Gratisbrenner vom Primus............
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Gratisbrenner vom Primus............
08.11.2001, 12:20:04

hab die geschichte eh schon hier erzählt:
http://forum.geizhals.at/topic.jsp?id=39398

update:

hab heute, ca 6 wochen nach dem kauf einen einschreib-brief von denen bekommen:

>Anfechtungserklärung
>Powerbuy-Nummer 128427 - TDK CyClone CD-R/RW
>
>Sehr geehrter Herr Gottfried,
>
>Sie haben bei uns im Powerbuy-Nummer 128427 unter der Vorgangsnummer POW....
>insgesamt 3 TDK CyClone CD-IURW Laufwerke bestellt.
>
>Aufgrund eines technischen Fehlers, von dem wir aufgrund der automatisierten
>Bestellabwicklungsprozesse erst jetzt Kenntnis erlangt haben, wurde der Kaufpreis versehentlich
>online mit nur ATS 00,00 angegeben. Dabei handelt es sich um einen bedauerlichen Irrtum.
>Tatsächlich beträgt der Preis für das Gerät in der niedrigsten Preisstufe
>ATS 2807,24 = EUR 204,01.

soso, bin ich jetzt für die fehlbedienung eines simplen eCommerce systems verantwortlich?
und freilich bin ich schuld dran, daß primus in den 5 wochen, die er zum liefern braucht (anstatt
der 10 tage, die in den faqs stehen) das nciht bemerkt hat! stand ja auch tagelang dick und fett auf der startseite :-)
und homepage betreiber haben vielleicht nicht die verantwortung über die verlinkten inhalte aber für das zeug,
das sie selber rauf stellen sind sie voll und ganz verantwortlich!! außer die site wird gecrackt...
waren denn cracker (bei unwissenden auch hacker genannt ;-) ) beim primus, und er traut es sich nicht zu zu geben
(wie 95% der firmen die ungebetenen besuch hatten)
frage an die geizhälse: wie oft schauts ihr auf eure startseite?

>Aufgrund dieses Irrtums erklären wir hiermit die Anfechtung der diesbezüglichen Willenserklärungen
>gemäß §§ 87 Iff ABGB. Dies hat zur Folge, dass kein wirksamer Kaufvertrag besteht.

abgeleht, da primus aus meiner sicht grob fahrlässig gehandelt hat.
wie schon erwähnt hab ich die brenner in dem glauben bestellt, es handle sich um eine art gewinnspiel..
-> begrenzte stückzahl, anmeldung erforderlich (damit sie mich mit spam überschütten können)

>Zugleich bieten wir Ihnen an, die Ware zum Preis von ATS 2.500,00 pro Stück zu erwerben. Wenn
>Sie daran Interesse haben, bitten wir um kurze Benachrichtigung. Sie bekommen dann eine korrekt
>ausgestellte Rechnung von uns zugesandt.
>
>Falls Sie die Ware bereits erhalten haben, bitten wir Sie, den Differenzbetrag auf unser Konto zu
>überweisen, oder das Gerät unfrei an uns zurückzusenden .

soso... willkürliche forderungen im nachhinein, das geht aber sowas von überhaupt nicht!
wenns ein fehler is, warum schicken sie mir dann 3 brenner?
wenn ich jemanden mit voller absicht (unabsichtlich verschickt sich wohl kaum was) etwas schicke,
dann bin ich selber schuld und nicht der, ders bekommt.
ok, wenn man sich in der adresse irrt oder was falsches schickt, aber in diesem fall stimmt ja alles

>In diesem Fall werden wir Ihnen eventuell schon gezahlte Nachnahmegebühren und Versandkosten
>selbstverständlich umgehend rückerstatten.

selbstverständlich..

