Re(5): starkes Beschleunigen in der Stadt (Geräuschentwicklung) + Vorrang
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Re(5): starkes Beschleunigen in der Stadt (Geräuschentwicklung) + Vorrang
07.02.2017, 16:02:11
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Uvs&Dokumentnummer=JUR_SA_19970523_000007_745_2_97_01

https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Uvs&Dokumentnummer=JUR_ST_20060919_3010031_06_01

Nachtrag:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2016020204_20161104L00&ResultFunctionToken=d270e5b5-a779-4f74-a90c-fa2c758b3885&Position=1&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.02.2017&Norm=KFG+%c2%a7102+Abs4&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=

Diese Beschwerde hat der VwGH inhaltlich nicht behandelt, also zurückgewiesen, weil Tat(sachen)fragen (dilettantisch) bekämpft wurden und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden. Aber das nur so nebenbei.

Die E des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Juli 2016, Zl. 405-4/472/1/4-2016 ist nicht veröffentlicht. Der Sachverhalt daher unbekannt. Ebenso der Spruch.

Aus dem Beschluss des VwGH geht nur folgender SV hervor:
"dem Revisionswerber (wird) vorgeworfen, durch die Beschleunigung auf 80 bis 100 km/h das Fahrzeug unsachgemäß betrieben zu haben."

"kam das Verwaltungsgericht (Szbg) nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zum Schluss, dass der Tatbestand des § 102 Abs. 4 KFG durch starkes Beschleunigen erfüllt worden sei."



11.02.2017, 18:42 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
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