Re(13): [FAQ] Garantie vs Gewährleistung
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Re(13): [FAQ] Garantie vs Gewährleistung
08.04.2003, 13:28:01
Eine handelsübliche Festplatte um 120 Euro funktioniert nach fünf Monaten Betrieb nicht mehr. Der Verkäufer hat noch mehrere identische Festplatten auf Lager. Der Konsument verlangt den Austausch der Festplatte.

Wollen wir von einem Gewährleistungsfall ausgehen? Weil der ist nicht automatisch gegeben, nur, weil ein Kunde Austausch verlangt. Diese Feststellung kommt schon deshalb vor allem weiteren Handeln, weil bei einem Garantiefall der Konsument kein Recht auf Wahlfreiheit hat.

1. Der Konsument hat das Recht auf Austausch und muß einem Reparaturversuch nicht zustimmen.

Ja, ich sehe das in diesem Fall (ausreichend idente Lagerware) auch so. Auch [Eliot] sieht DIESEN Fall so, glaube mir.

Dieser Fall ist allerdings - ich spreche aus der Erfahrung (und der statistischen Auswertung) meiner fünf Kunden aus dieser Branche - relativ selten. Die meisten Fälle sind Garantiefälle, bei den verbleibenden Gewährleistungsfällen ist selten ein identes Stück vorhanden. Kein Wunder - wielange gibt es schon dieselben Modelle? ;-)

2. Dem Konsumenten muß die getauschte Festplatte innerhalb einer in diesem Fall angemessenen Frist von drei Wochen ausgefolgt werden.

Nein. Dem Konsumenten muß die getauschte Festplatte innerhalb einer in diesem Fall angemessenen Frist ausgetauscht werden. An die drei Wochen klammerst Du Dich zwar beharrlich, doch vergeblich. Nichts wird richtiger, wenn man es nur oft genug wiederholt. Das hat mittlerweile sogar Haider zu spüren bekommen.

In oben angeführtem Fall läge die angemessene Frist wahrscheinlich im Bereich einer Stunde (Fehlerfeststellung und Prüfung, ob Gewährleistung).

3. Will der Händler nicht tauschen oder verzögert sich der Austausch weiter, kann der Konsument vom Kaufvertrag zurücktreten und muß den bezahlten Kaufbetrag zur Gänze zurückbekommen.

Da sind wir (=Du) schon wieder ziemlich weit weg von der Wahrheit. Will der Händler nicht tauschen, so bleibt Dir der Gerichtsweg zur Durchsetzung Deiner Rechte. Verzögert sich der Austausch über eine "zumutbare" Zeitspanne hinweg, musst Du Deinem Vertragspartner eine "zumutbare" Nachfrist setzen. Danach bleibt Dir das Recht auf Wandlung (Rückabwicklung des Vertrages). Um den bezahlten Kaufpreis zur Gänze zurückzubekommen, wird Dir der Gerichtsweg zur Durchsetzung Deiner Rechte kaum erspart bleiben.

Letztendlich - und das wird ja sooo gerne übersehen, bleibt nur der geneigte Richter. Und häufig ist es so (ich habe Ohren, zu hören ;-)), dass manche Konsumenten in oft nicht mal geklärten Fällen vermeintlicher Gewährleistung im Übereifer den Verkäufer bereits zu Beginn des Gesprächs ins Eck zu drängen versuchen. "Ich bin aber im Recht! Bestemm!"

Allerdings: Nicht nur in China geht es häufig um Gesichtsverlust. Steht jemand mit dem Rücken zur Wand, kann das auch für sein Vis-a-vis ebenfalls sehr unangenehm (Abbruch des Gesprächs, langwieriger, "passiver" Widerstand bis zum Gerichtsfall) werden. In solchen Fällen geht es dann eben nicht mehr um rationale Entscheidungen (Sach- und Kostenfrage etc.), sondern um die emotionale Verletzung ("Dem geb ich's aber jetzt retour!")

Jeder Konsument möge sich daher vor einem "Auftritt" die Frage stellen, wie er selbst als Verkäufer auf ungestümes Drängen reagieren würde. Ich persönlich empfehle Freundlichkeit gepaart mit dem Mindestmaß an gerade nötiger Hartnäckigkeit und einem Minimum an eingestreuter Rechtskenntnis (KENNTNIS, nicht irgendwelche lächerliche Meinungen ;-), sonst wird Euer Auftritt zur Lachnummer).

Merke: Freundlichkeit kostet wenig und hat nicht zwangsläufig etwas mit "Nachgeben" zu tun. Nützt das alles nichts, kommen wir wieder auf das o.a. Statement zurück: "Letztendlich - und das wird ja sooo gerne übersehen, bleibt nur der geneigte Richter."

GrummelGrumpf
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