Re(6): Umtausch- oder Austauschrecht? Teil 2
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Umtausch- oder Austauschrecht?
16.06.2002, 21:39:36
Nachdem wieder einmal die Diskussion eine heisse ist und auf mehrere Threads zerfleddert abläuft, hier mein Beitrag:

Recht auf Umtausch meines gekauften Produktes?

Nein, natürlich nicht. Neuwaren-Händler, egal welcher Branche, sind prinzipiell keine Tauschzentralen, sondern verkaufen Ware. Ob ein Händler überhaupt mit dem Ohr wackelt, wenn der Wunsch nach Austausch an ihn herangetragen wird, hängt nur von ihm selbst ab; üblich ist es keinesfalls.

Unlängst habe ich bei einem Händler miterlebt, wie sich ein Händler bereiterklärt hat, ein Produkt, das ein Kunde eine Woche vorher gekauft hatte, umzutauschen oder gegen Gutschrift zurückzunehmen. Der Kunde fing an, laut zu räsonieren, weil er nicht auf der Stelle den kompletten Kaufpreis zurückerstattet bekam. Zeter und Mordio! Konsumentenschuuutz! Anwaaaaaaaalt! Ich an Stelle des Händlers hätte ihm (trotz Mehrwertnummer des VKI) gleich den Telefonhörer in die Hand gedrückt und ihn nach dem Telefonat mit seinem Produkt (ohne Gutschrift oder Austausch) zum Teufel geschickt.

Recht auf Austausch im Gewährleistungsfall?

Beschränkt, Freunde, aber immerhin.

Nach dem bis 31.12.2001 geltenden Gewährleistungsrecht gab es kein "Recht auf Austausch" im Gewährleistungsfall. Es gab eine Menge verschiedener Möglichkeiten, auch den Austausch - vorzugsweise nach Wahl des Händlers.

Es gibt auch im neuen Gewährleistungsrecht KEIN allgemeines Recht auf Sofortaustausch irgendeines Produktes. Es gibt hingegen ein begrenztes Recht auf Begehr von Verbesserung oder Austausch seitens des Kunden. Dieses Recht wird allerdings durch einige weitere Bestimmungen stark eingeschränkt ist (z.B. "Unzumutbarkeit des Aufwandes, Unmöglichkeit, z.B. wegen fehlender Lagerstücke etc.).

Und was mich in diesem Zusammenhang ein wenig stört: Hier im Forum wird immer nur mit den Teilen des Rechtes argumentiert, die der eigenen Argumentation dienlich sind. :-/ Der Rest wird unter dem Teppich verscharrt. Das hilft im Gewährleistungsfall aber niemandem weiter. Das führt im Fall des Falles nur zu lächerlichen Diskussionen, in denen sich ein hier informierender Kunde dann unsäglich lächerlich macht.

Von "Sofort"-Austausch steht übrigens schon gar nichts im Gesetz. Wie soll ein durchschnittlicher Radiohändler auch den zurückgebrachten Großbildfernseher sofort austauschen? (Ja, noch immer ist der Traum der Großmärkte nicht in Erfüllung gegangen.) Wieviele dieser Ungetüme passen in sein Lager? Und wieviele davon wird er jährlich verkaufen? Also wieviele wird er auf Lager haben, selbst, wenn dieses groß ist? Richtig. Genau kein Stück.

Schon gar reduziert sich das "Recht auf Austausch" gegen Null, wenn das reklamierte Produkt von Kundenseite beschädigt ist. Es kann ja auch für ein zu Schrott gefahrenes Auto oder einen mit Diesel betankten Benzinmotor keine Gewährleistung mehr in Anspruch genommen werden.

Dass dieser Beweis "von Kundenseite bzw. während des Gebrauchs beschädigt, aber ursprünglich voll in Ordnung" vom Händler zu führen ist, schränkt dessen Recht auf begründete Ablehnung einer Gewährleistung nicht ein.

Der Händler kann und darf für diesen Beweis auch externe Hilfe in Anspruch nehmen. Eine der Möglichkeiten - im Fall einer CPU wohl die einzig zielführende - ist die Einsendung zum Hersteller.

Wenn der Kunde meint, es werde die "zumutbare Frist der Mängelbehebung" (die Gerichte erkennen üblicherweise etwa drei Wochen an) überschritten, so kann er eine Nachfrist setzen. Danach kann er klagen. Während all dieser Vorgänge wird die CPU wohl zurückkommen. Dann wird getauscht oder ein Nachweis, dass es sich nicht um einen Gewährleistungsfall handelt, ist erbracht.

Die Kosten für Gericht und Anwälte sind zwischenzeitlich auch zu beachten. Um gleich einen Fehlschluss zu verhindern: Auch, wenn dann die CPU wegen Anerkenntnis des Herstellers getauscht wird, trägt die Kosten NICHT zwangsweise der Händler.

Das Gericht kann feststellen, dass die Vorgangsweise des Händlers zur Feststellung notwendig und/oder in Ordnung war. Dann trägt die Kosten (und zwar alle) der Kläger selbst. Diese Kosten werden bis zu einem rechtskräftigen Urteil (nach vielen Monaten oder wenigen Jahren) mehrere tausend Euro sein.

Wenn das Verfahren (in voller kostenintensiver Länge) ein Ergebnis bringt, das dem Händler in seiner Handlungsweise zu 100% widerspricht, dann wird er die vollen Verfahrenskosten zu tragen haben.

Am wahrscheinlichsten bei einem Verfahren dieser Art wären allerdings der Abbruch wegen zwischenzeitlicher Regelung bzw. ein Vergleich . Beides mit Kostenteilung.

Ein Händler kann natürlich auch im Zweifelsfall einen Austausch vornehmen. Er hat dabei zwei Möglichkeiten: Er "frisst die Krot" und zahlt im Fall einer Ablehnung durch den Hersteller selbst. Das bedeutet, dass er weitere mindest zehn gleiche CPUs zum Vollpreis verkaufen muss, um den Schaden wieder hereinzubekommen. Oder er einigt sich mit seinem Kunden auf Vorabaustausch unter der Bedingung, dass bei Ablehnung durch den Hersteller die ausgefolgte CPU nachverrechnet und nachbezahlt wird. Das ist nicht nur rechtlich gedeckt, sondern auch fair.

Fair wäre in solchen Fällen allerdings auch, im Fall des Falles die Rechnung zu bezahlen. Und da wäre dann die Kundenmoral gefragt. Wie es damit steht, weiss jeder Händler, der irgendwann mal an Private auf offene Rechnung geliefert hat.

Weiter in Teil 2

GrummelGrumpf
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