Re: Vollmacht Hausverwaltung
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 (ramski am 15.12.2019, 00:54:54)
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Re: Vollmacht Hausverwaltung
15.12.2019, 14:02:43
Generell würde ich sehr mißtrauisch sein, wenn keine vollständige Information erfolgt, wofür genau die Vollmacht(en) sein soll(en). Z.B. im Bauverfahren für welches Bau- oder anderes Verfahren der Bauordnung: Wer will wo und was bauen/umbauen?
Wenn überhaupt würde ich nie eine generelle Vollmacht für alle Bauverfahren erteilen, auch wenn die Vollmacht wieder zurückgezogen werden kann. Aber meist ist es dann für den Fall zu spät.



2. Vollmacht und Auftrag des Immobilienverwalters im
Wohnungseigentum


Wie AVS Reloaded schon angemerkt hat, sollte das in einer MitEigentümer-Versammlung erfolgen. Dazu sollten alle Miteigentümer geladen, vollständig und richtig informiert werden, damit sie auch frei  nach ihrem Willen entscheiden können. Sehr verdächtig, diese Vorgangsweise der HausVerwaltung, nur eine Vollmacht vorzulegen.


1. Vollmacht für die Vertretung im Bauverfahren:
https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/vollmacht-bauverfahren.pdf  


Die Wiener Bauordnung (BO) kennt verschiedene Verfahren.
Ich beschränke mich hier nur auf das Bauverfahren.
Wichtige Wr. BO-Normen sind:
§ 70a Abs 8
§ 70 Abs 2
§ 134 Abs 3 (überhaupt ab §§ 132ff)
§ 134a Abs 1 lit a-f: Rechte der Partei(Nachbar): nur diese Rechte können (vom Nachbarn, Miteigentümer als Part(ei) des Verfahrens) im Bauverfahren geltend gemacht werden, sofern eine Rechtsverletzung rechtzeitig behauptet wird und diese möglich ist.
Abs 2 u 3 schränken diese subjektiv (=persönliche) Rechte des Nachbarn ein. (Lesen!)

Siehe auch insb. §§ 8, 10, 17, 40-44, 58 Abs 3, 59 Abs 1, 62 Abs 3, 63ff (Berufungsverfahren) AVG

Die (allg). Normen des AVG sind subsidiär zu den Verfahrensnormen in der Wr. BO, dh. dass bei gleichem sachlichen Anwendungsbereich der Normen die Wr. BO (als spezielles Recht)  angewendet wird.

Wichtig ist auch zu unterscheiden zw. Rechtsverletzung und Begründung der Rechtswidrigkeit. Aber das gelingt nicht einmal (immer) allen Rechtsanwälten.

Einwendungen (Anträge) wegen behaupteter Rechtsverletzungen müssen spätestens in der mündlichen Verhandlung (falls eine solche stattfindet) vorgebracht werden, sonst verliert der Nachbar seine Parteistellung. Wobei man seine Parteistellung auch nur teilweise verlieren kann. Man nennt das Präklusion. Damit ist man vom weiteren Verfahren ganz/teilweise ausgeschlossen. Man bekommt dann nicht einmal den Baubewilligungsbescheid. Kann auch nicht dagegen berufen. Du hast dann nicht einmal Akteneinsicht bei der Baubehörde. Weißt gar nicht, worum es geht.
Daher kann man eine Vollmacht nur jemanden geben, dem man absolut vertraut und schon im Vorhinein über den genau beschriebenen Umfang vollständig und richtig informiert wurde. Und auch während des Verfahrens laufend vollständig u richtig informiert wird.

Zu beachten ist, dass es verschiedene Bau-Verfahren(sabläufe) geben kann, je nachdem was beantragt wird.

Mit der Vollmacht gibst Du die Vertretung an einen anderen. Der sollte aber nicht der Bauherr oder mit diesem irgendwie verbandelt sein, weil er dann befangen ist und nicht deine Rechte vertritt.

So eine allgemeine Vollmacht würde ich nie unterschreiben. Das macht nur ein Wahnsinniger.


https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000006
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768






  


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... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 17.12.2019, 07:35:07)
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