>Mit freundlichen Grüßen
>Michael Uth
>Leiter Primus-MyPrice

lieber herr uth!

bitte versuchen sie nicht unbescholtene bürger mit paragraphen einzuschüchtern und raunzen sie nicht dem verlorenen profit nach,
sondern lernen sie aus den fehlern der vergangenheit auf das sie sich nicht wiederholen!
sehen sie es posetiv, durch diese aktion (nicht zuletzt durch mein posting hier) ist ihr bekanntheitsgrad gestiegen!

und.. sie sind doch sicher gehen software- und bedienungsfehler versichert ;-)

PS: ich würde eine öffenliche stellungnahme von ihnen sehr begrüßen, aber tun sie nichts, was sie nicht aus freien stücken möchten !

viele grüße

Gottfried

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Re(2): Gratisbrenner vom Primus............
09.11.2001, 17:35:41
Da du dich mit Recht ja ein wenig zu beschäftigen scheinst, was meinst du dazu:
Quelle: Koziol/Welser (sehr stark verkürzt)

Die Formulierung "Aufgrund dieses Irrtums erklären wir hiermit die Anfechtung der diesbezüglichen Willenserklärungen gemäß §§ 87 Iff ABGB" ist an sich falsch. Das würde ja bedeuten, daß sie ihre eigene willenserklärung anfechten und nicht den abgeschlossenen Kaufvertrag!
"Dies hat zur Folge, dass kein wirksamer Kaufvertrag besteht" Ob dem so ist (Aufhebung ex tunc), wird sich noch rausstellen! Das hängt von der Art des Irrtumes ab und ob der Irrtum wesentlich war.

Geschäftsirrtum - Irrtum über eigenschaften der Sache
Liegt wohl nicht vor. Daß es ein Brenner ist, darüber sind ja alle einig.

Motivirrtum - berechtigt nicht zur Anfechtung (Abteilung: Pech gehabt)

Kalkulationsirtum - greift nur, wenn die Kalkulationsunterlagen auch Bestandteil des vertrages werden.(dann wärs wieder ein geschäftsirrtum) Ob die Preisnachlässe beim Powershopping jetzt schon als "Kalkulation" in wirtschaftlichen Sinne anzusehen sind, ist wohl fraglich.
Der Irrtum über den gemeinen wert ist im allgemeinen jedoch nicht als Geschäftsirrtum anzusehen, weil der wert nicht zu den Eigenschaften einer Ware gehört. ein Irrtum darüber gehört zum typischen Vertragsrisiko, das der partei nicht abgenommen werden kann.

ich gebe zu, daß die Sache weniger eindeutig liegt, als ich ursprünglich angenommen habe, aber wirklich im Recht sind sie auch nicht!
stellt sich die Frage, ob sies weiterverfolgen oder es nur ein "Schuß vor den Bug" war, so nach dem Motto: vielleicht zahlen ein paar Eingeschüchterte, den Rest können wir dann abschreiben!



mfg
AVS

Fragen sind deshalb so lästig, weil jeder Idiot mehr fragen kann, als der gescheiteste Mensch zu beantworten vermag!

Mehl für mich?

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Re: Gratisbrenner vom Primus............
MG
08.11.2001, 19:48:14
Das wars dann wohl mit Primus Powershopping. Bei Firmen wird solche Fahrlässigkeit mit dem Tode (sprich Konkurs) bestraft.

Die Chancen, dass du von diesem Fehler profitierst sind gut.

Ich würde mich an deiner Stelle sofort an Arbeiterkammer und VKI wenden.
Der Firma< würde ich mitteilen, dass ich an der Darstellung erhebliche Zweifel hege, und bis auf weiteres den Kaufvertrag für aufrecht und abgewickelt betrachte.

Ich würde weiters darauf hinweisen, dass du selbst wenn die Darstellung des Irrtums den Tatsachen entspräche, die Kosten für Ein- und Ausbau des Gerätes die dir entstanden sind in Rechnung stellen müsstest.
Denn was kann passieren? Im besten Fall hörst du nie wieder was.
Einklagen wird die Firma -oder wohl vielleicht schon bald ihr Masseverwalter- die Forderung realistischerweise nicht. Denn wer die Gerichtspraxis kennt, weiß dass jeder Richter bei so unklarer Faktenlage und so geringen Forderungen die Streitparteien fast mit vorgehaltener Pistole zum Vergleich drängt.

