Juhu, eine Gewährleistungsfrage!
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Juhu, eine Gewährleistungsfrage!
06.07.2018, 08:59:54
Habe im Dezember einen gebrauchten MacPro gekauft.
Im November hat der Verkäufer noch von einem autorisierten Salzburger Apple-Partner eine neue Grafikkarte einbauen lassen (299,- netto, ½ Stunde Einbau, zzgl. USt., insg. 423,60 € (!)).

Im Jänner habe ich eine neuen Monitor gekauft, bei dem sich am rechten Bildrand nach dem booten immer komische bildstörungen gezeigt haben. Wenn ich am Monitor auf einen anderen Input geschaltet hatte und wieder zurück, so waren diese allerdings wieder verschwunden und ich habe auf eine eigenartige Inkompatibilität getippt. Sonst ist das Bild ja stundenlang ok gewesen.

Vor einer Woche hat der Rechner nicht mehr gebootet und ich konnte alle anderen Ursachen ausschließen, erst mit dem Einbau einer alten graka konnte ich wieder Booten.
Auf willhaben habe ich dieselbe Grafikkarte um 100,- Euro erstanden und der Rechner läuft wieder - keine Bildstörungen beim booten. Diese haben also möglicherweise schon den defekt angekündigt.

Parallel habe ich mich natürlich auch an den Salzburger Shop gewandt, der meine Frage nach Gewährleistung/Garantie freundlich mit den Worten abgelehnt hat, dass Apple auf Ersatzteile grundsätzlich nur 90 Tage Garantie gibt.

Mangels ausreichenden Fachwissens habe ich mich damit zunächst abspeisen lassen.
Mit dem privaten Mac-Verkäufer habe ich guten Kontakt, die Rechnung über den grafikkartentausch liegt mir in Kopie vor, Original kann ich bei Bedarf auch haben.

Also: im November lässt man in einem alten Rechner eine Graka um 423 € tauschen, die im Juli ausfällt. Im Jänner zeigen sich bereits Bildfehler (habe Fotos, diese auch damals an LG geschickt, da ich auf einen Fehler des neuen Monitors getippt hatte). Bleibt man auf diesen Kosten sitzen? Hab zwar nicht ich bezahlt, aber: Müsste mir der Händler nicht diese Grafikkarte gegen eine neue austauschen?

Google liefert mir keine für mich eindeutig verständlichen Infos. Soweit ich das verstehe, beginnt die Gewährleistungsfrist nach einer Reparatur neu zu laufen - zumindest für diesen Teil des Geräts. Dass der Fehler sich im ersten Halbjahr der Gewährleistungsfrist angekündigt hat, kann ich eigentlich ganz gut belegen (Fotos & E-Mail. Foto allein ist ja kein Beweis eines Zeitpunkts).

Was meint die GH-Gemeinde?

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Re: Juhu, eine Gewährleistungsfrage!
09.07.2018, 15:07:01
Bin selbst Händler in der Computer-Branche mit 3 Shops, kann dir genau sagen, was Sache ist.

Der für dich ideale Fall ist, dass dir der private Verkäufer das Gewährleistungsrecht samt Originalbeleg abtritt, sonst kannst du beim Mac-Händler generell nichts geltend machen. Wenn im Kaufvertrag zwischen euch Privaten übrigens kein Gewährleistungsausschluss festgehalten wurde, muss der private Verkäufer 1 Jahr für die Gewährleistung gradstehen. Das wäre für dich evtl. "Plan B", wenn es mit dem Mac-Händler zu keiner Einigung kommt.

