Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2001
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Re(6): Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2001
18.05.2017, 14:11:52
Das Rechtsschutzsystem, dass es zur Abwendung der formellen Rechtskraft von
(rechtmäßigen oder rechtswidrigen, das ist egal) Bescheiden die Einbringung
eines Rechtsmittels (hier: Beschwerde) bedarf ist völlig ok (Antragsprinzip,
Beschwerde als Antrag auf Überprüfung u. Aufhebung/Abänderung des Bescheides).

Denn in den meisten Fällen ist es gar nicht so klar, ob der Bescheid
rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sodass dies strittig ist.  Und so würde bei
einem Rechtssystem, bei dem es nicht notwendig wäre, gegen rechtswidrig
angenommene Bescheide ein Rechtsmittel zu erheben, nie festgestellt werden, ob
der Bescheid nun  tatsächlich rechtsmäßig oder rechtswidrig und somit
endgültig wirksam oder unwirksam ist. Ein untragbarer Zustand der
Rechtsunsicherheit, was nun im Einzelfall rechtens ist,  würde sich ergeben.


Ich sage nicht, dass alle Bescheide rechtsunwirksam per se zu haben sein, sondern die Behörde schon bitte ihre eigene Hausaufgaben leisten sollte, gar keine rechtswidrigen Bescheide auszustellen, die rein formaler Natur sind, wie hier der Gültigkeitszeitraum. Das sollte von mir auch aus technisch unterstützt gewährleistet sein.

Wenn es der Behörde schon nicht klar ist, dann kann's dem nicht Rechtsgelehrten noch viel weniger klar sein. Auf dessen Rücken wird's aber bei Fristüberschreitung aber ausgetragen, obwohl die Behörde 16 Jahre nicht in die Puschen gekommen ist. ;-)

18.05.2017, 14:12 Uhr - Editiert von Paradoxon, alte Version: hier
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