Und alleine die Kosten für die Klagseinbringung, für ein dann ca. ein Jahr altes gebrauchtes Gerät? Im Konkursfall wäre das wohl ein weiteres Indiz für fahrlässige Krida.

Realistischerweise wird also Primus die Forderung allenfalls zu 5% bis 10% an ein Inkassobüro abtreten. Und denen teilst du mit, dass du keine Forderung anerkennst, und sie sich doch brausen gehen mögen.

Tip: informier doch die Medien über diesen Fall. Das ist sicher so mancher Zeitung einen Artikel wert.

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Re(3): Gratisbrenner vom Primus............
MG
08.11.2001, 21:29:35
> die einzige chance, daß du die geräte behältst ist, wenn die firma weiter >existiert und alles im sande verlaufen läßt. im konkursfall holt der >masseverwalter den letzten schilling heraus.

Üblicherweise machen Masseverwalter da gleich realistische Angebote. Im Konkursfall geht es ja darum möglichst viel der Forderung schnell zu realisieren, und nicht darum, das was an Aktiva eventuell noch vorhanden ist durch langwierige und teure Gerichtsverfahren, die bestenfalls in einem Vergleich enden zu gefährden.

>stell dir übrigens den umgekehrten fall vor: eine firma verrechnet dir zuviel. >da du gerade streß hast, kontrollierst du die rechnung erst später und >bezahlst den zu hohen betrag. sagst du, ich habe pech gehabt, oder holst du
>dir das geld mit

Das ist aber hier genau nicht der Fall. Was hier der umgekehrte Fall wäre ist, ein Handwerker macht dir einen Kostenvoranschlag in dem er den doppelten Stundensatz verrechnet, den er anderen Kunden verrechnet. Wenn du zu diesem Kostenvoranschlag den Auftrag gibst, hängst du selbstverständlich im Vertrag. Auch wenn du dann draufkommst, dass deinem Nachbarn für die selbe Leistung nur die Hälfte verrechnet wurde.

Hier wurde ja nicht mehr und nicht weniger geliefert oder verrechnet, als ausgemacht war, sondern genau zu den vereinbarten Bedingungen!

Wie du ja unschwer nachlesen kannst haben sich vor wenigen Tagen etliche KundInnen hier über diese tolle Werbeaktion gefreut.

Und die Frage ist nun allein die: Wurde noch geliefert nachdem schon irgend jemand in der Firma von Brennern zum Nullpreis wusste, dann ist es selbstverständlich ein gültiger Vertrag. Dass man nämlich wirklich erst Wochen nach der Auftragsabwicklung merkt, dass man Waren um Null Schilling verschenkt, ist fürs erste wenig glaubwürdig.

>wenn dir die kassierin beim billa (oder sonstwo) irrtümlich zuviel herausgibt
>und du bemerkst das, lachst du dir ins fäustchen und zischt ab, oder machst
>sie drauf aufmerksam, da sie das manko ja aus der eigenen tasche blechen muß?

Erstens handelt es sich um einen absolut anderen Sachverhalt, und auch in diesem Fall: Wenn die Kassierin irrtümlich zu wenig herausgibt bin ich schon zehn Minuten später faktisch chancenlos. Und zwar nicht wegen der Tafeln, dass spätere Reklamationen nicht anerkannt werden können, die sind rechtlich gesehen völlig irrelevant. Sondern einfach weil ein Realisieren der Forderung teurer wäre als sie abzuschreiben.

>anstand und ehrlichkeit scheinen nicht gerade die große stärke so mancher
> forumsteilnehmer zu sein (provokante feststellung).


Diese Bemerkung ist ehrenrührig und völlig irrelevant. Es gehin diesem Fall weder um Ehrlichkeit und Anstand. Sondern nur darum, ob eine Forderung seitens einer Firma überhaupt rechtens ist, und wenn, wieviel sie Wert ist.
Und an und für sich ist der geschilderte Vorgang seitens dieser Firma derart unglaublich, dass man sich fragen muss, ob da nicht die Gewerbeaufsicht einschreiten müsste.

