[FAQ] Garantie vs Gewährleistung
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Re: [FAQ] Garantie vs Gewährleistung
03.04.2003, 02:35:02
Kurz:

In den ersten sechs Monaten der Gewährleistung wird angenommen, daß der Mangel der Ware bereits beim Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat. Nach den ersten sechs Monaten muß der Kunde nachweisen, daß der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat. Die Gewährleistung sagt nur aus, daß das Produkt bei Übergabe mangelfrei war.

Eine (Hersteller-)Garantie sagt im Regelfall aus, daß ein Produkt für xx Monate/Jahre ohne Mangel funktionieren wird.

Beispiel:
Eine Festplatte funktioniert nach fünf Monaten Betrieb nicht: Die Festplatte muß repariert/ausgetauscht/zurückgenommen werden und zwar wie es für den HÄNDLER am günstigsten ist. (Sofortumtausch muß nicht sein).
Eine Festplatte funktioniert nach dreizehn Monaten Betrieb nicht: Wenn der Hersteller keine Garantie abgegeben hat, die über diesen Zeitraum hinausgeht, dann kann der Käufer die Platte nur in den Müll tun - sonst gar nichts. Natürlich kann jeder versuchen einen Mangel nachzuweisen, allerdings ist das mit Kosten verbunden, die den Wert bei weitem übersteigen werden.

Ausnahmen gibt es nur bei Leasing/Ratengeschäften nach §23 KSCHG:
Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt ist,
kann der Anspruch auf Gewährleistung wegen Sachmängeln über die im
§ 933 ABGB dafür vorgesehenen Fristen hinaus bis zur Fälligkeit der
letzten Teilzahlung durch Klage geltend gemacht werden; die
Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Käufer darüber hinaus
vorbehalten, wenn er bis dahin dem Verkäufer den Mangel angezeigt
hat.

Gesetzestext für .at:

KSchG   Gewährleistung

  § 8. (1) Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch
verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen
  1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der
     Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland
     gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an
     die Stelle des Übergabsortes; oder wenn es der Verbraucher
     verlangt
  2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern
     dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht
     überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren
     Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist,
     besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau
     unbeweglich geworden ist.
  (2) Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn
es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat
jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.
  (3) Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs,
insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der
Unternehmer zu tragen.

  § 9. (1) Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933
ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder
eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der
Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist
auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt
wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann
wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr
verstrichen ist.


Eliot Kucharik
customer relations

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Nachtrag ABGB
03.04.2003, 02:44:49
Vermutung der Mangelhaftigkeit

§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der
Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der
Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit
der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

§ 929. Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat eben
so wenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher
ausdrücklich darauf Verzicht gethan hat.
Anmerkung:
Bei Verbrauchsgeschäften kein Gewährleistungsverzicht
(Gewährleistungsausschluß) nach § 9 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979

hier ein sehr putziger Paragraph:

  § 930. Werden Sachen in Pausch und Bogen, *TRÖT* so, wie sie
stehen und liegen, ohne Zahl, Maß und Gewicht übergeben; so ist der
Uebergeber, außer dem Falle, daß eine von ihm fälschlich
vorgegebene, oder von dem Empfänger bedungene Beschaffenheit
mangelt, für die daran entdeckten Fehler nicht verantwortlich.


Rechte aus der Gewährleistung

  § 932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die
Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den
Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts
(Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.
  (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den
Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung
oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen
mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem
Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der
anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
  (3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist
und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu
bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu
berücksichtigen sind.
  (4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich
oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder,
sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das
Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die
Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in
angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer
mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm
aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen
unzumutbar sind.


Hinweis: Manche Schreibweisen sind nicht falsch, sondern diese Paragraphen stammen noch aus dem originalem ABGB aus dem Jahre 1812 und sind unverändert gültig :)


Eliot Kucharik
customer relations

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Re(10): [FAQ] Garantie vs Gewährleistung
07.04.2003, 09:21:13
>der Konsument hat ein grundsätzliches Recht auf vorrangigen Austausch...

Na endlich ist das einmal geklärt.

>Nein, wenn der Händler "es" bestellen KANN, muss er trotzdem nicht.
>"Zumutbarer Aufwand", gelle?

Ich spreche hier von üblichen PC-Consumer-Produkten, die wohl die überwiegende Menge der PC-Einkäufe ausmachen dürften. Was auch immer Du in der Folge mit "einsenden" meinst, ist für den Konsumenten unerheblich, da auf seinen Wunsch hinauf ohnedies getauscht werden muss.

>Nein, es wäre auch unzumutbar, wäre beispielsweise das IDE-Kabel eines
>Mainboards defekt, deshalb einen Austausch des Produktes zu verlangen.

Nun, selbstverständlich wird in diesem Fall das defekte IDE-Kabel getauscht. Oder glaubst Du ernsthaft, ein Verkäufer würde ein IDE-Kabel reparieren? Genauso wird kein vernünftiger Konsument den Tausch des funktionierenden Mainboards verlangen, wenn er das defekte IDE-Kabel (sofort) getauscht bekommt.

