ad § 165 StGB - Geldwäsche - Diskussion
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.  Re: Steuerhinterziehung Beihilfe  (Sowinetz am 10.08.2020, 15:10:14)
.  Re: Steuerhinterziehung Beihilfe
 (Paulas_Papa am 10.08.2020, 15:21:29)
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 (Lazy Jones am 11.08.2020, 09:58:41)
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..  Re(2): Steuerhinterziehung Beihilfe
 (Paulas_Papa am 11.08.2020, 16:01:36)
... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt
 (Rheumon am 11.08.2020, 19:40:36)
.  Re: Steuerhinterziehung Beihilfe
 (X_Xtream am 11.08.2020, 23:40:08)
.
ad § 165 StGB - Geldwäsche - Diskussion
12.08.2020, 10:15:06
Wie ich das beurteile:

Für das Delikt des Finanzvergehens gem § 33 FinStrG (Abgabenhinterziehung) regelt der dortige Absatz 5 zunächst eine Freiheitsstraf-Drohung von „bis zu 4 Jahren“.

Aber, diese Norm darf nicht isoliert betrachtet werden. Es gibt ja  dort einen Verweis auf § 15 FinStrG.

§ 15 Abs 3 FinStrG regelt, dass die Finanzstrafbehörde (Zuständigkeit bis zu einer Abgabenhinterziehung von 100.000 Euro)  im Falle einer Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG maximal 3 Monate Freiheitsstrafe verhängen darf. Die Freiheitsstrafdrohung für das Finanzstrafbehördliche Verfahren ist also maximal 3 Monate, und  gem § 58 Abs 2 lit a, letzter Fall, FinStrG auch nur, wenn die Wertgrenze (Abgabenhinterziehung) über 33.000 Euro liegt.

Der Geldwäsche-§ 165 Abs 2 iVm Abs 1 StGB, Geldwäscherei, verlangt aber (u.a.) für die Erfüllung dieses Deliktes ein Vor-Delikt ( mit herrührenden Vermögensbestandteilen) , dass zwingend eine im Gesetz normierte Strafdrohung mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe  enthält. Dieses erforderliche gesetzl. Tatbestandselement  ist jedenfalls im Finanzstraf-behördlichen Verfahren nicht erfüllt, weshalb Geldwäsche jedenfalls dort nicht vorliegen kann.

Im Falle einer Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (bei Übersteigen der Wertgrenze von 100.000) hängt die Erfüllung des Geldwäsche-§-en von der Beurteilung der sog. Konkurrenzen ab.
Die Prüfung wäre aber - wie manche sagen - "Hirnwixxerei", weil für den Eingangs-Fall irrelevant.


Nachtrag vom 18.07.2020 zur Frage des Vorliegens von Geldwäscherei im Falle der Gerichtszuständigeit, also bei einer Abgabenhinterziehung von mehr als 100.000 Euro:

Begeht der Garagenbesitzer durch den Erhalt eines Entgeltes  von einem Pfuscher, der die Garage für das Pfuschen  benützt, das Delikt der Geldwäscherei gem § 165 Abs 2 StGB, wenn der Pfuscher dieses Pfuscher-Einkommen iSd EStG (in einer solchen Höhe erzielt, dass sich daraus eine Abgabenverkürzung von über 100.000 Euro resultiert) nicht versteuert/veranlagt?

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296

Liest man den Abs 1, 2 und 5 im Zusammenhang, kann man den § 165 Abs 5 StGB – für den vorliegenden Fall so formulieren:

Ein Vermögensbestandteil (in Frage kommendes Geld für Garagenbenützung) rührt aus einer strafbaren Handlung (Abgabenhinterziehung von Geld aus Pfusch (Vortat, das nicht einkommensversteuert wird: Vor-Delikt ist also Abgabenhinterziehung nicht der Pfusch) (mit einer im Gesetz bedrohten Haftstrafe mit mehr als einem Jahr her), wenn der Vor-Täter (abgabenhinterziehende Pfuscher,) der strafbaren Handlung (Abgabenhinterziehung) „ihn“ nämlich den Vermögensensbestandteil=mehr als 100.000 zu zahlende Einkommenssteuer,

1.durch die Tat (Abgabenhinterziehung, nicht der Pfusch) erlangt oder
2. für ihre Begehung (Abgabenhinterziehung) empfangen hat oder
3.  wenn sich in ihm (Vermögensbestandteil, Geld für Garagenbenützung) der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes (Pfuschentgelt) verkörpert.

Daraus ergibt sich, dass es sich nicht beweisen lässt, ob das Geld für die Garagenbenützung tatsächlich aus der Nichtzahlung der Einkommenssteuer aus der Pfuschtätigkeit stammt.
Es läßt sich nicht einmal beweisen, ob die Garagenmiete aus dem Pfuschergeld stammt.
Aber selbst wenn das der Fall sein wird, ist das mE irrelevant, weil das Pfuschen selbst keine Vortat ist, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe gesetzlich bedroht ist.

Faktisch müßte der Pfuscher ca 250.000 Euro "Einkommen" erzielen wovon mehr als 100.000 Euro Einkommensteuer fällig werden. Das wird in diesem Fall auch nicht wahrscheinlich sein. Und dazu müßte die Garagenmiete  (zeitlich) aus dem ersparten Geld der Nichtversteuerung stammen, dass eine Geldwäsche in Betracht kommt. Alles nicht lebensnahe !

Insoweit muss ich mich durch diesen Nachtrag insoweit korrigieren, dass es keine Frage der oben genannten Konkurrenz ist, ob das Delikt der Geldwäscherei vorliegt.  Es kommt mE überhaupt nicht in Frage, was aber nicht so leicht erkennbar ist, höchstens gefühlsmäßig.

Nachtrag vom 19.08.2020
Die Lösung der Geldwäscherei-Frage ist noch viel einfacher, wenn man logisch u. systematisch vorgeht:

Bei der Geldwäscherei müssen (zumindest) 2 verschiedene Personen involviert sein:
Einer begeht eine qualifizierte Vortat (1. Delikt) und übergibt das daraus erworbene Geld (oder Substitut oder Surrogat) an eine 2. Person, dem Geldwäscher (2. Delikt durch andere Person, die nicht das 1. Delikt begangen hat oder daran beteilgt war).

Was hat der Garagenbesitzer (als Geld erhaltene 2. Person) verbrochen?
Das Geld für die Vermietung der Garage kann noch nicht aus der Abgabenhinterziehung durch den Pfuscher stammen. Der Pfusch ist kein qualifiziertes Delikt. Ebenso die unbefugte Gewerbeausübung durch den Pfuscher.

Eine Behilfe des Garagenvermieters zur Abgabenhinterziehung durch den Pfuscher ist Vortat (1. Delikt) aber keine Geldwäscherei(2. Delikt). Darüber hinaus ist der Garagenvermieter dabei auch nicht 2.(verschiedene) Person, die Geld zur Geldwäscherei erhält, sondern wie der Pfuscher als Abgabenhinterzieher-Helfer 1. Person der Vortat und kann daher nicht auch Geldwäscher sein, weil  Vortäter und Geldwäscher verschiedene Personen sein müssen auch insoweit, als der Geldwäscher auch nicht an der Vortat (als Beteiligter) beteiligt sein darf.  



19.08.2020, 14:50 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
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