ad § 165 StGB - Geldwäsche - Diskussion
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.  Re: Steuerhinterziehung Beihilfe  (Sowinetz am 10.08.2020, 15:10:14)
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... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt
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.
ad § 165 StGB - Geldwäsche - Diskussion
12.08.2020, 10:15:06
Wie ich das beurteile:

Für das Delikt des Finanzvergehens gem § 33 FinStrG (Abgabenhinterziehung) regelt der dortige Absatz 5 zunächst eine Freiheitsstraf-Drohung von „bis zu 4 Jahren“.

Aber, diese Norm darf nicht isoliert betrachtet werden. Es gibt ja  dort einen Verweis auf § 15 FinStrG.

§ 15 Abs 3 FinStrG regelt, dass die Finanzstrafbehörde (Zuständigkeit bis zu einer Abgabenhinterziehung von 100.000 Euro)  im Falle einer Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG maximal 3 Monate Freiheitsstrafe verhängen darf. Die Freiheitsstrafdrohung für das Finanzstrafbehördliche Verfahren ist also maximal 3 Monate, und  gem § 58 Abs 2 lit a, letzter Fall, FinStrG auch nur, wenn die Wertgrenze (Abgabenhinterziehung) über 33.000 Euro liegt.

Der Geldwäsche-§ 165 Abs 2 iVm Abs 1 StGB, Geldwäscherei, verlangt aber (u.a.) für die Erfüllung dieses Deliktes ein Vor-Delikt ( mit herrührenden Vermögensbestandteilen) , dass zwingend eine im Gesetz normierte Strafdrohung mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe  enthält. Dieses erforderliche gesetzl. Tatbestandselement  ist jedenfalls im Finanzstraf-behördlichen Verfahren nicht erfüllt, weshalb Geldwäsche jedenfalls dort nicht vorliegen kann.

Im Falle einer Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (bei Übersteigen der Wertgrenze von 100.000) hängt die Erfüllung des Geldwäsche-§-en von der Beurteilung der sog. Konkurrenzen ab.
Die Prüfung wäre aber - wie manche sagen - "Hirnwixxerei", weil für den Eingangs-Fall irrelevant.


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. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 12.08.2020, 10:15:06)
.  Re: Steuerhinterziehung Beihilfe  (BritishTar am 17.08.2020, 18:20:56)
..  Re(2): Steuerhinterziehung Beihilfe  (Paulas_Papa am 17.08.2020, 19:38:10)
 

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