Re: Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2001
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Re: Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2001
13.05.2017, 11:37:26
Alles hängt davon ab, ob der "Wisch vom FA" ein Einkommensteuerbescheid ist oder nicht.

Selbst  bei Annahme eines Einkommensteuerbescheides und Vorliegen von Abgaben-Festsetzungsverjährung (§ 207 ff BAO) ist aber  dagegen Beschwerde einzubringen, sonst wird der rechtswidrige Bescheid auch formell rechtskräftig. Wirksam ist er schon (einmal).

Daher muss binnen Monatsfrist ab Zustellung Beschwerde (§§ 243 ff BAO) eingebracht werden. Sollte der Zustelltag wirklich der 12.05.2017 gewesen sein, muss die Beschwerde spätestens am 12.06.2017 entweder zur Post gegeben werden oder direkt beim FA eingebracht werden.

Es empfiehlt sich auch darin eine Aussetzung der Abgabeneinhebung zu beantragen (§ 212a BAO).

Als Beschwerde-Begründung würde ich Unzuständigkeit des FA wegen Festsetzungsverjährung angeben.

Gebühren fallen für das Abgaben-Verfahren nicht an. Auch nicht für das BFG-Verfahren (§ 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG).
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003882  

Empfohlene Literatur:
https://shop.lexisnexis.at/schriftsaetze-an-vwg-vfgh-und-vwgh-9783700762034.html
Darin findest Du auf Seite 39ff bzw 52ff eine BAO-Musterbeschwerde (an das BFG), die beim FA einzubringen ist.

Das FA muss dann eine sog. BVE  (§§ 262 f BAO) BeschwerdeVorEntscheidung erlassen und müßte bei vorliegender Festsetzungs-Verjährung ihren E-Steuerbescheid 2001 gem § 263 Abs 1 BAO aufheben.

Tut sie das nicht müßte das BFG (=Verwaltungsgericht) (nach Vorlageantrag) den E-SteuerBescheid 2001 (bei Vorliegen der Festsetzungs-Verjährung) (mit Beschlusss) aufheben (§ 278 Abs 1 BAO).

Erfolgt also keine Aufhebung des Bescheides  durch das FA muss ein sog. Vorlageantrag  § 264 BAO (beim FA) zur Vorlage der B-Beschwerde an das BFG eingebracht werden. Darin beantragt man auch gem § 265 Abs 4 BAO von der Vorlage der Beschwerde an das BFG verständigt zu werden und um Zustellung des Vorlageberichtes. Automatisch macht das das FA üblicherweise nicht.

Hier geht es zur BAO, dem zentralen VerfahrensG in Abgabensachen:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003940

Für diesen Fall wichtige §§ der BAO:
4
85ff
90
92f
96f
198
207 Abs 2 Abgabenfestsetzungsverjährung
238 Einhebungsverjährung von fälligen/festgesetzen Abgaben
208
209 Abs 3 und 5
209 Abs 4
212a Antrag auf Aussetzung der A-Einhebung
243ff Beschwerde
292 Verfahrenshilfe

Hinweise zum Verfahren siehe bspw:

http://www.bindergroesswang.at/fileadmin/Inhalte/Fotos/Events/PDF_Events/early_bird_Pr%C3%A4sentation_Totalreform_Abgabeverfahren_2013__2_.pdf

https://www.uni-salzburg.at/fileadmin/multimedia/OEffentliches%20Recht/%C3%96StZ_2014_3_%C3%9Cbersicht_%C3%BCber_das_verwaltungsgerichtliche_Verfahren_nach_der_BAO.pdf  

https://www.bmf.gv.at/steuern/fristen-verfahren/fv-Beschwerde-zahlungserleichterung-nachsicht.html

https://www.bmf.gv.at/steuern/fristen-verfahren/fv-bundesabgabenordnung.html

https://www.bfg.gv.at/verfahren/Verfahren.html

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