Jetzt zum Händler, wo die Grafikkarte im Zuge einer Reparatur gekauft wurde: Die Gewährleistung beginnt nicht deshalb von vorne, weils eine Reparatur war, sondern weil der Computer ein Neuprodukt spendiert bekommen hat, das wie jedes Produkt ohne Schnellverfall (Verderbliches wie Lebensmittel, Akkus, Bremsbeläge,...) immer 2 Jahre Gewährleistung hat. Nach 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr ein, was grundsätzlich bei nicht-manipulierten bzw. nicht-veränderten Waren kein Problem für dich ist. Nach mehr als 6 Monaten musst du in einem Gewährleistungsfall nur so argumentieren, dass die von dir nicht veränderte Grafikkarte zu schlechte Bauteile beinhaltet, die es nicht ermöglicht haben, die 24 Monate Gesamtgewährleistung zu überstehen. Mehr brauchts auch im Härtefall vor Gericht nicht, sollte sich der Händler sträuben, die Ware gleichwertig oder besser umzutauschen, zu reparieren oder zu wandeln (Geld retour). Dem Händler muss die Möglichkeit einer Reparatur gewährt werden, idealerweise setzt man schriftlich bei Übergabe des gesamten Produkts (Grafikkarte, CD/DVD, Handbuch, Adapter usw.) eine angemessene Frist (zB 1 Monat). Nach Ablauf dieser Frist kannst du als Kunde entscheiden, ob du zB lieber das Geld retour bekommst, eine Gutschrift oder ein Ersatzprodukt wählst. Davor entscheidet der Händler, was die bessere Methode zur Schadensbehebung ist. Grafikkarten werden idR nie repariert, sondern nur vom Hersteller getestet und dann üblicherweise 1:1 ersetzt. Etwaige Einsendekosten für Gewährleistungsreparaturen muss immer der Händler tragen.

Anmerkung in eigener Sache: Die oft sehr kurzen Hersteller-Garantien haben bei uns zu mehreren Sortimentsrauswürfen einiger Geräte-Hersteller geführt (zB Epson, HP, Lexmark, Samsung,...), da diese im 2. Gewährleistungsjahr nichts kostenlos reparieren, wenn unsere Kunden Defekte zu bemängeln haben. So bleiben wir auf den Kosten sitzen, was bei einem Drucker gleich mal den Verkaufsprofit von 5 bis 10 identen Geräten verschlingen kann. Da sind Hersteller mit 2 oder noch mehr Garantiejahren (zB Canon, Brother, SanDisk,...) deutlich besser und diese werden dann auch idealerweise seltener kaputt.

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Re(3): Juhu, eine Gewährleistungsfrage!
09.07.2018, 17:14:04

Informativ ja - aber ob es richtig ist?

Ich störe mich an dem:

Zitat von RipsWels:
Nach mehr als 6 Monaten musst du in einem Gewährleistungsfall nur so argumentieren, dass die von dir nicht veränderte Grafikkarte zu schlechte Bauteile beinhaltet, die es nicht ermöglicht haben, die 24 Monate Gesamtgewährleistung zu überstehen.
(sorry kann nicht richtig zitieren)

Weil: es gibt keine 24 Monate Gesamtgewährleistung "zu überstehen". Er suggeriert, das der Gesetzgeber möchte das ein Produkt 24 Monate hält - das möchte er aber nicht oder hat es nicht in ein Gesetz gewandelt. Die Gewährleistungsfrist ist eine RÜGEFRIST - d.h. 24 Monate hast du Zeit, um (gerichtlich) geltend zu machen, das ein Produkt bei der Übergabe defekt war. Beweislast und Umkehr ist nett und gut - aber der Gesetzgeber sagt keineswegs das das Produkt 24 Monate halten muss.
Ja, ich habe auch von diesem Urteil gelesen, das ein Fahrzeug(tausch)motor "üblicherweise" eine gewisse km-Anzahl funktionieren muss und wenn er nach (größer als 6 Monaten nach Einbau) und sehr sehr wenigen km kaputtgeht, man davon ausgehen kann das er seine übliche Beschaffenheit nicht aufgewiesen hat und im Rahmen der Gewährleistung vielleicht eine Chance hat - aber so wie RipsWels schreibt das man nur irgendwie argumentieren muss das was schlecht war und daher keine 24 Monate Restgewährleistung überstanden hat - so ist das nicht.