>der RMA-Vorgang ist keineswegs vom Gesetzgeber her
>"klar mit 2-3 Wochen begrenzt".

Ganz genau. Der Gesetzgeber spricht deshalb von einer "angemessenen Frist". Und diese wurde bei zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen für Consumer-Produkte wie Festplatten, Motherboards, Grafikkarten oder Speicher mit zwei bis maximal drei Wochen festgelegt.

Der Begriff "RMA-Vorgang" kommt in den entsprechenden Gesetzestexten überhaupt nicht vor, weil es eben NICHT Absicht des Gesetzgebers war, die Fristen für den Konsumenten von irgendwelchen internen Abläufen zwischen Verkäufer und Hersteller oder Grosshändler abhängig zu machen.

Außerdem geht es hier um die völlig mißverständliche Außerung von [Eliot], der wegen einer defekte Festplatte ursprünglich behauptet hat:

>Die Festplatte muß repariert/ausgetauscht/zurückgenommen werden und zwar
>wie es für den HÄNDLER am günstigsten ist. (Sofortumtausch muß nicht sein).

Ich schließe mich hier lediglich der Behauptung an, dass "Sofortumtausch ... nicht sein" muss.



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Re(11): [FAQ] Garantie vs Gewährleistung
07.04.2003, 10:33:14
Na, heute sind wir aber wieder besonders mühsam, gel? ;-)

Na endlich ist das einmal geklärt.

Das haben wir schon vor Tagen geklärt. Hättest Du den Thread auch gelesen, wüsstest Du das auch.

Ich spreche hier von üblichen PC-Consumer-Produkten,...

Das ist schön für Dich. Wir hingegen sprechen von Gewährleistung und Garantie, unabhängig davon, ob es sich um gängige oder weniger gängige Produkte handelt. Hättest Du den Thread auch gelesen, wüsstest Du das auch.

...Und diese wurde bei zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen für Consumer-Produkte wie Festplatten, Motherboards, Grafikkarten oder Speicher mit zwei bis maximal drei Wochen festgelegt.

Siehe Absatz darüber.

Der Begriff "RMA-Vorgang" kommt in den entsprechenden Gesetzestexten überhaupt nicht vor, weil es eben NICHT Absicht des Gesetzgebers war, die Fristen für den Konsumenten von irgendwelchen internen Abläufen zwischen Verkäufer und Hersteller oder Grosshändler abhängig zu machen.

Ja, da stimme ich Dir zu. Ich habe den Ausdruck - zugegebenerweise zweckentfremdet - nur deshalb verwendet, um mir die langmächtige Schreiberei von "...die Dauer der Abwicklung beim Kunden hinsichtlich Austauschs, Verbesserung oder Wandlung..." Ich dachte, damit verstanden werden zu können.

Ich danke Dir, mir die Mühe nachträglich verdoppelt zu haben. :-) Aber Du hast schon recht: Präziser Ausdruck ist immens wichtig.

Ich schließe mich hier lediglich der Behauptung an, dass "Sofortumtausch ... nicht sein" muss.

Ich auch.

GrummelGrumpf
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Re(12): [FAQ] Garantie vs Gewährleistung
08.04.2003, 00:34:55
> Na, heute sind wir aber wieder besonders mühsam, gel?

Wir? Du vielleicht, ich nicht. ;-)

>Das haben wir schon vor Tagen geklärt.

Wer soll schon wieder "wir" sein? [Eliot] schließt Du damit auf alle Fälle aus, denn seine Interpretation der "Klärung" ist:

>Eine Festplatte funktioniert nach fünf Monaten Betrieb nicht:
>Die Festplatte muß repariert/ausgetauscht/zurückgenommen
>werden und zwar wie es für den HÄNDLER am günstigsten ist.

Ich vermisse nach wie vor Dein Kommentar zu dieser Aussage.

Um es nicht unübersichtlich zu machen, folgender realistischer Fall:

Eine handelsübliche Festplatte um 120 Euro funktioniert nach fünf Monaten Betrieb nicht mehr. Der Verkäufer hat noch mehrere identische Festplatten auf Lager. Der Konsument verlangt den Austausch der Festplatte.

Meine Interpretation der geltenden Gesetzeslage:
1. Der Konsument hat das Recht auf Austausch und muß einem Reparaturversuch nicht zustimmen.
2. Dem Konsumenten muß die getauschte Festplatte innerhalb einer in diesem Fall angemessenen Frist von drei Wochen ausgefolgt werden.
3. Will der Händler nicht tauschen oder verzögert sich der Austausch weiter, kann der Konsument vom Kaufvertrag zurücktreten und muß den bezahlten Kaufbetrag zur Gänze zurückbekommen.

Fraglich ist für mich, ob sich in diesem Fall die "angemessene Frist" nicht sogar deutlich verkürzt. Darüber habe ich aber nichts Einschlägiges gefunden.

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Re(13): [FAQ] Garantie vs Gewährleistung
08.04.2003, 13:28:01
Eine handelsübliche Festplatte um 120 Euro funktioniert nach fünf Monaten Betrieb nicht mehr. Der Verkäufer hat noch mehrere identische Festplatten auf Lager. Der Konsument verlangt den Austausch der Festplatte.

