Re(3): Beweislastumkehr/Vermutungsfrist 12 Monate - mit .AT Links
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.  Re: Beweiislastumkehr 12 Monate  (Alkestis am 17.01.2022, 09:43:41)
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Re(3): Beweislastumkehr/Vermutungsfrist 12 Monate - mit .AT Links
17.01.2022, 10:26:33
Danke für die Ergänzung. Richtig, dass nun nur noch ein Nachbesserungsversuch akzeptiert werden muss, das ist auch eine wichtige Verbesserung. Da bin ich aber noch am Nachforschen.

Denn das (deutsche) BGB schreibt nun in https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__475d.html
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§ 475d Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn

1. der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat,
2. sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
3. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,
4. der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
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Aber in https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__440.html  steht noch immer
+++
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
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 (traut am 17.01.2022, 11:14:04)
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