Nachträgliche Mietzinserhöhung + BK Nachzahlung
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Re: Nachträgliche Mietzinserhöhung + BK Nachzahlung
04.06.2013, 11:16:20
Laut MRG dürfen Index-Erhöhungen überhaupt nicht im Nachhinein geltend gemacht werden, im Falle eines "freien Mietzinses" aber 3 Jahre .....

In der VOLLANWENDUNG des MRG ist eine Nachverrechnung grundsätzlich nicht zulässig und sie kann auch nicht von alleine eintreten (zB weil der 1.1. als Stichtag festgelegt worden ist). Sondern der Vermieter muss - vereinfacht gesagt - die Erhöhung bis zum 15. des Monats schriftlich mitteilen und dann wird diese zum übernächsten Zinstermin erstmals gültig. Vorlaufzeit sind also mindestens 6 Wochen.

Bei anderen Anwendungsfällen des MRG darf auch NUR dann nachverrechnet werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart ist. Wenn der Vermieter vergisst, die Vorschreibung durchzuführen, dann ist das sein Pech, solange bis er es nachholt.

woher weiß ich jetzt, welche Rechtsgrundlage zugrunde liegt?

Das ergibt sich aus den Merkmalen des Mietobjektes und ist in §1 MRG explizit geregelt. Wenn dir was unklar ist, schreib mir eine PM mit den Detailinformationen.

Selbiges bei den Betriebskosten - da möchte der Vermieter auch gerne noch
Beträge ab 2011 einfordern, aber was darf er wirklich???

Das Fordern an sich ist nicht verboten und es gibt viele Mieter, die das auch brav befolgen ;-)
Nach MRG sind die Betriebskosten (bei üblicher kalenderjährlicher Abrechnung) bis zum 30.6. des Folgejahres abzurechnen. Eine Nichtbefolgung ist für den Vermieter straffrei. Allerdings kann er sich seine Forderung nach dem nachfolgenden 31.12. in die Haare schmieren oder auf wohlgesonnene Mieter hoffen.

Umgekehrt hat der Mieter bis zu 3 Jahre nach Ablauf des Abrechnungszeitraums die Möglichkeit, die BK-Abrechnung zu beeinspruchen. Beispiel: Die bis 30.06.2013 zu legende BK-Abrechnung 2012 kann der Mieter bis 31.12.2015 beeinspruchen.

Zusammengefasst und ohne die genauen Umstände zu kennen, liegt der Verdacht nahe, dass es der Vermieter "halt einmal probiert".

BTW: Wenn der Vermieter einen Indexierungszeitpunkt übersieht, dann ist der nicht existent. Als Basis für die künftige Indexschwellenberechnung gilt daher der alte Wert und nicht dieser übersehen neuere! Auch das ist eine nicht unübliche Trickserei.

WB.
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04.06.2013, 11:26 Uhr - Editiert von Weissbier, alte Version: hier
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Re(5): Nachträgliche Mietzinserhöhung + BK Nachzahlung
04.06.2013, 12:53:38
Indexerh ab 1.1. WÄRE 105, aber die wird vergessen.

Das ist auch gut so. Denn alle mir bekannten Indexvereinbarungen beziehen sich auf die Überschreitung, die ist erst ab 105,1 der Fall ;-) Aber das lassen wir nachfolgend außer Betracht.

Was schreibst jetzt vor?
106 ab Juni (imho korrekt)
105 ab Juni
105 rückwirkend ab 1.1. (phöse)
106 ab 1.1. (noch viel phöser)

Keines davon. Denn der Juni-Wert ist erst im nachhinein bekannt und kann dadurch früshtenst ab 01.08. vorgeschrieben werden. Ob dann die 105 oder die 106 verrechnet werden, liegt an der Formulierung des Mietvertrages. Wenn dort drinsteht "ab der erstmaligen Überschreitung", dann müssen die 105 Punkte herangezogen werden, aber eben erst nach der Geltendmachung + 14 Tage + nachfolgender Zinstermin.

So einen Fall hatte ich und das meinte ich mit meinem vorherigen Beitrag. Zum Glück hatte nicht ich es verbockt, aber das Urteil habe ich nachher gelesen und musste es entsprechend administrieren. Im MV war eine 10%-Schwelle vereinbart. Die wurde übersehen und später die übernächste Erhöhung so berechnet, also ob die ersten 10% erhöht worden wären. Einspruch des Wohnungsmieters und auch das BG sagte Njet. Es wurde anerkannt, dass der Mieter zwar ab dem verspäteten Monat der Geltendmachung eine höhere Miete zahlen muss. Aber nicht "10 + 10%", sondern nur den Betrag, der sich damals aus der erstmaligen Überschreitung ergeben hätte. Im Gegensatz zu allen anderen Nachbarmieter darf sich dieser eine Mieter daher Jahr für Jahr über mehrere Hundert Euro Ersparnis freuen.

WB.
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Re(5): Nachträgliche Mietzinserhöhung + BK Nachzahlung
04.06.2013, 22:10:17
aber fairerweise sogar gleich mit dem Angebot in 4 Raten zu zahlen

?-)

Welche Fairness? Geh davon aus, dass der Vermieter NULL Anspruch auf die BK-Nachverrechnung von 2011 hat und er den Mieter gezielt übervorteilen will. Bei der Indexnachverrechnung ist es zumindest zweifelhaft und auch hier wäre es im Falle der Nichtnachverrechenbarkeit kein Irrtum, sondern Vorsatz des Vermieters wider sein besseres rechtliches Wissen.

Erst nachdem alles geklärt ist, ist der Zeitpunkt für ein Ratenersuchen. Aber wenn ich annehme, dass die  Ratenzahlung in 4 Raten a 225 Euro geplant wäre, dann ist es eigentlich kein Problem, die Anspruchsprüfiung + nachfolgenden Schriftverkehr so lange auszudehnen, dass mehrere Monate ins Land ziehen.

Ich habe mal "irgendwo gehört", dass Vermieter solche Sachen durchaus absichtlich machen, im Bewusstsein, dass 80 % der Mieter anstandslos zahlen und nur einzelne etwas nachfragen und denen dann am Telefon ein wortreiches Blabla geboten wird. Angeblich bleiben dann nur noch Einzelfälle übrig und denen wird vom Vermeiter ohne Wenn und Aber (und selbstverständlich der vorgeheuchelten Beteuerung, dass alles nur ein Missverständnis gewesen sei) die Forderung erlassen. Wie gesagt, habe ich alles "nur irgendwo gehört" ;-)

Mit der bestehenden Einzugsermächtigung wird die Nachverrechnung nicht
abgebucht, das geht zumindest aus dem Schreiben des Vermieters so hervor.

Wenn der Vermieter das tatsächlich so schreibt, dann deutet das in hohem Maße darauf hin, dass er sich seines Unrechts bewusst ist. Umso mehr würde ich den Einzug zurückziehen und auf Dauerauftrag umstellen.

BTW: Dass der Zinstermin entgegen allenfalls anderer mietvertraglicher Vereinbarungen ("bis zum 3. auf dem Konto des Vermieters einlangend") inzwischen erst der 5. des Monats abgehend ist, ist deiner Bekannten sicherlich bewusst und das könnte sie bei einem Dauerauftrag dann auch gleich berücksichtigen.

WB.
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04.06.2013, 23:45 Uhr - Editiert von Weissbier, alte Version: hier
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