Wollen wir von einem Gewährleistungsfall ausgehen? Weil der ist nicht automatisch gegeben, nur, weil ein Kunde Austausch verlangt. Diese Feststellung kommt schon deshalb vor allem weiteren Handeln, weil bei einem Garantiefall der Konsument kein Recht auf Wahlfreiheit hat.

1. Der Konsument hat das Recht auf Austausch und muß einem Reparaturversuch nicht zustimmen.

Ja, ich sehe das in diesem Fall (ausreichend idente Lagerware) auch so. Auch [Eliot] sieht DIESEN Fall so, glaube mir.

Dieser Fall ist allerdings - ich spreche aus der Erfahrung (und der statistischen Auswertung) meiner fünf Kunden aus dieser Branche - relativ selten. Die meisten Fälle sind Garantiefälle, bei den verbleibenden Gewährleistungsfällen ist selten ein identes Stück vorhanden. Kein Wunder - wielange gibt es schon dieselben Modelle? ;-)

2. Dem Konsumenten muß die getauschte Festplatte innerhalb einer in diesem Fall angemessenen Frist von drei Wochen ausgefolgt werden.

Nein. Dem Konsumenten muß die getauschte Festplatte innerhalb einer in diesem Fall angemessenen Frist ausgetauscht werden. An die drei Wochen klammerst Du Dich zwar beharrlich, doch vergeblich. Nichts wird richtiger, wenn man es nur oft genug wiederholt. Das hat mittlerweile sogar Haider zu spüren bekommen.

In oben angeführtem Fall läge die angemessene Frist wahrscheinlich im Bereich einer Stunde (Fehlerfeststellung und Prüfung, ob Gewährleistung).

3. Will der Händler nicht tauschen oder verzögert sich der Austausch weiter, kann der Konsument vom Kaufvertrag zurücktreten und muß den bezahlten Kaufbetrag zur Gänze zurückbekommen.

Da sind wir (=Du) schon wieder ziemlich weit weg von der Wahrheit. Will der Händler nicht tauschen, so bleibt Dir der Gerichtsweg zur Durchsetzung Deiner Rechte. Verzögert sich der Austausch über eine "zumutbare" Zeitspanne hinweg, musst Du Deinem Vertragspartner eine "zumutbare" Nachfrist setzen. Danach bleibt Dir das Recht auf Wandlung (Rückabwicklung des Vertrages). Um den bezahlten Kaufpreis zur Gänze zurückzubekommen, wird Dir der Gerichtsweg zur Durchsetzung Deiner Rechte kaum erspart bleiben.

Letztendlich - und das wird ja sooo gerne übersehen, bleibt nur der geneigte Richter. Und häufig ist es so (ich habe Ohren, zu hören ;-)), dass manche Konsumenten in oft nicht mal geklärten Fällen vermeintlicher Gewährleistung im Übereifer den Verkäufer bereits zu Beginn des Gesprächs ins Eck zu drängen versuchen. "Ich bin aber im Recht! Bestemm!"

Allerdings: Nicht nur in China geht es häufig um Gesichtsverlust. Steht jemand mit dem Rücken zur Wand, kann das auch für sein Vis-a-vis ebenfalls sehr unangenehm (Abbruch des Gesprächs, langwieriger, "passiver" Widerstand bis zum Gerichtsfall) werden. In solchen Fällen geht es dann eben nicht mehr um rationale Entscheidungen (Sach- und Kostenfrage etc.), sondern um die emotionale Verletzung ("Dem geb ich's aber jetzt retour!")

Jeder Konsument möge sich daher vor einem "Auftritt" die Frage stellen, wie er selbst als Verkäufer auf ungestümes Drängen reagieren würde. Ich persönlich empfehle Freundlichkeit gepaart mit dem Mindestmaß an gerade nötiger Hartnäckigkeit und einem Minimum an eingestreuter Rechtskenntnis (KENNTNIS, nicht irgendwelche lächerliche Meinungen ;-), sonst wird Euer Auftritt zur Lachnummer).

Merke: Freundlichkeit kostet wenig und hat nicht zwangsläufig etwas mit "Nachgeben" zu tun. Nützt das alles nichts, kommen wir wieder auf das o.a. Statement zurück: "Letztendlich - und das wird ja sooo gerne übersehen, bleibt nur der geneigte Richter."

GrummelGrumpf
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Garantie vs Gewährleistung, Teil 1
03.04.2003, 14:19:35

Nachdem [Eliot] dankenswerterweise die wichtigsten Gesetzestexte bereits veröffentlicht hat, hier ein paar allgemein verständlichere Ausführungen zu diesem Themenbereich:

Gewährleistung

Du hast für bewegliche Produkte (darum geht es uns hier), die Du nach dem 1.1.2002 gekauft hast, zwei Jahre Gewährleistung. Gewährleistung bezieht sich immer nur auf Mängel, die schon zum Verkaufszeitpunkt vorhanden waren und nur noch nicht entdeckt wurden.

