Re(5): Juhu, eine Gewährleistungsfrage!
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Juhu, eine Gewährleistungsfrage!
06.07.2018, 08:59:54
Habe im Dezember einen gebrauchten MacPro gekauft.
Im November hat der Verkäufer noch von einem autorisierten Salzburger Apple-Partner eine neue Grafikkarte einbauen lassen (299,- netto, ½ Stunde Einbau, zzgl. USt., insg. 423,60 € (!)).

Im Jänner habe ich eine neuen Monitor gekauft, bei dem sich am rechten Bildrand nach dem booten immer komische bildstörungen gezeigt haben. Wenn ich am Monitor auf einen anderen Input geschaltet hatte und wieder zurück, so waren diese allerdings wieder verschwunden und ich habe auf eine eigenartige Inkompatibilität getippt. Sonst ist das Bild ja stundenlang ok gewesen.

Vor einer Woche hat der Rechner nicht mehr gebootet und ich konnte alle anderen Ursachen ausschließen, erst mit dem Einbau einer alten graka konnte ich wieder Booten.
Auf willhaben habe ich dieselbe Grafikkarte um 100,- Euro erstanden und der Rechner läuft wieder - keine Bildstörungen beim booten. Diese haben also möglicherweise schon den defekt angekündigt.

Parallel habe ich mich natürlich auch an den Salzburger Shop gewandt, der meine Frage nach Gewährleistung/Garantie freundlich mit den Worten abgelehnt hat, dass Apple auf Ersatzteile grundsätzlich nur 90 Tage Garantie gibt.

Mangels ausreichenden Fachwissens habe ich mich damit zunächst abspeisen lassen.
Mit dem privaten Mac-Verkäufer habe ich guten Kontakt, die Rechnung über den grafikkartentausch liegt mir in Kopie vor, Original kann ich bei Bedarf auch haben.

Also: im November lässt man in einem alten Rechner eine Graka um 423 € tauschen, die im Juli ausfällt. Im Jänner zeigen sich bereits Bildfehler (habe Fotos, diese auch damals an LG geschickt, da ich auf einen Fehler des neuen Monitors getippt hatte). Bleibt man auf diesen Kosten sitzen? Hab zwar nicht ich bezahlt, aber: Müsste mir der Händler nicht diese Grafikkarte gegen eine neue austauschen?

Google liefert mir keine für mich eindeutig verständlichen Infos. Soweit ich das verstehe, beginnt die Gewährleistungsfrist nach einer Reparatur neu zu laufen - zumindest für diesen Teil des Geräts. Dass der Fehler sich im ersten Halbjahr der Gewährleistungsfrist angekündigt hat, kann ich eigentlich ganz gut belegen (Fotos & E-Mail. Foto allein ist ja kein Beweis eines Zeitpunkts).

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Re(5): Juhu, eine Gewährleistungsfrage!
10.07.2018, 17:57:11
Danke für deine Ausführungen. Das mit den "gewöhnlich vorausgesetzen Eigenschaften" ist wohl das Stichwort - aber legst du dich da nicht ziemlich fest, indem du sagts das so eine Eigenschaft wohl auch sein wird, das das Produkt (ausgerechnet) bis zum Ende einer Rügefrist, der Gewährleistungsfrist mangelfrei funktionieren muss? Also 23 Monate sind "eindeutig" zuwenig, aber 25 Monate muss das Produkt nicht mangelfrei funktionieren?
Der Gesetzgeber stellt doch nur auf "mangelfrei bei Übergabe" ab (und natürlich sind auch die erwähnten gewöhnlichen Eigenschaften Vertragsbestandteil) - aber wäre die Gewährleistung "eine Frist in der das Produkt funktionieren muss" (was sie als Rügefrist doch nicht ist) - und würde ich deinen Gedankengang entsprechend auslegen, dann wäre doch genauso jedes Notebook, das keine 2 Jahre hält, wohl "von Anfang an mangelhaft weil man kann schon erwarten das so ein Gerät zwei Jahre hält" und somit der Händler gewährleistungspflichtig. (angenommen jetzt der Kunde belegt nicht das der Mangel bei Übergabe vorhanden war).
Ich meine mich erinnern zu können, wir hatten 2005 (ist halt schon lange her) einen Fall eines 15 Monate alten Notebooks, der nur über 1 Jahr Herstellergarantie verfügte. Es gab einen Vorschaden im ersten Jahr, der wurde vom Hersteller im Rahmen der Herstellergarantie repariert. Nach 15 Monaten (Abstand zwischen Vorschaden und den 15 Monaten: > 6 Monate) keine Herstellergarantie, dem Kunden viel (dank Rechtsschutz?) "Gewährleistung" ein; das Gericht hat einen Sachverständigen bestellt, welcher einerseits festgestellt hat das kein Zusammenhang zwischen dem (nach 15 Monaten vorliegenden) Schaden und dem Vorschaden bestehen muss, da in einem Notebook "viele verschiedene Teile verbaut sind die zu Fehlfunktion führen können"; kein Indiz besteht das der jetzt vorliegende Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, und die Klage wurde entsprechend abgewiesen.

Das "Problem" entsteht (in der Praxis) ja nur bei Geräten, wo der Hersteller gegenüber dem Endkunden erklärt, nur einer Herstellergarantie von 1 Jahr ab Kauf abzugeben. Deine Sichtweise wäre ja jetzt, das im Rahmen der Gewährleistung das Gerät "zwei Jahre funktionieren muss" (also länger als der Hersteller bereit ist Garantie zu geben). Jetzt ist die zugesagte Garantieleistung genauso integrierter Vertragsbestandteil (zwischen Kunden und Hersteller); und so wie du auslegst das das Gerät wohl 2 Jahre funktionieren muss, würde ICH auslegen, wenn der Hersteller schon vorab bekanntgibt, nur 1 Jahr für die Funktion seines Gerätes gegenüber dem Endkunden im Rahmen seiner Garantieerklärung einstehen zu wollen, das er einen Grund (vielleicht sogar technischer Natur?) dafür hat, und du eben NICHT davon ausgehen kannst das es gewöhnlich sicher zwei Jahre halten muss?
Da es ja im Rahmen der Gewährleistung den Rückgriff innerhalb der Vetragskette gibt; würden wie von dir ausgelegte Fälle letztendlich (via Händler / Distributor) dann beim Hersteller landen - und wenn die Urteile zuvor enstprechend ausfallen auch dieser zu leisten haben.

Persönliche Anmerkung: ich hätte kein Problem damit, wenn der Gesetzgeber hier umschwenkt und  festlegt das eine "bestimmungsgemäße Nutzungsdauer" von Geräten zu definieren ist. Und in dieser ZeitDAUER muss das Gerät bestimmungsgemäß funktionieren. (Und der ÜBERGABEZeitpunkt ist nicht so von Bedeutung). Und wenn das 24 Monate sein soll - dann sollen es 24 Monate sein. Dann werden die Hersteller gezwungen sein, die Geräte entsprechend auszulegen, und in ihren Garantieerklärungen auch diese Zeitdauer abzudecken. Nur sehe ich eine festgelegte ZeitDAUER, in der ein Gerät funktioniern muss, derzeit nicht zwingend von der Gewährleistung erfasst - und daher gibt es wohl diese Menge an Geräten, bei denen der Hersteller eine kürzere Garantieerklärung (z.B. 1 Jahr) abgibt - was dem Kunden bei Kauf bekannt ist.


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