Re: Nachträgliche Mietzinserhöhung + BK Nachzahlung
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Re: Nachträgliche Mietzinserhöhung + BK Nachzahlung
04.06.2013, 11:16:20
Laut MRG dürfen Index-Erhöhungen überhaupt nicht im Nachhinein geltend gemacht werden, im Falle eines "freien Mietzinses" aber 3 Jahre .....

In der VOLLANWENDUNG des MRG ist eine Nachverrechnung grundsätzlich nicht zulässig und sie kann auch nicht von alleine eintreten (zB weil der 1.1. als Stichtag festgelegt worden ist). Sondern der Vermieter muss - vereinfacht gesagt - die Erhöhung bis zum 15. des Monats schriftlich mitteilen und dann wird diese zum übernächsten Zinstermin erstmals gültig. Vorlaufzeit sind also mindestens 6 Wochen.

Bei anderen Anwendungsfällen des MRG darf auch NUR dann nachverrechnet werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart ist. Wenn der Vermieter vergisst, die Vorschreibung durchzuführen, dann ist das sein Pech, solange bis er es nachholt.

woher weiß ich jetzt, welche Rechtsgrundlage zugrunde liegt?

Das ergibt sich aus den Merkmalen des Mietobjektes und ist in §1 MRG explizit geregelt. Wenn dir was unklar ist, schreib mir eine PM mit den Detailinformationen.

Selbiges bei den Betriebskosten - da möchte der Vermieter auch gerne noch
Beträge ab 2011 einfordern, aber was darf er wirklich???

Das Fordern an sich ist nicht verboten und es gibt viele Mieter, die das auch brav befolgen ;-)
Nach MRG sind die Betriebskosten (bei üblicher kalenderjährlicher Abrechnung) bis zum 30.6. des Folgejahres abzurechnen. Eine Nichtbefolgung ist für den Vermieter straffrei. Allerdings kann er sich seine Forderung nach dem nachfolgenden 31.12. in die Haare schmieren oder auf wohlgesonnene Mieter hoffen.

Umgekehrt hat der Mieter bis zu 3 Jahre nach Ablauf des Abrechnungszeitraums die Möglichkeit, die BK-Abrechnung zu beeinspruchen. Beispiel: Die bis 30.06.2013 zu legende BK-Abrechnung 2012 kann der Mieter bis 31.12.2015 beeinspruchen.

Zusammengefasst und ohne die genauen Umstände zu kennen, liegt der Verdacht nahe, dass es der Vermieter "halt einmal probiert".

BTW: Wenn der Vermieter einen Indexierungszeitpunkt übersieht, dann ist der nicht existent. Als Basis für die künftige Indexschwellenberechnung gilt daher der alte Wert und nicht dieser übersehen neuere! Auch das ist eine nicht unübliche Trickserei.

WB.
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Inhaltsstoffe: Kompetenz, Erfahrung, Halbwissen, Hörensagen. Kann Spuren von Ironie enthalten.
04.06.2013, 11:26 Uhr - Editiert von Weissbier, alte Version: hier
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