Die Beweislast, also die Notwendigkeit, zu beweisen, dass ein Fehler schon zum Kaufzeitpunkt vorhanden war, obliegt nach gültigem Recht für die ersten sechs Monate dem Verkäufer (Händler), für den Zeitraum danach Dir als Käufer. Für Produkte, die Du nach dem oder am 1.1.2002 gekauft hast, wird also davon ausgegangen, dass die Sache, die innerhalb der ersten sechs Monate reklamiert wird, zum
Kaufzeitpunkt bereits defekt war; der Händler muss Dir das Gegenteil beweisen.

Der einzig relevante Ansprechpartner für Gewährleistung ist der Verkäufer (Händler)! Nix Händler mehr, nix Gewährleistung mehr. Drum prüfe, wer sich zwei Jahre bindet.

Andererseits können sich Händler die sauteure zweijährige Reparatur/Umtauscherei, die früher schon mangels Wissen (ja, auch Händler können von Unwissenheit geplagt sein) und kürzerer Gewährleistungsdauer üblich war, ohne Prüfung gar nicht mehr leisten. Bedenke daher VOR einer Reklamation: War die beanstandete Komponente zum Kaufzeitpunkt funktionstüchtig, so greift die Gewährleistung gleich gar nicht. Weder sechs Monate noch zwei Jahre. Denn der Nachweis, dass eine Festplatte zum Kaufzeitpunkt funktioniert hat, ist leicht zu führen (und teuer zu verrechnen). Dasselbe gilt für unfachmännische Eingriffe, mechanische Beschädigungen, Abheizen von RAMs und Prozessoren sowie andere nette Freizeitbeschäftigungen.

Eines führt zum anderen, daher gleich, noch vor der "Garantie", ein paar Worte zur

"Testpauschale"

die nur deshalb unter Anführungszeichen steht, weil es sie gar nicht bzw. nur bei ziemlich unterbelichteten Händlern gibt. Eine Testpauschale wäre nämlich unzulässig. Wohl aber ist der Aufwand, der zum gründlichen Test der beanstandeten Teile nötig war, dann an den Kunden verrechenbar, wenn die Test ergeben, dass die Komponente ordnungsgemäß funktioniert oder von Kundenseite durch unsachgemäße Handhabung beschädigt wurde.

In einem solchen Fall besteht kein Gewährleistungsanspruch, damit (nach österreichischem Recht) aber auch für die Werkstätte bzw. den Händlers das Recht auf Ersatz der Arbeitskosten. Die hier immer wieder geäusserte Rechtsmeinung "Testkosten dürfen dem Konsumenten auch dann nicht verrechnet werden, wenn die Komponente sich bei den Tests in Ordung erweist." ist grundsätzlich falsch. Wer das nicht glaubt, möge bitte bei Arbeiter- und Wirtschaftskammer (im Zweifelsfall immer bei beiden ;)) nachfragen. Ich habe das getan.

Garantie

Garantie ist eine freiwillige, über die Gewährleistungspflicht hinausgehende Leistung des Herstellers, des Verkäufers oder sonst eines beliebigen Garantiegebers. Sie ist weder vom Gesetz definiert, noch sonstwie einer Regelung unterzogen. Ob und wielange eine solche Garantie gilt, bestimmt ausschließlich der Garantiegeber (Hersteller, Händler etc.). Dieser bestimmt auch die Bedingungen, unter denen eine Garantieleistung einforderbar ist.

Der Garantiegeber ist auch der einzig relevante Ansprechpartner für die Erfüllung der Garantie. Der Verkäufer kann Dir bei der Abficklung von Garantiefällen helfen - er muss es nicht. Er darf selbstverständlich, wenn er Dir dabei hilft, seine Zeit und Kosten auch verrechnen. Gibt es beispielsweise eine Herstellergarantie, so ist jeder, der bei der Erfüllung derselben hilft (bei entsprechenden Garantiebedingungen sogar der Hersteller selbst) berechtigt, für seine Dienstleistung Entlohnung bzw. für seine Auslagen (Versandkosten etc.) Ersatz zu begehren. "Selbst ist der Mann" kann hier - wie auch in anderen Fällen - sparen helfen.

Zurück zu den Garantiebedingunen. Ein Beispiel: Der Gehäusehersteller XMagic gibt auf seine Gehäuse fünf Jahre Durchrostungsgarantie.  Er verbindet diese Garantie aber mit der Auflage, dass Dein PC (bzw. das Gehäuse) niemals im Erdgeschoß oder einem tiefer gelegenem Stockwerk betrieben werden darf und ausserdem das Gehäuse jährlich einer Pflege mit dem Rostschutzmittel "Schmarontz" unterzogen werden muss.

Das alles wäre rechtlich haltbar, Du hättest aber geringe Chancen, im Fall des Falles Deine Garantie einzufordern (Wie solltest Du auch beweisen können, den PC nicht auch schon im Erdgeschoß oder Souterrain betrieben zu haben?).

