Re: Strafverfügung mit falschen Angaben
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.  Re: Strafverfügung mit falschen Angaben  (el rubio am 24.06.2021, 10:32:52)
..  Re(2): Strafverfügung mit falschen Angaben  (M_o_D am 25.06.2021, 09:21:06)
...  Re(3): Strafverfügung mit falschen Angaben
 (mko am 24.06.2021, 15:29:00)
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 (Rheumon am 24.06.2021, 16:24:00)
..  Re(2): Strafverfügung mit falschen Angaben  (M_o_D am 25.06.2021, 09:19:08)
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....  Re(4): Strafverfügung mit falschen Angaben  (M_o_D am 25.06.2021, 11:33:54)
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......  Re(6): Strafverfügung mit falschen Angaben  (Rips am 01.07.2021, 10:13:25)
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Re: Strafverfügung mit falschen Angaben
24.06.2021, 16:24:00
Woher weiß die Behörde, dass Du das KFZ gelenkt hat ?
Wurdest Du von der Polizei angehalten oder gab es vor der Strafverfügung eine Lenkererhebung gem § 103 Abs 2 KFG ?

Im Übrigen heißt das Rechtsmittel  im Verwaltungsstrafverfahren gg eine Strafverfügung "Einspruch" (§ 49 Abs 1 VStG).
Die Berufung gibt es seit 2014 nur mehr im Gemeindeverfahren, und dort auch nur im sog.
eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Mir ist absolut unverständlich, warum jemand eine "Berufung" gg eine Strafverfügung einbringt, wenn die Rechtsmittelbelehrung von Einspruch spricht.

Mit einem Einspruch wird die Strafverfügung - je nach Ausmaß der Anfechtung- vernichtet (§ 49 Abs 2 VStG).

Du hast aber nur die Strafhöhe bekämpft. Normalerweise wird dadurch der Spruch dem Grunde nach rechtskräfig, weil eben unbekämpft. Die Auslegung deiner "Berufung", dass dort eine 100 km/h-Beschränkung verordnet ist, wird man ausnahmsweise einen vollen Einspruch annehmen müssen, mit der Wirkung, dass die gesamte Strafverfügung vernichtet wurde. Aber ganz sicher ist das nicht. Wobei bei mir darüber immer mehr Zweifel aufkommen, womit eher Teilrechtskraft (betreffend in der Strafverfügung bestraften 127 km/h bei angenommenen erlaubten 80 km/h) anzunehmen ist. Es ginge daher im weiteren Verfahren nur mehr um die Strafhöhe.

Gibt es objektive Zweifel am Erklärungswert des Einspruches, hat die Behörde diesen abzuklären. (Nur) im Zweifel ist ein Einspruch gg den gesamten Spruch der Strafverfügung (Schuld & Strafhöhe/Strafe) anzunehmen (Raschauer/Wessely (Hrsg)2, VStG, § 49, RZ 7.

Die eingangs gestellte Frage (nach dem Behörden-Wissen, wer der Lenker war) wäre deswegen von erheblicher Relevanz gewesen, weil mit einer rechtswidrigen !!!! aber üblichen Strafverfügung - gegen den Zulassungsbesitzer als nur angenommenen Lenker - ohne Lenkererhebung bzw unbekannten Lenker keine Verfolgungshandlung vorliegt, weil dies letztlich zu einer Beweislastumkehr (zu Lasten des Strafverfügungs-Adressaten) führt.
Das ist ganz, ganz wichtig:
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Lvwg&Dokumentnummer=LVWGT_TI_20150807_LVwG_2015_37_1386_3_00

Im konkreten Fall hast Du aber in deiner "Berufung" quasi gestanden, der Lenker zu sein.
Damit hast deinen Haupttrump verspielt.

Der weitere Verfahrensablauf:
Die Behörde erläßt ein sog. Straferkenntnis. Dagegen hast Du das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ. Du kannst auch eine mündliche Verhandlung beantragen.

In der Beschwerde kannst natürlich immer noch behaupten, nicht der Lenker gewesen zu sein, und die Behörde absichtlich in die Irre geführt hast, um über die Verfolgungsverjährung von 1 Jahr, ab Tatzeitpunkt, zu kommen.

Falls die Behörde im Straferkenntnis nur mehr über die Strafhöhe abspricht, würde ich in der Beschwerde  (zusätzlich) argumentieren, dass  Du einen vollen Einspruch, auch gegen die Schuld (und Strafhöhe) eingebracht hast.

Und umgekehrt, wenn die Behörde die Tat(handlung)/ gefahrene+ erlaubte Geschwindigkeit auswechselt, würde ich behaupten, dass der Einspruch nur gg die Strafhöhe eingebracht wurde, weshalb die Behörde darüber nicht noch einmal entscheiden darf (sachliche Unzuständigkeit).

Anzuwendende Verfahrensgsetze, VStG, AVG, VwGVG
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005770

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008255






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