Re: Strafzettel, Ersatzfreiheitsstrafe ohne Exekution???
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...  BEZHALS doch ganz einfach....
 (Totmannschaltung am 12.11.2014, 17:35:50)
....  Re: BEZHALS doch ganz einfach....  (powerleecher am 12.11.2014, 17:49:51)
....  Re: BEZHALS doch ganz einfach....
 (TuxTux am 12.11.2014, 17:55:44)
....  Re: BEZHALS doch ganz einfach....  (Engelbert2000 am 14.11.2014, 10:08:23)
.  keine Exekution
 (Totmannschaltung am 12.11.2014, 17:27:24)
..  Re: keine Exekution
 (powerleecher am 12.11.2014, 17:57:11)
...  Re(2): keine Exekution
 (Totmannschaltung am 12.11.2014, 18:29:30)
.. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 13.11.2014, 18:31:59)
. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt
 (Rheumon am 13.11.2014, 18:08:54)
..... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 17.11.2014, 19:07:35)
..... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 17.11.2014, 18:04:11)
... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt
 (Rheumon am 17.11.2014, 18:45:37)
.
Re: Strafzettel, Ersatzfreiheitsstrafe ohne Exekution???
13.11.2014, 18:08:54
Es geht um eine Verwaltungsübertretung im Jahr 2012, ich kann nicht
nachvollziehen ob ich die bekommen oder bezahlt habe.

Akteneinsicht bei der Behörde verlangen und nachsehen, wem (Dir/ jemand anderen, wann, wie (Hinterlegung,  bis 30.6.2013 mit RSa oder danach mit RSb) wo (Abgabestelle: Wohnung...) zugestellt wurde. Wurde nicht korrekt zugestellt und ein allfällig bestehender Zustellmangel nicht geheilt, gibt es kein rechtskräftiges Straferkenntnis/Strafverfügung und alles  danach( Festnahme, Haft) ist rechtswidrig und kann,  soweit es sich um einen AuvBZ (Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) mit Maßnahmenbeschwerde "verfolgt" werden.

Hat jemand eine Idee wie es dazu kommen konnte dass nicht gemahnt oder
exekutiert wurde?

Schwer zu sagen, jede Behörde arbeitet anders, jeder Bearbeiter auch. Möglich, daß der Akt verschlampt wurde und jetzt Angst gemacht wird. Möglich, daß schwere Fehler im Verfahren vorliegen. Das Rätselraten kann durch Akteneinsicht beseitigt werden.
Nach der Gesetzeslage darf jedenfalls die Ersatzfreiheitsstrafe nur vollzogen werden, wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist oder die Behörde Grund zur  solchen Annahme hat (§ 54b Abs 2 VStG).
Die Aufforderung zum Strafantritt ist aber noch nicht!!! der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Sie ist auch noch kein AuvBZ. Erst wenn die Polizei kommt und Dich festnimmt (§ 36 u 53b Abs 2 leg.cit. und Anhaltung nach der AnhO)) und dann die Haft (ist ebenso eine Anhaltung) selbst sind solche Verwaltungs-Akteeee, die bei Rechtswidrigkeit nach jeweils einer Maßnahmenbeschwerde ( § 7 Abs 4 Z3 VwGVG) schreien.

Verhaften werden sie mich wohl nicht (14 Tage Frist) aber Rechtsmittel ist
auch keines zulässig.

Diese Aufforderung ist nur eine Mitteilung, kein Bescheid. Daher gibt es auch kein RM.
Die 14 Tage-Frist ist eine angemessene Frist iSv § 53b Abs 1 VStG. In dieser Zeit sollst Du die Möglichkeit haben, die Ersatzstrafenhaft in dein Leben einzubauen, etwa durch Urlaubnehmen, oder am Wochenende.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005770

Lies dort die §§ 53 bis 54d.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006102

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008255


  

13.11.2014, 18:11 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
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