Re(3): gilt fernabsatzgesetz auch bei selbstabholung?
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Re(3): gilt fernabsatzgesetz auch bei selbstabholung?
21.02.2005, 20:15:23
Vorweg:
"Leider" gibt es keine gerichtlichen Entscheidungen dazu.
Sprich alles nur Meinungen.

Beispiel gefällig: (passt auch zur oben angesprochenen Thematik)
Szenario: Kunde bestellt per Fernkommunikationsmittel und holt die Ware ab!

2 Meinungen:

1.) Wirtschaftskammer Österreich: (leider nur überliefert bekommen)
kurz und prägnant: Es gilt Fernabsatz, und somit auch das Rücktrittsrecht. (<= vorallem dass die WKO diese Meinung vertritt wundert mich sehr, da das nicht gerade zum Vorteil ihrer Klientel ist)

2.) Ombudsmann.at (aus erster Hand)
Es gilt Fernabsatz, ABER nur dann wenn der "Kaufvorgang" (wobei ich dieses Wort mit vorsicht genießen würde, da es kein terminus technicus ist) per Fernkommunikationsmittel erfolgt ist. Unter Kaufvorgang verstehen die Damen und Herren dieser Institution die Bestellung (inkl. Bestätigung => somit Kaufvertrag zustande gekommen) UND die Bezahlung (sprich per Vorkasse, Bankeinzug, was auch immer).
Dann gilt Fernabsatz mit seinen Rücktrittsregeln.
Diese gelten NICHT wenn du bestellst und die Ware erst im Geschäft bezahlst.

Mit der letztern Meinung kann ich mich halbwegs anfreunden auch wenn die Erklärung ein wenig holprig ist. Denn ein Kaufvertrag besteht nur aus 2 Elementen. Der Willensübereinkunft und der Übergabe. Ist ersteres vorhanden, kannst du den Kaufvertrag notfalls einklagen. Um einen Vertrag zu schließen brauch ich eben nicht mehr als diese Willensübereinkunft. Warum hier jetzt plötzlich unterschieden wird zwischen der Art der Bezahlung ist mir schleierhaft. Denn diese ist nur ein Teil des 2. Elements und zwar der Übergabe (= Geld gegen Ware) Und diese ist wiederrum für das ZUSTANDEKOMMEN eines Vertrages irrelevant.
Im KSchG steht jedoch nur, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden muss. Nicht mehr und nicht weniger.

Wie gesagt, solange sich keiner die Mühe macht und das bis zum OGH bringt, bleiben es nur Meinungen auf die man sich nicht 100% verlassen sollte.



was gilt alles als fernabsatz? (weil ja nur da die 14 tage frist gilt, oder)
bestellung per mail? fax? tel? bestellschein per post?


praktisch alles wo du nicht körperlich anwesend bist:

Telefon, Fax, Brief(-taube :-)), Internet, Kataloge, etc. etc.

Gesetzesauszug:
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinn des Abs. 1 sind Kommunikationsmittel, die zum Abschluß eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge,
Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartnern, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa die elektronische Post.


wer hat die versandkosten zu tragen? der händler oder der kunde

Österreich:
Prinzipiell trägt die Kosten der Rücksendung der Unternehmer. Er hat allerdings das Recht, die Kosten auf den Verbraucher abzuwälzen. Ein entsprechender Vermerk steht zumeist in den AGB.

Deutschland:
Bei einem Bestellwert von bis zu 40 Euro trägt der Verbraucher die Rücksendekosten.
Bei Bestellungen zu einem Wert über diesem Betrag können dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt werden, wenn der Verbraucher die Gegenleistung (Anm. = die Bezahlung des Kaufpreises) zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat. (Achtung! Leider sehr unglückliche Formulierung im Gesetz! Da z.B. bei Bezahlung per Vorkasse der Verkäufer erst wieder die Rücksendekosten tragen muss. Vorallem bei Bankeinzug und Kreditkartenbezahlung sehr strittig, weil hier der Unternehmer die Erbringung der Gegenleistung beeinflussen kann)
Diese Regelungen gelten nur, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart worden ist.

Werden die 40 EUR nach dem Wert der Gesamtbestellung oder nach dem Wert der zurückgesendeten Waren bemessen?
Eines vorweg: Dazu gibt es keinerlei gerichtliche Entscheidungen!
Allein nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Wert der gesamten Bestellung ausschlaggebend.

was ist wenn ich was per nachname bestelle und dann die annahme verweigere,
weil ichs mir anders überlegt habe? (ich habs nicht vor - interessiert mich
eher aus beruflichen aspekten, weil ich mit einem solchen problem zu tun habe)
Wurde hier glaub ich auch schon mal diskutiert. Die einen sagen ja es ist ein Rücktritt die anderen steinigen dich dafür.

Meistens wird es schon an der Form scheitern!
Denn der Unternehmer ist berechtigt dir als Formerfordernis für den Rücktritt die Schriftform aufzuerlegen. Sprich du musst schriftlich vom Vertrag per Fernabsatz zurücktreten. Und hier scheitert schon die Annahmeverweigerung. Weil du hier praktisch stillschweigend vom Vertrag zurücktritts. Und Stillschweigen ist immer schon ein Problem gewesen, vorallem zwischen Unternehmern und Kosumenten.

Ein Problem stellt sich auch für den Unternehmer: Er weiß nicht wie er deine Annahmeverweigerung interpretieren soll. Es kann ja durchaus sein, dass der Abholschein nie bei dir angekommen ist und du gar nie wusstest dass ein Paket für dich zur Abholung bereit liegt. Soll er es jetzt nochmal schicken oder bist du zurückgetreten?

Wenn man es jetzt nicht als Rücktritt sieht und der Händler schickt dir das Paket erneut zu und du gibst ihm erst jetzt schriftlich bekannt, dass du zurücktritts zahlst doppelte Versandkosten.

gibt es für obige regeln abhängig von der zahlungsart unterschiede? kk
gegenüber nachname?
ist mir nichts bekannt!

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