Gesetze sind nicht aus Jux und Dollerei vorhanden
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WICHTIG: Kommunikation Kunden <=> Händler
19.09.2002, 16:18:44
Es gibt offenbar ein paar Mißverständnisse darüber, was hier diskutiert werden kann, soll und darf. Auch Moderatoren sind in letzter Zeit etwas großzügig mit Plonks umgegangen, was meiner Meinung nach nicht sehr sinnvoll war.

Also: es ist definitiv erlaubt, sich über Händler zu beschweren, sofern diesen Beschwerden auch Fakten zugrunde liegen. Beschimpfungen und vage Andeutungen zu Problemen (FUD) dulden wir nicht. Sehr wohl dulden wir aber mehr oder weniger verzweifelte Versuche von Kunden, eine Stellungnahme oder Reaktion von Händlern zu bekommen, wenn es auf anderem Wege nicht möglich ist/war. Wenn dies in einem von 10 Fällen zu positiver Erledigung eines Support-Problems führt, dann ist das hilfreich und gut. Keinesfalls geplonkt werden Reaktionen von Händlern (sofern diese es nicht ausdrücklich wünschen)! Wir wollen Kommunikation ermöglichen, nicht verbieten ... Sonst könnten wir das Forum gleich abdrehen.

Zu den Erstpostern: oft sind das neue User, die eigentlich nichts dafür können, daß manche Stammuser so paranoid sind, daß sie hinter jedem Erstposter einen gemeinen hinterhältigen Agenten eines bösen Mitbewerbers o.ä. vermuten, und eigentlich haben sie einen warmherzigeren Empfang verdient als "wieder so ein Erstposter" usw.

Denkt daran - auch ihr wart einmal Erstposter. Ich hoffe, ihr wurdet bei eurem ersten Posting nicht mit einem trockenen Hinweis auf eure bisherigen Postings begrüßt.

-mjy


Marinos J. Yannikos <mjy@geizhals.at>


Education is an admirable thing, but nothing that is worth knowing can be taught
-- Oscar Wilde
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Gesetze sind nicht aus Jux und Dollerei vorhanden
19.09.2002, 21:05:57
Auch wenn es die Öschis hinsichtlich des konkreten Gesetzeswerkes nur peripher tangiert, so sind gewisse Übereinstimmungen in den Gesetzen in betreff des Kaufrechts durch die EU-Erlasse von Richtlinien veranlaßten Änderungen ähnlich geartet.
Hierunter fällt etwa die im BGB – also dem AT des Zivilrechts in Deutschland – unter §312e aufgeführte Norm. Die Überschrift lautet „Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr“. In Abs. 1 S. 1 Nr. 3 heißt es da unter anderem, daß der Unternehmer dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Gegenüber Verbrauchern ist dies eine teilzwingende Norm (§312 f), also abdingbar, aber nicht zu dessen Nachteil.
Bei Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschrift wäre es um vieles ruhiger in der Welt im allgemeinen, und vor allem in diesem Forum im speziellen. Denn dann gäbe es genau das von Dir skizzierte Szenario eben nicht mehr.
Da unter anderem auch die Rechtsfigur der Culpa in contrahendo nicht nur gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, sondern nun auch kodifiziert wurde (vgl. §311 Abs. 2), kann das für den Händler auch nach hinten losgehen, so er sich denn seiner gesetzlichen Verpflichtung entzieht, darüber zu informieren, ob die Kommunikation und damit die Bestellung technisch (nicht primär rechtlich!) zustande gekommen ist. Liefert er etwa drei Wochen nach nicht bestätigtem Eingang einer Bestellung eines Verbrauchers, und hat dieser kraft Zeitablauf anderweitig disponiert, so freuen sich die Juristen über die möglichen Implikationen. Denn der Verbraucher kann unter anderem auch auf Schadensersatz klagen, wenn etwa der Ersatzkauf teurer ausfiel, als die Bestellung beim Online-Shop (Differenztheorie).

MfG

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