Garantie vs Gewährleistung, Teil 3
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.. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (substitute am 03.04.2003, 00:02:07)
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...
Garantie vs Gewährleistung, Teil 3
03.04.2003, 14:21:42

Ein paar Zwischenfragen zum Thema:

Wann verliere ich meinen Gewährleisttungsanspruch?

Dass bei Reklamationen binner der wersten sechs Monate der Beweis "von Kundenseite bzw. während des Gebrauchs beschädigt, aber ursprünglich voll in Ordnung" vom Händler zu führen ist, schränkt dessen Recht auf begründete Ablehnung einer Gewährleistung nicht ein.

Der Händler kann und darf für diesen Beweis auch externe Hilfe in Anspruch nehmen. Eine der Möglichkeiten - im Fall einer CPU wohl die einzig zielführende - ist die Einsendung zum Hersteller.

Wenn der Kunde meint, es werde die "zumutbare Frist der Mängelbehebung" (die Gerichte erkennen üblicherweise etwa drei Wochen an) überschritten, so kann er eine Nachfrist setzen. Danach kann er klagen. Während all dieser Vorgänge wird die CPU wohl zurückkommen. Dann wird getauscht oder ein Nachweis, dass es sich nicht um einen Gewährleistungsfall handelt, ist erbracht.

Die Kosten für Gericht und Anwälte sind zwischenzeitlich auch zu beachten. Um gleich einen Fehlschluss zu verhindern: Auch, wenn dann die CPU wegen Anerkenntnis des Herstellers getauscht wird, trägt die Kosten NICHT zwangsweise der Händler.

Das Gericht kann feststellen, dass die Vorgangsweise des Händlers zur Feststellung notwendig und/oder in Ordnung war. Dann trägt die Kosten (und zwar alle) der Kläger selbst. Diese Kosten werden bis zu einem rechtskräftigen Urteil (nach vielen Monaten oder wenigen Jahren) mehrere tausend Euro sein.

Wenn das Verfahren (in voller kostenintensiver Länge) ein Ergebnis bringt, das dem Händler in seiner Handlungsweise zu 100% widerspricht, dann wird er die vollen Verfahrenskosten zu tragen haben.

Am wahrscheinlichsten bei einem Verfahren dieser Art wären allerdings der Abbruch wegen zwischenzeitlicher Regelung bzw. ein Vergleich. Beides mit Kostenteilung.

Ein Händler kann natürlich auch im Zweifelsfall einen Austausch vornehmen. Er hat dabei zwei Möglichkeiten: Er "frisst die Krot" und zahlt im Fall einer Ablehnung durch den Hersteller selbst. Das bedeutet, dass er weitere mindest zehn gleiche CPUs zum Vollpreis verkaufen muss, um den Schaden wieder hereinzubekommen. Oder er einigt sich mit seinem Kunden auf Vorabaustausch unter der Bedingung, dass bei Ablehnung durch den Hersteller die ausgefolgte CPU nachverrechnet und nachbezahlt wird. Das ist nicht nur rechtlich gedeckt, sondern auch fair.

Fair wäre in solchen Fällen allerdings auch, im Fall des Falles die Rechnung zu bezahlen. Und da wäre dann die Kundenmoral gefragt. Wie es damit steht, weiss jeder Händler, der irgendwann mal an Private auf offene Rechnung geliefert hat.

Sehr häufig sind mittlerweile Fälle, in denen der Konsument durch "unsachgemäße Behandlung" (= null Ahnung und patscherte Finger) seinen Teilen selbst eine Reinkarnation zu verschreiben suchte. Die (mechanische) Beschädigung eines Teils z.B. ist prinzipiell kein Gewährleistungsfall. Vor keinem Gericht der Welt. Selten genug wird eine mechanische Beschädigung als Garantiefall anerkannt.

Wenn die mechanische Beschädigung schon bei Auslieferung vorhanden war, dann allerdings wäre es ein Gewährleistungsfall. So, jetzt kommen wir - zum hundertsten Male - zur Beweislastumkehr:

Innerhalb der ersten sechs Monate ab Kauf muss Dir der Händler beweisen, dass ein Mangel nicht schon bei Auslieferung bestanden hat. Die Durchsetzung Deiner Ansprüche werden in Streitfällen nur vor Gericht durchzusetzen sein - nie im Leben in einem Forum (wär schön, was?).

Und ich wünsche Dir einen sehr gnädigen Richter, denn mechanische Beschädigungen an sich wurden bereits vor Gericht per se als Gegenbeweis angesehen. Kommt sehr auf den Richter an, aber fast jedem Menschen (auch Richtern, ist leicht nahezubringen, dass es wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen kann, dass Kunden mit Ungeschicklichkeit, Axt und Meissel über ihre Komponenten herfallen dürfen, um danach "Gewährleistung!" zu brüllen.

Ob Du einen geneigten Richter bekommst oder nicht, wirst Du nur feststellen können, wenn Du tust, was Du ohnehin angedroht hat:

"Sollten Sie wider Erwarten Ihrer Garantiepflicht nicht nachkommen, werde ich gerichtliche Schritte einleiten!"

Wobei allerdings schon die Formulierung Deinem Gesprächspartner deutlich zeigt, wie wenig Du doch von Recht und Gesetz verstehst*). Das wiederum führt dazu, dass Dich Dein Gesprächspartner nicht mehr ernst nimmt (und nehmen kann).

*) Es gibt keine Garantiepflicht. Garantie ist eine freiwillige Zusatz.... -> siehe oben. Die Erfüllungspflicht vertraglich geregelter Garantie betrifft somit Vertragsrecht (natürlich auch einklagbar), hat aber mit Gewährleistungsrecht nichts zu tun.

Weiter in Teil 4



GrummelGrumpf
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....  Garantie vs Gewährleistung, Teil 4  (GrummelGrumpf am 03.04.2003, 14:22:44)
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..........  Re(9): Garantie vs Gewährleistung, Teil 1  (Jogy am 16.02.2005, 10:19:06)
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..  Re(2): [FAQ] Garantie vs Gewährleistung  (RF am 03.04.2003, 22:32:46)
 

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