Meist sind Garantiebedingungen allerdings erfüllbar, nur sollte man VORHER aufmerksam lesen, um nicht NACHHER unangenehm überrascht zu werden. Da kommen wir gleich, wenn wir bei Computern, Fernsehern o.ä. bleiben, gleich zum

Weiter in Teil 2



GrummelGrumpf
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Garantie vs Gewährleistung, Teil 2
03.04.2003, 14:20:34

Garantiesiegel

Garantiesiegel können, müssen aber nicht sichtbar sein. Bei Braunware (Radiogeräte, Fernseher etc.) besteht es oftmals nur aus einer Lackplombe bei wichtigen Verschlussschrauben.

Nach österreichischem Recht verlierst Du als Käufer durch das Erbrechen eines Garantiesiegels nur selten den Anspruch auf Gewährleistung. Bei PCs z.B. Es kann die (immer freiwillige) Garantie erlöschen, die Gewährleistung nur dann, wenn ein selbstverursachter Fehler sichtbar wird. (Auf die Beweislast und deren Umkehr bin ich schon an anderer Stelle eingegangen.)

Bei der Garantie (...freiwillige Zusatzleistung..., siehe Suche) hängt der Verlust derselben von den Bedingungen, mit denen sie verknüpft ist, ab. Muss aber schon spätestens beim Abschluss des Vetrages (AN/AB) darauf hingewiesen worden sein, dass die Verletzung des Garantiesiegels einen Garantieverlust mit sich bringt. Eine unauffällige, aber ebenfalls wirksame Methode dazu ist z.B. ein Passus, der besagt, dass jegliche unsachgemäße oder "nicht widmungsgemäße" Verwendung wie auch "Eingriffe in das Gerät" jegliche Garantieleistung ausschließt.

In einem solchen Fall stellt die Verletzung des Garantiesiegels nur den letzten Beweis für den Eingriff dar. Wenn das Siegel erbrochen ist, zählt halt die übliche Meldung: "Ich hab ja gar nichts getan." nicht mehr.

Nein, mit einem Garantiesiegel verbietet Dir keiner das Öffnen Deines PCs. Nur ist die Gültigkeit der Garantie u.U. (und völlig legal) mit Auflagen (z.B. Unverletztheit des Garantiesiegels) gekoppelt. Das ist kein "Verbot". Du suchst es Dir selbst aus, ob Du Gewährleistung oder auch zusätzlich die Garantie haben möchtest.

Wären alle Menschen ehrlich, würde es keine Garantiesiegel geben. Aber: "Die Welt ist schlecht."

Weil wir schon bei (vermeintlichen) Rechten und Pflichten beider Seiten sind, noch ein paar Worte zum

Recht auf Umtausch meines gekauften Produktes?

Nein, natürlich nicht. Neuwaren-Händler, egal welcher Branche, sind prinzipiell keine Tauschzentralen, sondern verkaufen Ware. Ob ein Händler überhaupt mit dem Ohr wackelt, wenn der Wunsch nach Austausch an ihn herangetragen wird, hängt nur von ihm selbst ab; üblich ist es keinesfalls.

Vor längerer Zeit habe ich bei einem Händler miterlebt, wie sich dieser bereiterklärt hat, ein Produkt, das ein Kunde eine Woche vorher gekauft hatte, umzutauschen oder gegen Gutschrift zurückzunehmen. Der Kunde fing an, laut zu räsonieren, weil er nicht auf der Stelle den kompletten Kaufpreis zurückerstattet bekam. Zeter und Mordio! Konsumentenschuuutz! Anwaaaaaaaalt! Ich an Stelle des Händlers hätte ihm (trotz Mehrwertnummer des VKI) gleich den Telefonhörer in die Hand gedrückt und ihn nach dem Telefonat mit seinem Produkt (ohne Gutschrift oder Austausch) zum Teufel geschickt.

Recht auf Austausch im Gewährleistungsfall?

Beschränkt, Freunde, aber immerhin.

Nach dem bis 31.12.2001 geltenden Gewährleistungsrecht gab es kein "Recht auf Austausch" im Gewährleistungsfall. Es gab eine Menge verschiedener Möglichkeiten, auch den Austausch - vorzugsweise nach Wahl des Händlers.

Es gibt auch im neuen Gewährleistungsrecht KEIN allgemeines Recht auf Sofortaustausch irgendeines Produktes. Es gibt hingegen ein begrenztes Recht auf Begehr von Verbesserung oder Austausch seitens des Kunden. Dieses Recht wird allerdings durch einige weitere Bestimmungen stark eingeschränkt ist (z.B. "Unzumutbarkeit des Aufwandes, Unmöglichkeit, z.B. wegen fehlender Lagerstücke etc.).

Und was mich in diesem Zusammenhang ein wenig stört: Hier im Forum wird immer nur mit den Teilen des Rechtes argumentiert, die der eigenen Argumentation dienlich sind.  Der Rest wird unter dem Teppich verscharrt. Das hilft im Gewährleistungsfall aber niemandem weiter. Das führt im Fall des Falles nur zu lächerlichen Diskussionen, in denen sich ein hier informierender Kunde dann unsäglich lächerlich macht.

