Re(5): SOKÜ Telering und A1? Gesetzwidriges Verhalten vgl § 22 TKG
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..  Stellungnahme von Telering dazu....  (fleptin am 19.01.2006, 13:14:30)
...  Re: Stellungnahme von Telering dazu....  (sky am 19.01.2006, 15:08:36)
.....
Re(5): SOKÜ Telering und A1? Gesetzwidriges Verhalten vgl § 22 TKG
18.01.2006, 13:26:22
OK, die KEM-V hab ich nicht im Kopf gehabt.

Edith:
Die aktuelle Fassung lautet übrigens:

§ 4. (1) Betreiber öffentlicher Telefonnetze sowie -dienste haben die nationale
Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern und öffentlichen Kurzrufnummern mit einer
Rufnummernlänge von maximal zwölf Ziffern sicherzustellen.
(2) Aus der Verpflichtung nach Abs. 1 kann kein Recht auf Inanspruchnahme eines
unter einer Rufnummer von einem Dienstleister angebotenen Dienstes abgeleitet werden.
Bei einer zulässigen Einschränkung des Dienstes durch den Dienstleister ist eine
entsprechende Information des Rufenden sicherzustellen.
(3) Die internationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern ist in den Bereichen
800, 810 und allen quellnetztarifierten Rufnummernbereichen jedenfalls aus allen
Vertragsparteien des EWR sowie der Schweiz zuzulassen. Falls ein Dienstleister seine
internationale Erreichbarkeit in den Bereichen 800 oder 810 einschränken möchte, ist der
Kommunikationsnetzbetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der
Dienst angeboten wird, berechtigt, solche Anrufe sofort zu beenden.
(4) Die Länge einer nationalen Rufnummer darf zwölf Ziffern nicht überschreiten. Sie
darf jedoch 13 Ziffern betragen, wenn die Erreichbarkeit gemäß § 22 TKG 2003 über Abs. 1
hinausgehend sichergestellt ist.


Hier bin ich zu wenig Jurist, um Abs.2 zu verstehen. Ist für mich ein leichter Widerspruch zu Abs.1

Da Abs.4 auf das TKG verweist, haben die Anbieter eine passende Ausrede. Eine 13-stellige Rufnummer wird "wahrscheinlich" nicht über Abs.1 §22 TKG hinaus erreichbar sein.


Hier der genannte Paragraph aus dem TKG:
§ 22. Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben
  1. Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen
     Telefonnetze herzustellen;
  2. Interoperabilität auch für Anrufe in den europäischen
     Telefonnummernraum sicherzustellen;
  3. im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten
     die Interoperabilität auch für Anrufe zu geografisch nicht
     gebundenen Rufnummern aus anderen Mitgliedstaaten
     sicherzustellen, sofern der gerufene Teilnehmer nicht Anrufe
     aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen
     Gründen eingeschränkt hat.


Und die Böswilligkeit musst du ihnen erst nachweisen und das wird schwer werden.

18.01.2006, 13:33 Uhr - Editiert von steiger, alte Version: hier
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