Haus verkaufen zu Lebzeiten,haben Kinder Anrecht auf ihren Pflichteil ?
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Re(10): Haus verkaufen zu Lebzeiten,haben Kinder Anrecht auf ihren Pflichteil ?
01.10.2019, 16:23:48
Aber auch im Falle seines Todes hat niemand ein subjektives Recht auf ein
Erbe, wenn er im Testament nicht als Erbe eingesetzt wurde.


*seufz*

es gibt in österreich ein erbrecht. darin ist gesetzlich geregelt, wer im falle des ablebens eines angehörigen  einen rechtsanspruch auf einen bestimmten erbanteil hat, und wie groß dieser erbanteil in abhängigkeit vom verwandtschaftsgrad ist.

den begriff des "subjektiven rechts" kennt die rechtssprechung nicht, entweder du hast per gesetz einen rechtsanspruch auf etwas, oder du hast keinen, was du subjektiv glaubst interessiert den gesetzgeber genau nüsse.

laut österreichischem erbrecht hast du als direkter nachkomme in jedem fall einen rechtsanspruch auf den pflichtteil des erbes, der dem halben gesetzlichen erbanteil entspricht. diesen anspruch auf den pflichtteil verlierst du nur wenn du dir ziemlich grobe dinge gegenüber dem erblasser geleistet hast im sinne einer straftat oder etwas vergleichbarem. nicht nett gewesen zu sein reicht nicht, um vom gesetzgeber als "erbunwürdig" angesehen zu werden.

wenn kein testament vorliegt, bekommt jeder erbe den gesetzlichen erbanteil. beispiel: frau x hat einen sohn a und eine tochter b, es liegt kein testament vor, es gibt keine anderen angehörigen, beide bekommen den gesetzlichen anteil von 50%.

nur wenn ein testament vorliegt, kann der anteil eines erben auf den pflichtteil reduziert werden. beispiel: frau x hat wie vorhin zwei kinder, ihre lieblingstochter a und ihren missratenen sohn b und keine sonstigen angehörigen. im testament legt sie fest, dass sohn a enterbt wird weil er so böse und missraten ist. geht nicht, sagt der gesetzgeber. sofern die gesetzlichen voraussetzungen der erbundwürdigkeit nicht gegeben sind wird der missratene sohn b trotzdem den pfilchtteil bekommen. die brave tochter a bekommt dann 75%, also 1,5x ihren gesetzlichen anteil, der missratene sohn b bekommt 25%, also die hälfte des gesetzlichen anteils.

wenn man weiß wie es funktioniert ist das österreichische erbrecht eigentlich recht einfach zu verstehen. die einzige komplikation können verworrene verwandtschaftsverhältnisse reinbringen, wie z.b. uneheliche kinder oder kinder aus mehreren ehen. dann wird's ein bisserl komplizierter.

01.10.2019, 16:31 Uhr - Editiert von x-vice, alte Version: hier
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