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Re(5): Juhu, eine Gewährleistungsfrage!
10.07.2018, 17:57:11
Danke für deine Ausführungen. Das mit den "gewöhnlich vorausgesetzen Eigenschaften" ist wohl das Stichwort - aber legst du dich da nicht ziemlich fest, indem du sagts das so eine Eigenschaft wohl auch sein wird, das das Produkt (ausgerechnet) bis zum Ende einer Rügefrist, der Gewährleistungsfrist mangelfrei funktionieren muss? Also 23 Monate sind "eindeutig" zuwenig, aber 25 Monate muss das Produkt nicht mangelfrei funktionieren?
Der Gesetzgeber stellt doch nur auf "mangelfrei bei Übergabe" ab (und natürlich sind auch die erwähnten gewöhnlichen Eigenschaften Vertragsbestandteil) - aber wäre die Gewährleistung "eine Frist in der das Produkt funktionieren muss" (was sie als Rügefrist doch nicht ist) - und würde ich deinen Gedankengang entsprechend auslegen, dann wäre doch genauso jedes Notebook, das keine 2 Jahre hält, wohl "von Anfang an mangelhaft weil man kann schon erwarten das so ein Gerät zwei Jahre hält" und somit der Händler gewährleistungspflichtig. (angenommen jetzt der Kunde belegt nicht das der Mangel bei Übergabe vorhanden war).
Ich meine mich erinnern zu können, wir hatten 2005 (ist halt schon lange her) einen Fall eines 15 Monate alten Notebooks, der nur über 1 Jahr Herstellergarantie verfügte. Es gab einen Vorschaden im ersten Jahr, der wurde vom Hersteller im Rahmen der Herstellergarantie repariert. Nach 15 Monaten (Abstand zwischen Vorschaden und den 15 Monaten: > 6 Monate) keine Herstellergarantie, dem Kunden viel (dank Rechtsschutz?) "Gewährleistung" ein; das Gericht hat einen Sachverständigen bestellt, welcher einerseits festgestellt hat das kein Zusammenhang zwischen dem (nach 15 Monaten vorliegenden) Schaden und dem Vorschaden bestehen muss, da in einem Notebook "viele verschiedene Teile verbaut sind die zu Fehlfunktion führen können"; kein Indiz besteht das der jetzt vorliegende Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, und die Klage wurde entsprechend abgewiesen.

Das "Problem" entsteht (in der Praxis) ja nur bei Geräten, wo der Hersteller gegenüber dem Endkunden erklärt, nur einer Herstellergarantie von 1 Jahr ab Kauf abzugeben. Deine Sichtweise wäre ja jetzt, das im Rahmen der Gewährleistung das Gerät "zwei Jahre funktionieren muss" (also länger als der Hersteller bereit ist Garantie zu geben). Jetzt ist die zugesagte Garantieleistung genauso integrierter Vertragsbestandteil (zwischen Kunden und Hersteller); und so wie du auslegst das das Gerät wohl 2 Jahre funktionieren muss, würde ICH auslegen, wenn der Hersteller schon vorab bekanntgibt, nur 1 Jahr für die Funktion seines Gerätes gegenüber dem Endkunden im Rahmen seiner Garantieerklärung einstehen zu wollen, das er einen Grund (vielleicht sogar technischer Natur?) dafür hat, und du eben NICHT davon ausgehen kannst das es gewöhnlich sicher zwei Jahre halten muss?
Da es ja im Rahmen der Gewährleistung den Rückgriff innerhalb der Vetragskette gibt; würden wie von dir ausgelegte Fälle letztendlich (via Händler / Distributor) dann beim Hersteller landen - und wenn die Urteile zuvor enstprechend ausfallen auch dieser zu leisten haben.

Persönliche Anmerkung: ich hätte kein Problem damit, wenn der Gesetzgeber hier umschwenkt und  festlegt das eine "bestimmungsgemäße Nutzungsdauer" von Geräten zu definieren ist. Und in dieser ZeitDAUER muss das Gerät bestimmungsgemäß funktionieren. (Und der ÜBERGABEZeitpunkt ist nicht so von Bedeutung). Und wenn das 24 Monate sein soll - dann sollen es 24 Monate sein. Dann werden die Hersteller gezwungen sein, die Geräte entsprechend auszulegen, und in ihren Garantieerklärungen auch diese Zeitdauer abzudecken. Nur sehe ich eine festgelegte ZeitDAUER, in der ein Gerät funktioniern muss, derzeit nicht zwingend von der Gewährleistung erfasst - und daher gibt es wohl diese Menge an Geräten, bei denen der Hersteller eine kürzere Garantieerklärung (z.B. 1 Jahr) abgibt - was dem Kunden bei Kauf bekannt ist.