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Re(2): Gratisbrenner vom Primus............
14.11.2001, 19:36:20
Auch Jura-Studenten sollten sich zuerst eingehend informieren, bevor sie voreilig irgendwelche Tips geben!

Ich muss zugeben, als ich das Schreiben der Firma gesehen habe, habe ich mich auch gewundert, was mit §87 ABGB gemeint sein soll (da der § ja entfallen ist), noch dazu, wo dies der Bereich des Eherechts innerhalb des ABGB ist... offenbar handelt es sich hier um einen Tip-Fehler, gemeint war §871 ABGB, was in dem Posting von Primus-Data in diesem Forum auch berichtigt wurde.

Abgesehen davon: Wie kommen sie auf die Idee, dass §871 auf Realkontrakte nicht anwendbar sind??? Und vor allem: Warum bitte soll das hier zur Diskussion stehende Geschäft ein Realkontrakt sein??? Nicht jeder Kauf ist ein Real-Kontrakt!!!!! Tatsache ist auf jeden Fall, dass §871 hier anwendbar ist, und die zweite Tatbestandsmöglichkeit des "auffalen-müssens" ist erfüllt, darüber wird kaum ein Richter große Diskussionen führen (Gewinnspiel oder kostenlose Verlosung ist hier ein schlechtes Argument, denn bei solchen ist eine Ausschreibung und genauere Erklärung üblich, bzw. vorgeschrieben). Dementsprechend ist der §871 anwendbar, und der Vertrag kann aufgrund eines Irrtums angefochten werden. Die Anfechtung ist erfolgt, und die Leistungen müssen zurückgestellt werden. Rein rechtlich gesehen ist das Unternehmen primus also abgesichert!!!

Allerdings kann ich hier allen zustimmen, die sagen, dass der Umstand, dass dieser Fehler erst nach 6 Wochen aufgefallen ist, nicht für das Unternehmen spricht, und dass das Unternehmen dies auch wissen sollte. Aber wenn Primus die Peinlichkeit in Kauf nimmt, hier trotzdem auf eine Rückstellung der Brenner zu bestehen, dann kann dagegen, rechtlich gesehen, niemand was einwenden.
Ausserdem denke ich, dass das Angebot, die Brenner zu einem stark vergünstigten Preis erwerben zu können tatsächlich sehr kulant ist, und auch der Umstand, dass das unternehmen auf eine Klage verzichtet ist positiv zu bewerten (abgesehen davon, dass die daraus resultierenden Mühen den Nutzen sicher überschreiten würden).

Abschließend meines, für viele Leute wahrscheinlich langweiligen, Postings bleibt mir nur noch zu bitten, sich (auch als jura-student) entsprechend zu informieren, wenn man anderen Leuten rechtliche Ratschläge erteilt.

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Re(4): Gratisbrenner vom Primus............
16.11.2001, 10:57:42
Hi Marc!

Eine Frage: Warum sollte das Verstreichen von 6 Wochen die Anfechtung nach §871 ABGB ausschließen? Das Verstreichen einer so langen Frist wird vielleicht vom Richter in Betracht gezogen, wenn es darum geht, festzustellen, ob tatsächlich ein Irrtum vorliegt, schließt jedoch meiner Ansicht nach nicht das Vorliegen des Irrtums aus. Schließlich ist der Irrtum auch dann relevant, wenn der Irrende erst nach Ablauf einer längeren Zeitperiode bemerkt, dass er geirrt hat.

Dass es in Österreich stark vom Richter abhängt, wie das Ergebnis ausfällt, das stimmt sicherlich, vor allem, wenn die Normen, die zur Entscheidung herangezogen werden Generalklauseln enthalten oder allgemein formuliert sind. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Richter bei der Interessensabwägung in diesem Fall ein besonders Schutzwürdiges Interesse des Konsumenten feststellen würde, denn auf einen Kaufpreis von 0,- ATS zu vertrauen, das wird wohl nicht durchgehen... auch wenn der Händler schlampig agiert hat...

