Re(3): www.elitepartner.at AGB Kündigungsfristen
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www.elitepartner.at AGB Kündigungsfristen
25.02.2010, 23:20:00
Hallo zusammen,

Ich hab' vor rund 5 Monaten ein 6monatiges Abo auf dem Portal ausgefüllt und will jetzt kündigen....

Laut AGB's muss 6 Wochen vor Ablauf die KÜndigung per Postweg rausgehen (kein Email möglich) sonst verlängert sich das Abo automatisch um 12 monate (wo spätestens 8 Wochen vor Ablauf gekündigt werden muss) um 480, euro
Es sind jetzt noch ca. 3 Wochen bevor die 6 Monate verstrichen sind.....

Mir kommen die AGB's sehr weit ausgeholt vor. Hat jemand Ahnung ob die AGB's dicht halten vor Gericht oder muss ich dir Krot fressen um fast 500,- für ein weiteres Jahr....

Ich kopier mal die AGB's da rein......hat jemand ahnung ob die sattelfest sind oder ob es sich auszahlt zu riskieren dagegen bisl Stunk zu machen und die 500 ,- nicht löhnen zu müssen für nix....

Bitte keine ironischen Kommentare, da reagier ich grad heikel drauf 8)

lg Alex

Kopie der AGB's

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lg ApALex


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Re(3): www.elitepartner.at AGB Kündigungsfristen
01.04.2010, 18:03:26
http://www.vzhh.de/~upload/rewrite/TexteTelekommunikation/Flirtportale.aspx


Kündigung jetzt mit Einschreiben......verweisen auf die 2 §§ die da erwähnt sind, einzugsermächtigung widerrufen....Profil löschen

Darauf hab ich ein Mail bekommen, dass meiner Kündigung nicht entsprochen werden kann.

Darauf hab ich geantwortet, ich akzeptiere keine Mails nur Postweg 8) und freue mich auf jedes Mahnschreiben und Inkassobüro...


3 Tage später bekam ich wieder ein Mail, Kündigung durch 8), da hab ich es dann gelassen zu antworten, dass ich nur Postweg akzeptiere

|-D


Der wichtige Text von der oben gelinkten seite

    *  Falle verweigerte Kündigung

Ob Verträge mit Partnerbörsen oder Vermittlungen im Internet als Vertrag im Sinne des § 656 BGB (Heiratsvermittlung) zu bewerten sind, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Sind die Vorschriften anwendbar, so ist die Forderung seitens des Portalbetreibers nicht einklagbar. Allerdings können bereits gezahlte Beträge nicht zurückgefordert werden.

Finden die Vorschriften über Heiratsvermittlung keine Anwendung, handelt es sich bei der Partnervermittlung via Internet nach unserer Auffassung jedenfalls um „Dienste höherer Art (§ 627 BGB), verbunden mit dem Recht zur jederzeitigen Kündigung. Dann wäre man nicht an die vereinbarte Laufzeit gebunden. Bezahlen muss man dann lediglich die Leistungen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht wurden.



Das sollten Sie tun:

1.      Lassen Sie sich nicht von kostenlosen oder sehr günstigen Angeboten blenden. Im Kleingedruckten gibt es oft Haken.  Kündigungen und widerrufen  Sie immer per Brief mit Einschreiben/Rückschein.

2.       Solange Sie die Dienste des Anbieters nicht in Anspruch nehmen, steht Ihnen vom Zeitpunkt der Registrierungsbestätigung an ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu.

3.       Sofern Sie wirksam widerrufen, gekündigt oder angefochten haben und die Dienste des Anbieters nicht mehr nutzen, sollten Sie auch keine Beiträge mehr zahlen. Widerrufen Sie auch die Lastschriftermächtigung und holen Sie gegebenenfalls abgebuchte Beträge über Ihr Geldinstitut zurück.

4.       Lassen Sie sich nicht von Mahn- und Inkassobriefen einschüchtern.
lg ApALex


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. PLONKED von Erinaceidae: Spam   (louis9 am 02.04.2010, 03:41:28)
 

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