Von "Sofort"-Austausch steht übrigens schon gar nichts im Gesetz. Wie soll ein durchschnittlicher Radiohändler auch den zurückgebrachten Großbildfernseher sofort austauschen? (Ja, noch immer ist der Traum der Großmärkte nicht in Erfüllung gegangen.) Wieviele dieser Ungetüme passen in sein Lager? Und wieviele davon wird er jährlich verkaufen? Also wieviele wird er auf Lager haben, selbst, wenn dieses groß ist? Richtig. Genau kein Stück.

Schon gar reduziert sich das "Recht auf Austausch" gegen Null, wenn das reklamierte Produkt von Kundenseite beschädigt ist. Es kann ja auch für ein zu Schrott gefahrenes Auto oder einen mit Diesel betankten Benzinmotor keine Gewährleistung mehr in Anspruch genommen werden.

Weiter in Teil 3



GrummelGrumpf
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Garantie vs Gewährleistung, Teil 3
03.04.2003, 14:21:42

Ein paar Zwischenfragen zum Thema:

Wann verliere ich meinen Gewährleisttungsanspruch?

Dass bei Reklamationen binner der wersten sechs Monate der Beweis "von Kundenseite bzw. während des Gebrauchs beschädigt, aber ursprünglich voll in Ordnung" vom Händler zu führen ist, schränkt dessen Recht auf begründete Ablehnung einer Gewährleistung nicht ein.

Der Händler kann und darf für diesen Beweis auch externe Hilfe in Anspruch nehmen. Eine der Möglichkeiten - im Fall einer CPU wohl die einzig zielführende - ist die Einsendung zum Hersteller.

Wenn der Kunde meint, es werde die "zumutbare Frist der Mängelbehebung" (die Gerichte erkennen üblicherweise etwa drei Wochen an) überschritten, so kann er eine Nachfrist setzen. Danach kann er klagen. Während all dieser Vorgänge wird die CPU wohl zurückkommen. Dann wird getauscht oder ein Nachweis, dass es sich nicht um einen Gewährleistungsfall handelt, ist erbracht.

Die Kosten für Gericht und Anwälte sind zwischenzeitlich auch zu beachten. Um gleich einen Fehlschluss zu verhindern: Auch, wenn dann die CPU wegen Anerkenntnis des Herstellers getauscht wird, trägt die Kosten NICHT zwangsweise der Händler.

Das Gericht kann feststellen, dass die Vorgangsweise des Händlers zur Feststellung notwendig und/oder in Ordnung war. Dann trägt die Kosten (und zwar alle) der Kläger selbst. Diese Kosten werden bis zu einem rechtskräftigen Urteil (nach vielen Monaten oder wenigen Jahren) mehrere tausend Euro sein.

Wenn das Verfahren (in voller kostenintensiver Länge) ein Ergebnis bringt, das dem Händler in seiner Handlungsweise zu 100% widerspricht, dann wird er die vollen Verfahrenskosten zu tragen haben.

Am wahrscheinlichsten bei einem Verfahren dieser Art wären allerdings der Abbruch wegen zwischenzeitlicher Regelung bzw. ein Vergleich. Beides mit Kostenteilung.

Ein Händler kann natürlich auch im Zweifelsfall einen Austausch vornehmen. Er hat dabei zwei Möglichkeiten: Er "frisst die Krot" und zahlt im Fall einer Ablehnung durch den Hersteller selbst. Das bedeutet, dass er weitere mindest zehn gleiche CPUs zum Vollpreis verkaufen muss, um den Schaden wieder hereinzubekommen. Oder er einigt sich mit seinem Kunden auf Vorabaustausch unter der Bedingung, dass bei Ablehnung durch den Hersteller die ausgefolgte CPU nachverrechnet und nachbezahlt wird. Das ist nicht nur rechtlich gedeckt, sondern auch fair.

Fair wäre in solchen Fällen allerdings auch, im Fall des Falles die Rechnung zu bezahlen. Und da wäre dann die Kundenmoral gefragt. Wie es damit steht, weiss jeder Händler, der irgendwann mal an Private auf offene Rechnung geliefert hat.

Sehr häufig sind mittlerweile Fälle, in denen der Konsument durch "unsachgemäße Behandlung" (= null Ahnung und patscherte Finger) seinen Teilen selbst eine Reinkarnation zu verschreiben suchte. Die (mechanische) Beschädigung eines Teils z.B. ist prinzipiell kein Gewährleistungsfall. Vor keinem Gericht der Welt. Selten genug wird eine mechanische Beschädigung als Garantiefall anerkannt.

Wenn die mechanische Beschädigung schon bei Auslieferung vorhanden war, dann allerdings wäre es ein Gewährleistungsfall. So, jetzt kommen wir - zum hundertsten Male - zur Beweislastumkehr:

Innerhalb der ersten sechs Monate ab Kauf muss Dir der Händler beweisen, dass ein Mangel nicht schon bei Auslieferung bestanden hat. Die Durchsetzung Deiner Ansprüche werden in Streitfällen nur vor Gericht durchzusetzen sein - nie im Leben in einem Forum (wär schön, was?).