Ach ja: Ich bin nicht der Verteidiger der Firma... *gg* Bin auch nicht ein Mitarbeiter und hab ehrlich gesagt auch nicht dort eingekauft. Hab lediglich einmal dort angerufen, um festzustellen, ob sie auch Ladenverkauf haben (da ich mir die Sachen gern selber abhole, Postversand ist nicht so meins), und das war nicht möglich.... soviel also zu meinen Verbindungen zu Primus.

Würd mich interessieren, Deine Meinung zu meinen Punkten noch ztu hören.

MfG
ChamaeLeon


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Re(5): Gratisbrenner vom Primus............
16.11.2001, 11:57:24
Hallo ChamaeLeon!

Also: die sechs Wochen lassen natürlich kein Gesetz der Welt aufheben. Das ist schon klar, nur: wenn jemand etwas über längeren Zeitraum zu einem bestimmten (verwende bewußt dieses Wort) Preis anbietet, vom Käufer (und es war ja nicht ein einzelner Käufer!!) ein Anbot kriegt, und das natürlich durch den Bestellvorgang eingegangen wird (Kauf zustandekommt), dann kann (meines Erachtens gerade bei einem Online-Versand/Shop) davon ausgegangen werden, dass das tatsächlich KEIN Irrtum ist.
Es hätte ja sein können, dass diese Geräte irgendwelche äußeren Fehler (Plastik-Gehäuse-Farbfehler hat, oder sonst irgendeinen Fabrikationsfehler, und Primus diese - weil sonst gute Verbindungen zur betreffenden Firma - diese fehlerhaften Geräte bekommen hat, und diese nun als "Zuckerl" anbieten. Ich verweise dabei darauf, dass es ja oft bei den im Net abgebildeten Produkten heißt: Symbolfoto,...
Und der Käufer hat ja den Kaufgegenstand im guten Willen gekauft....er wußte ja nichts von der "Belastung" des Kaufgegenstandes.
Außerdem hat der Käufer diesen Gegenstand erhalten, die entsprechenden Gebühren entrichtet, und der Kaufgegenstand ist in sein Eigentum übergegangen.
Nach §354 ist das Eigentum ein absolutes (dingliches) Sachenrecht, das man gegen jedermann durchsetzen kann.
Da nun aber im gegebenen Fall eine Rückforderung von Primus erfolgte, mit dem Verweis auf §87 *lach* - glaub ich nicht, nein, bin ich fest davon überzeugt, dass der Gottfried auf jeden Fall seine 3 Brenner behalten wird dürfen.
Warum? Erstens, weil der Richter - so wie ich - damit die Entscheidung begründen könnte, dass gerade bei einem Online-Versand die HP immer wieder aktualisiert wird - was ja auch bei Primus wirklich regelmäßig der Fall ist, und deshalb so ein schwerwiegender "Irrtum" geradezu in die Sinne fallen müsste.
Tatsächlich ist er ja einigen (wie Gottfried) in die Sinne gefallen, und er hat von dieser "Aktion" gebrauch gemacht - warum auch nicht!?? Sein Recht, denn wer zuerst kommt, malt zuerst, und wer zu spät kommt, den bestraft eben das Leben.
Sollte dieser Fall wider Erwarten doch noch gegen die Gunst der Käufer entschieden werden, würde das meines Erachtens in weiterer Folge zu einer (ich sag's ganz salopp: ) Bananenrepublik führen. Weil wo ist denn da der einzelne noch durch Verträge geschützt/verpflichtet!?
Und 6 Wochen, das ist einfach tatsächlich zu lange.....
Ich selbst habe einen Laptop bei Primus geordert, das hat alles ausgezeichnet funktioniert, auch den "Hitzebonus" habe ich schon rückerstattet bekommen (herzlichen Dank an PRIMUS POWERSHOPPING, gratuliere! - Hat wirklich sehr gut geklappt!) und habe aber da auch die Erfahrung gemacht, durch wieviele "Instanzen" der ganze Bestellvorgang geht - also da ist ein solcher Irrtum wirklich nicht entschuldbar!

Nun - andere sind da vielleicht anderer Meinung, aber das belebt das Forum, und ich würde mich also freuen, noch andere Statements zu dieser Sache zu hören bzw lesen.