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Re(7): Juhu, eine Gewährleistungsfrage!
12.07.2018, 11:03:31

die theoretische Rechtslage ist was anderes als die faktische vor Gericht.

Und dort zerlegt dir jeder gute Anwalt den "Chantalle-Beweis" in Sekunden.


zu vü schlechte filme oder serien gesehen?

90% der händler, die vom rechtsanwalt wegen solcher fälle kontaktiert werden, handeln sofort.
kenn wenige fälle, wo es vors gericht geht. risiko zu groß.

"zerlegt..in sekunden".
heast..sowas wie ein kreuzverhör gibt es nicht.

die chantall braucht nur sagen: am dienstag, den 7. november im jahre schnee hab ich gesehen, dass das teil nicht mehr ging.

RA: aber..bla bla bla

chantall: "keine ahnung, aber dienstag, den 7. november im jahre schnee....

RA: aber bla bla bla
chantall "keine erinnerung, aber dienstag, den 7. november im jahre schnee...

daraufhin (rügt) die richterin:
herr RA, sie haben diese frage schon gestellt. weitere fragen?

aussage: dienstag, 7. november, jahre schnee.
fertig. nachvollziehbar.
hält jeder beweiswürdigung durch die richterin stand..

und warum? leute die wegen gewährleistung vor gericht gehen haben natürlich auch einen RA.
und der redet halt auch mit den zeugen, glaubst net?
oder glaubst, der empfänger der den RA beauftragt und der RA, der den fall net nur übernimmt sondern auch vor gericht bringt san nackapatzln?
wie lt scho schreibt: für überzeugende zeugen brauchts netamal an guten RA...

AKA: das zerreißt dir kein RA....

du kannst no so vü kas schreiben, das ersetzt ka juristische ausbildung und ka erfahrung vor gericht.
owa nice tries! try harder...


12.07.2018, 11:11 Uhr - Editiert von reso, alte Version: hier
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Re(8): Juhu, eine Gewährleistungsfrage!
12.07.2018, 11:32:21
am dienstag, den 7. november im jahre schnee hab ich gesehen, dass das teil
nicht mehr ging.

Das reicht nicht, gilt in dem Fall muss sie den Schadenseintritt nachweisen....und da hat AVS einfach recht.
oder um deine Dialogform zu bringen:
C: en 7. november im jahre schnee hab ich gesehen, dass das teil nicht mehr ging.
A:Woher wissen sie dass es der November war?
C: äh....
A: wie hat sich der Fehler geäußert...
C. äh...er ging nicht mehr....
A: Haben sie überprüft ob vielleicht nur der Stecker nicht drin war...
C: äh....keine Ahnung ist solang her....


und der redet halt auch mit den zeugen, glaubst net?

Von was für Zeugen reden wir hier...vom Kevin, dem die Chantal den kaputten Laptom am 7. November gezeigt hat...siehe oben.
oder vom Techniker im Reparaturshop der sich das Gerät angesehen hat und einen datierten Bericht geschrieben hat....dann sind wir eh wieder bei der Feuerwehr und dem abgefackelten Auto.

90% der händler, die vom rechtsanwalt wegen solcher fälle kontaktiert werden,
handeln sofort.
kenn wenige fälle, wo es vors gericht geht. risiko zu groß.

Ja...sie sagen dem Anwalt "wir sehen ihrer Klage gelassen entgegen" und der (seriöse) Anwalt wird seinem Klienten raten es bleiben zu lassen....risiko zu groß da sind die Händler inzwischen eher abgebrüht.
eine RSV drückt dir im Fall des TE die 400 in die Hand....
ANDERS sieht es im B2B Bereich aus, da sind die Streitwerte idR wesentlich höher und damit geht es um mehr.

du kannst no so vü kas schreiben, das ersetzt ka juristische ausbildung und ka
erfahrung vor gericht.
owa nice tries! try harder...

dein juristisches Wissen ist sehr gut, vor allem bei den Details...ich wage jetzt aber zu behaupten, Praxis, vor allem in dem Bereich hast du wenig bis gar keine.

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für jedes Problem gibt es genau die Richtige Dosis an Gewalt.
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