Und ich wünsche Dir einen sehr gnädigen Richter, denn mechanische Beschädigungen an sich wurden bereits vor Gericht per se als Gegenbeweis angesehen. Kommt sehr auf den Richter an, aber fast jedem Menschen (auch Richtern, ist leicht nahezubringen, dass es wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen kann, dass Kunden mit Ungeschicklichkeit, Axt und Meissel über ihre Komponenten herfallen dürfen, um danach "Gewährleistung!" zu brüllen.

Ob Du einen geneigten Richter bekommst oder nicht, wirst Du nur feststellen können, wenn Du tust, was Du ohnehin angedroht hat:

"Sollten Sie wider Erwarten Ihrer Garantiepflicht nicht nachkommen, werde ich gerichtliche Schritte einleiten!"

Wobei allerdings schon die Formulierung Deinem Gesprächspartner deutlich zeigt, wie wenig Du doch von Recht und Gesetz verstehst*). Das wiederum führt dazu, dass Dich Dein Gesprächspartner nicht mehr ernst nimmt (und nehmen kann).

*) Es gibt keine Garantiepflicht. Garantie ist eine freiwillige Zusatz.... -> siehe oben. Die Erfüllungspflicht vertraglich geregelter Garantie betrifft somit Vertragsrecht (natürlich auch einklagbar), hat aber mit Gewährleistungsrecht nichts zu tun.

Weiter in Teil 4



GrummelGrumpf
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Garantie vs Gewährleistung, Teil 4
03.04.2003, 14:22:44

Was ist, wenn sich ein Defekt nicht als Gewährleistungsfall herausstellt? Habe ich dann wenigstens noch Garantie?

Ja, oftmals. Hängt von dem Grund ab, aus dem die Gewährleistung verweigert wurde, und nicht zuletzt auch von den Garantiebedingungen.

Tatsächlich sind "Gewährleistung" und "Garantie", wie wir oben schon gelesen haben, zwei grundverschiedene Dinge - das kann nicht oft genug wiederholt werden. Nicht nur, dass Gewährleistung ein gesetzlich verankertes und dem Kunden zustehendes Recht ist, wohingegen Garantie eine freiwillige, an nahezu beliebige Auflagen gebundene, Zusatzleistung sein kann (aber überhaupt nicht sein muss). Nein, da gibt es noch wesentlichere Unterschiede:

Gewährleistung gilt für Mängel, die zum Vertragsabschluss bzw. zur Übergabe bereits vorhanden gewesen sein müssen, aber damals noch nicht als Mängel erkannt wurden. Beweislast liegt nach derzeit geltendem Recht während der ersten sechs Monate beim Verkäufer, während der restlichen, derzeit achtzehn, Monate beim Käufer. Für die Geltendmachung ist ein Bereits-vorhanden-Sein nicht zwangsläufig notwendig. Für die Inanspruchnahme einer Garantieleistung zählen nur die Garantiebedingungen.

Die Behebung eines Gewährleistungsschadens hat kostenfrei für den Konsumenten zu erfolgen. Die Erfüllung einer Garantie kann mit Kosten verbunden sein. Beispiel: Hersteller Maxtor gibt Garantie, Du gehst mit Platte zum Händler, damit er sie einschickt. Für die Kosten für Handling und Transport steht dem Händler Ersatz zu. Oder Du schickst Deine Platte selbst zum Hersteller und spart ein paar Kröten.

Recht auf Austausch im Garantiefall?

Bekomme ich einen Austausch im Garantiefall? "Verbesserung" (Reparatur) meist, Austausch eher selten. Hängt aber einzig und alleine von den Garantiebedingungen ab.




So, Freunde, ich habe wieder mindestens hundert Schlupflöcher für alle an einem Kauf beteiligen Seiten ausgelassen. Aber ich hoffe, das Wesentliche (und vor allem den Willen des Gesetzgebers) rübergebracht.

Spart Euch sinnlose und entbehrliche Postings wie "Das glaube ich aber nicht!". Solche Postings sprechen ohnehin für die geistige Verfassung des Schreibers. Diese Themen haben mit Glauben nichts zu tun.

Anwälte sind hierzulande andererseits immer ganz happy, wenn Hobbyjuristen wie falsche Schlüsse aus nicht bekannten Gesetzen den Hilfesuchenden als Wahrheit verkaufen. Weil schließlich müssen unsere Anwälte auch von was leben.

GrummelGrumpf

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Re(2): Garantie vs Gewährleistung, Teil 4
03.04.2003, 15:32:47
Zur Anmerkung:

Das war kein Vorwurf. Es IST zutiefst menschlich und auch GrummelGrumpfen ist das keine fremde Regung. ;)

1. Rechtlich: Kommt auf die Art des Fehlers an. Praktisch: Jeder mir bekannte Händler wird die meisten solcher Fälle als Gewährleistungsfälle anerkennen. Schon aus Kostengründen.

2. Der Gesetzestext ist ein wenig gummiartig:

§ 932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die
Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den
Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts
(Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.
  (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den
Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung
oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen
mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem
Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der
anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
  (3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist
und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu
bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu
berücksichtigen sind.
  (4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich
oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder,
sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das
Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die
Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in
angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer
mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm
aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen
unzumutbar sind.


