Re(7): Bikeexpress Shop Niedernsill - Unseriöser Fahrradhändler
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....... PLONKED von Fly: Tragt's Euren Privatkrieg bitte persönlich aus. 
 (Sowinetz am 31.01.2016, 14:16:23)
........ PLONKED von Fly: s.o.   (Sowinetz am 31.01.2016, 16:01:15)
.......
Re(7): Bikeexpress Shop Niedernsill - Unseriöser Fahrradhändler
31.01.2016, 15:43:01
Das würde mich interessieren, welche Regelung im ABGB oder in den AGB dies
erreichen könnte, dass der Händler seine vertraglich vereinbarte Leistung
nicht erbringen muss?

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Allgemeines-Zivil--und-Vertragsrecht/Vertragsrecht-allgemein/Vertragsruecktritt_und_Vertragsstorno.html

Nun sind AGB in der Regel Bestandteile eines Kaufvertrages. Damit sie als solche wirksam werden, sieht das Gesetz (ABGB § 305 Abs. 2) vor, dass folgende Regeln eingehalten werden müssen:

-        Der Verkäufer muss den Käufer ausdrücklich vor Vertragsabschluss auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen.
-        Dem Käufer muss die Möglichkeit gegeben werden, in zumutbarer Weise den Inhalt der AGB zur Kenntnis nehmen zu können.
-        Der Käufer muss ausdrücklich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden sein.

In den § 308 und 309 werden dann noch einige Klauseln angeführt, die entweder als Vertragsbestandteile nicht wirksam werden können (z.B. Verkürzung oder Verzicht von Gewährleistung) oder bei Anwendung erst im Einzelfall geprüft werden muss, ob sie Bestandteil des Vertrages geworden sind (z.B. überhöhte chadenersatzansprüche). Rücktrittsmöglcihkeiten beider Seiten gehören jedenfalls nicht zu den nicht wirksamen Klauseln eines Vertrages.

Euer
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