Re: Haus verkaufen zu Lebzeiten,haben Kinder Anrecht auf ihren Pflichteil ?
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 (Rheumon am 02.10.2019, 15:13:16)
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Re: Haus verkaufen zu Lebzeiten,haben Kinder Anrecht auf ihren Pflichteil ?
09.09.2019, 11:24:12
Können meine Kinder den noch zu meinen Lebzeiten ihren Pflichtteil verlangen
wegen dem Hausverkauf oder kann ich mit meinem Geld machen was ich will ??


Im Grunde wurde die Frage schon beantwortet. Zur Vertiefung und etwas detailierter:

Zwischen Erbteil und Pflichtteil ist zu unterscheiden.
Pflichtteilsberechtigt kann nur ein gesetzlicher Erbe (§ 758 Abs 1 ABGB) sein, wobei  der Pflichtteil die Hälfte der gesetzlichen Erbfolge ausmacht ( § 759, §§ 729, 732 ABGB).

Praktisch errechnet man zuerst den Erbteil und davon ergibt (in der Regel) die Hälte den Pflichtteil.

( Die gesetzl. Erbfolge sind die Aufteilungsregeln für den Fall, dass kein gültiges Testament vorhanden ist, bzw. durch das Testament nicht das gesamte Vermögen aufgeteilt wird.

Diese Aufteilungsregeln für den Pflichtteil werden aber auch hilfsweise angewendet, wenn es ein gültiges Testament gibt und der Pflichtteilsberechtigte darin nicht  gewillkürter=testamentarischer Erbe ist bzw. der darin zugedachte Erbteil kleiner ist als der Pflichtteil.)

Beides, (Erb- und Pflichtteil)  wird jedoch nur aktuell, wenn der Erblasser stirbt, d.h. erben oder ein Pflichteilsanspruch setzt den Tod des Erblassers voraus.

Nach dem Tod wird  grundsätzlich nur das aufgeteilt, was noch vorhanden ist.

Davon ausgenommen sind insb.  aber  gewisse Schenkungen und Zuwendungen (§§781-785) an bestimmte Personen: siehe § 778 bis 785 ABGB. Diese werden wertmäßig zum Nachlass hinzugerechnet und davon der Pflichtteil berechnet, obwohl dieses geschenkte und zugewendete Vermögen zum Todestag nicht mehr da ist. Betreffend Schenkung siehe zur Berechnung § 787 f ABGB.

Aber selbst diese Schenkungen und Zuwendungen hindern den späteren Erblasser nicht sein Vermögen zu  veräußern, dh. zu verkaufen, zu belasten, zu verschenken oder irgendwie anders zu verringern.

Das Erbrecht ist seit der großen Erbrechtsnovelle ab 1.1.2017 geregelt in den §§ 531 - 824 ABGB.
Dadurch haben sich einige §§  im ABGB - nicht nur für das Erbrecht - verschoben, die vorher 200 Jahre lang ihre fixe Hausnummer (Paragraf) hatten. Wichtig ist das für das Verstehen und Auswertung von Judikatur (Gerichtsentscheidungen), die sich auf die alten §§ beziehen, aber noch immer für die neuen §§ zu beachten sind. Hat sich das Recht, der § geändert, ist in der Regel auch die Entscheidung, die sich auf die alte Rechtslage bezog, in der Regel obsolet und umgekehrt !!!

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622

14.09.2019, 08:24 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
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 (Ursteirer am 01.10.2019, 16:44:02)
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 (Rheumon am 09.10.2019, 09:46:15)
 

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