doch keinesfalls Pflicht, ich denke mal da verstehts was falsch am System - zumindest bei unserem..

Es gibt einfach kein Computergeschäft mehr wo man hingehen kann und die Ware
kaufen.


Doch gibt es sehrwohl.
NUR!! wirst ein Problem haben einen Shop zu finden, der z.b. alle 800 aktuellen Notebookmodelle die es am Markt gibt, führt und lagernd hat.
Wenn ich so ein paar Jahre retour denke, da gab es in Summe 10 Modelle von Acer, 10 von FSC und 20 von HP.. da hattest einen Großteil wirklich auf Lager und 5 bis 10 % Marge waren drinnen.. Heute gibt es 800 oder mehr aktuelle Modell du hast noch 1-3% drauf und wie um alles in der Welt sollst da als Onlineshop das anbieten können? Ein Paar ausgesuchte Modelle hat sicher jeder rumstehen und auch quer durch die Bank einiges lagernd aber die Sortimente sind derartig gewachsen und jeder will was anderes.. Hier ist es schier unmöglich ein derartiges Sortiment zum Bestpreis zu bieten... Und die, die größere Lager führen und mehr Ware lagernd haben sind eben dann auch um diese Kosten teurer..  

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