Meine "Meinung" dazu habe ich schon mehrfach in diesem Forum hinterlegt. Danach sehe ich den Willen des Gesetzgebers in der klaren Präferenz für die Wahl des Kunden. "Austausch" kann - mangels Lagerware - auch bedeuten, dass der Distri/Hersteller tauschen muss. Das kann dauern. In der Zwischenzeit steht Dir rechtlich kein "zeitweiliger Ersatz" (Leihgerät) zu.

Um ein/en solches/n zu erlangen, zahlt es sich manchmal aus, zu schleimen. Wenn man nämlich jemandem diesbezüglich ins Gesicht steigt, so kann es leicht passieren, dass dieser Jemand sich auf den reinen Gesetzesstandpunkt zurückzieht. Dann allerdings - gute Nacht, Marie!

GrummelGrumpf
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Re(7): Garantie vs Gewährleistung, Teil 1
15.02.2005, 20:40:06
Sehe ich anders... und warum das so ist steht ja schon in meinem anderen Posting.

Und ich bitte Dich höflich dieses nochmals zu lesen, dann wäre Dir auch klar daß ich die entsprechenden Passagen des Gesetzes sehr wohl kenne und auch verstanden habe.

Wenn eine Kugel im Lager der Festplatte einen Materialfehler hat, so kann die Platte monatelang problemlos laufen und die Daten speichern - irgendwann bricht die Kugel aber und das Lager ist hinüber. Das ist eine absolut plausible Möglichkeit, wie der Schaden aufgrund eines Sachmangels entstanden sein kann. Oder nimm die altbekannte DTLA-Reihe von IBM, dort ist der Schaden auch schleichend entstanden und hat irgendwann zum Ausfall geführt - obwohl die Platten monatelang problemlos liefen. Und das war definitiv aufgrund eines Konstruktionsfehlers der Fall. Von daher dürfte der Händler mit dieser Argumentation kaum durchkommen. Er kann natürlich immer noch einen Gutachter bestellen, dieses Recht hat er natürlich.

Der Kunde kann ja auch einfach anbringen, daß HDDs im Regelfall jahrelang laufen, wenn diese also früher ausfällt, muß es wohl ein Sachmangel gewesen sein. Diese Begründung ist mindestens so plausibel wie die von Dir vorgebrachte. Ich denke aber kaum, daß man damit nach 15 Monaten noch durchkommt (vielleicht bei Teilen, deren Betriebsbedigungen man als Benutzer gar nicht beeinflusst, bei einer Festplatte, die durch unsachgemäße Handhabung leicht Schaden nehmen kann eher nicht).

Gruß, Jogy

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Re(5): [FAQ] Garantie vs Gewährleistung
04.04.2003, 13:02:53
Gott erhalte Dir Deine immerwährende Naivität! ;-)

Ich sehe ja ein, dass manch einer in der Schule den einen oder anderen Tag gefehlt hat. Aber gleich die komplette Volksschule versäumt? B-)

"Hand aufs Herz", wie Du so schön sagst: Wer ein Teil austauscht, ohne dafür anderweitig Ersatz zu bekommen, zahlt dieses Teil aus eigener Tasche. "Wenn Du mal in der Branche tätig bist", wirst Du schnell feststellen, dass die eigene Tasche schon von Natur (der Natur der freien Marktwirtschaft im Allgemeinen und auch der der in der Computerbranche Werkenden) aus ziemlich leer ist.

Einfaches Rechenexempel: Umsatz != Geld im Sack. Zweites Rechenbeispiel: Mehrumsatz mit und durch regelmäßigen und vorsätzlichen Verlust = Insolvenz.

Jetzt erklärst Du bitte Adam Riese, wie Du aus einer Tasche, in der nichts drin ist, das Geld herausnimmst, das Du genau dort nicht findest. Oder, anders ausgedrückt: Erklär uns bitte, wie Du "einem Nackerten die Hose ausziehen willst", ohne ihn damit mittelfristig umzubringen.

(Ich kannte ein Unternehmen in Wien, das vor etwas mehr als 10 Jahren die Pforten schließen musste. Drei Buchstaben im Firmennamen und ein ganzer Raum voll mit getauschter RMA-Ware. Ein ganzer Raum, fast bis zur Decke voll gestapelt. Leider nicht vom Hersteller getauscht, nur die Kunden bekamen Neuware dafür. Warscheinlich haben die dann auch alle wieder in diesem Geschäft gekauft. ;)

Der Wert dieses Defelkten-Lagers betrug damals etwa vier Millionen Schilling. Oh, natürlich Neuwert; der Ramsch, auf dem der Laden sitzengeblieben ist, war gar natürlich nichts mehr wert.

In den Jahren seither habe ich noch drei weitere solche Fälle persönlich miterleben dürfen. Überrascht, dass alle drei mit Computerteilen gehandelt haben?)

War ganz lustig, mit Dir zu plaudern. Trotzdem EoD von meiner Seite - wir entfernen uns forumsüblich immer weiter vom Thema. Und es bringt auch gar nichts, gell?

GrummelGrumpf
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