Grunderwerbssteuer bei Schenkung
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Re: Grunderwerbssteuer bei Schenkung
11.10.2012, 10:43:42
Bitte keine Schenkung auf den Todesfall!!!

Szenario 1,

Geschenkgeber wird ein Pflegefall, das Haus wird bis zum Anschlag vom Pflegeheim belastet, übrig bleibt am Ende nichts. Kenne so einen Fall wo der Geschenkgeber jahrelang von der beschenkten Familie im Haus gepflegt wurde, daher die Schenkung des Hauses. Nach ein paar weiteren Jahren Pfelgeheim wo das Haus gleichzeitig verkommen ist (gehört ja noch nicht den Beschenkten) ist nichts geblieben.

Szenario 2,

Geschenkgeber wird im Alter etwas senil, dement etc. und macht ein Testament wo er das Haus vererbt oder , bzw. gibt es der Nachbarin in Leibrente. Kenne eine Fall wo beides passiert ist und der Notar der die Schenkung auf den Todesfall nicht ins Grundbuch eintragen ließ keine Haftung gegenüber dem Beschenkten hatte da er dazu nicht verpflichtet ist!! Bekommen hat es übrigens der mit der Leibrente, ist wie ein Kauf und war damit vor dem Ableben gültig.

Szenario 3,

Bis die Schenkung eintritt, werden von unseren Steuergeldverschwendern neue Abgaben uns (Schenkungs)Steuern erfunden, was die Schenkung viel teurer macht als es zur Zeit wäre.

Daher:

Schenkung jetzt, da steuerfrei und rechtssicher! Wenn der Schenker drin wohnen will, Belastungs- und Veräußerungsverbot eintragen, sowie Fruchtgenuss/Wohnrecht auf Lebenszeit. Zu klären wäre wer die Erhaltungs- und Betriebskosten zahlt.

Die Kosten sind vernachlässigbar, es ist nicht einmal ein Notar nötig, was aber ohne entsprechende Kenntnisse nicht zu empfehlen ist.
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Re: Grunderwerbssteuer bei Schenkung
21.10.2012, 14:54:53
nur zur Info, weil ich auch gerade damit beschäftigt bin:

Was beim Wohnrecht beachtet werden muss in Liegenschaftsrecht

Autor:
RA Mag. Bernd Trappmaier
In Schenkungs- und Übergabsverträgen über Liegenschaften wird in der Praxis gerne zu Gunsten der Übergeber ein Wohnrecht vereinbart. Die Intention dafür ist in der Regel, dass die Übergeber zwar zu Lebzeiten bereits die Rechtsnachfolge regeln wollen, die Nutzungsverhältnisse aber – so lange die Übergeber leben – nicht wesentlich geändert werden sollen. Das heißt, die Übergeber wollen weiterhin die Liegenschaft und die darauf errichteten Gebäude zu Wohnzwecken nutzen dürfen.

In rechtlicher Hinsicht sind bei diesen Gestaltungen einige Punkte zu beachten.

Wohnrecht als Gebrauchsrecht oder als Fruchtgenussrecht?

Das Wohnrecht ist rechtlich eine persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Wohnberechtigten. Diese Dienstbarkeit kann als Gebrauchsrecht oder als Fruchtgenussrecht ausgestaltet werden. Nach § 521 ABGB handelt es sich im Zweifel um das Gebrauchsrecht an dem Wohngebäude. Wenn sich das Wohnrecht aber auf alle bewohnbaren Teile des Hauses bezieht und der Wohnungsberechtige das Gebäude ohne Einschränkung nutzen (also etwa auch vermieten) darf, liegt ein Fruchtgenussrecht vor.

Ob ein Wohnungsgebrauchsrecht oder ein Wohnungsfruchtgenussrecht vorliegt, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln.

Das Wohnungsgebrauchsrecht bezieht sich nur auf eine Wohnung oder einen Teil des Hauses. Außerdem gilt hier die Einschränkung auf den persönlichen Gebrauch des Berechtigten. Der Berechtigte darf die überlassene Wohnung nicht vermieten.

Das Wohnungsfruchtgenussrecht erstreckt sich hingegen auf das gesamte Gebäude oder auf alle bewohnbaren Teile desselben. Ferner darf der Berechtigte die Wohnung auch vermieten.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (z.B. OGH 11.5.1999, 5 Ob 135/99k) muss sich aus dem Schenkungsvertrag oder Übergabsvertrag eindeutig ergeben, ob ein Wohnungsgebrauchsrecht oder ein Wohnungsfruchtgenussrecht eingeräumt werden soll. Ist der Vertrag hier nicht eindeutig, muss das Grundbuchsgericht den Antrag auf Einverleibung des Wohnrechtes abweisen.

Steuer: Das Wohnrecht ist eine Gegenleistung

Bei der Schenkung einer Liegenschaft ist Grunderwerbssteuer zu entrichten. Diese beträgt 3,5% (bei Schenkungen von durch Ehegatten oder eingetragene Partner, Eltern oder 2%) des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft.

Wenn aber in einem Schenkungsvertrag ein Wohnrecht für den Übergeber vereinbart ist, und der Wert dieses Wohnrechts den dreifachen Einheitswert der Liegenschaft übersteigt, ist der Vertrag steuerlich nicht mehr als Schenkungsvertrag, sondern als Kaufvertrag zu qualifizieren. Die Einräumung des Wohnrechts ist nämlich aus steuerrechtlicher Sicht eine Gegenleistung des Geschenknehmers an den Übergeber. In diesem Fall ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung, also des Wohnrechts zu bemessen.

Wert des Wohnrechts

Der Wert des Wohnrechts ist nach dem Bewertungsgesetz (BewG) zu ermitteln. Grundsätzlich ist von den üblichen Mittelpreisen des Ortes auszugehen, an dem sich die Liegenschaft befindet. Es ist also zu fragen, wie hoch der durchschnittliche fremdübliche Mietzins für die vom Wohnrecht umfassten Räumlichkeiten ist.

Das Wohnrecht ist idR. eine wiederkehrende Nutzung, die auf Lebenszeit des Wohnberechtigten eingeräumt wird. Wiederkehrende Leistungen sind auf den Stichtag der Übergabe zu kapitalisieren. Nach § 16 BewG ergibt sich der Wert von wiederkehrenden, auf Lebenszeit eingeräumten Nutzungen aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher wiederkehrenden Nutzungen. Zur Ermittlung der Erlebenswahrscheinlichkeit hat der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen (ErlWS-VO 2009).

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