Liebe Grüße

Marc




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Re(7): Gratisbrenner vom Primus............
16.11.2001, 08:57:10
1.) Ich habe Dir auch nicht vorgeworfen, dass Du fälschlicherweise speziell das GmbHG zitiert hast, ich habe meinen ersten Satz auf die Anwendung beider Paragraphen (22 GmbHG und 82 AktG) bezogen. Wollte Dir damit nicht vorwerfen, nicht zu wissen, dass Primus eine AG ist.

2.) Hmmm, ich kann mich nicht erinnern, geschrieben zu haben, dass nur eine "einfache Buchhaltung" eingerichtet werden muss. Ich habe das Wort "vereinfacht" for einem Doppelpunkt verwendet um anzudeuten, dass eine einfache, nicht-juristische Beschreibung einer typischen Buchhaltung folgt. Dem folgend lässt sich meiner Meinung nach feststellen, dass ich damit nicht meinte, dass zum Betrieb einer AG eine "einfache" Buchhaltung ausreicht.

3.) Das ist so nicht ganz richtig, eine Nicht-Beachtung der beiden Vorschriften bleibt nicht sanktionslos, in diesem Fall ist es jedoch irrelevant, da ein Fehler in der Preisauszeichnung (bzw. ein Fehler in der Preisdatenbank) nicht auf ein mangelndes Buchhaltungssystem schließen lässt.

4.) Es mag stimmen, dass im gesamten System des Bestellens und Auslieferns ein Fehler vorhanden ist, dieser muss jedoch nicht in der Buchhaltung und im Rechnungswesen stecken (und darauf beziehen sich die beiden Paragraphen). Um genau feststellen zu können, wo der Fehler liegt muss meiner Meinung nach tatsächlich ein tieferer Einblick in die Internen Systeme vorhanden sein.

5.) Wie Du meinst.

6.) Da die Firma Primus in ihrem Schreiben den Vertag nach §871 ABGB angefochten hat und Du in diesem Zusammenhang die beiden Paragraphen, meiner Auffassung nach, als direkte Entgegnung, ins Treffen geführt hast, konnte ich leider nicht umhin, anzunehmen, dass Du damit meintest, in den beiden Paragraphen liege eine direkte Möglichkeit, die Irrtumsanfechtung zu entkräftigen. Sorry, wenn meine subjektive Auffassung mich da Dinge annehmen ließ, die Du nicht so gemeint hast. Für mich war es einfach missverständlich formuliert.

MfG
ChamaeLeon



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Re(8): Gratisbrenner vom Primus............
16.11.2001, 19:36:10
Ad 1) klang so - hab ich wohl mißverstanden;-)

ad2) um es ganz korrekt zu formulieren: eine "einfache" Buchhaltung reicht für eine AG niemals, die kann Einkünfte nicht §4(3)EStG ermittel. Für die gelten zwingend die Rechnungslegungungsvorschriften des HGB und das RLG, weshalb sie den Gewinn nach § 5 (1)EStG zu ermitteln hat. (nur ums nochmals klarzustellen: das hast du auch nicht behauptet)

ad 3) was ich eigentlich meinte, war: es gibt keine Strafbestimmung a'la "wenn du das nicht tust, bekommst du eine Strafe von 5000,- aufgebrummt".
auch hat eine falsche Preisdatenbank nichts mit einer falschen Buchhaltung zu tun; die kann ja trotzdem völlig richtig sei bzw. kann die BH falsch sein, obwohl die Datenbank stimmt (was ich ohne interne Kenntnisse aber niemals behaupten oder auch nur andeuten würde!)
Und für eine Anfechtung wegen Irrtums ist die Buchhaltung ohne jede Bedeutung, beim internen Kontrollsystem (IKS) liegt die Sache wohl anders

ad 4) daß da ein (von mir aus auch nur einmaliger) Fehler passiert ist, ist ja wohl für alle ersichtlich. Daß der Fehler in der Buchhaltung passiert ist, hab ich nicht behauptet. Beim Rechnungswesen kommt es drauf an, wie dus definierst: Ist Preiskalkulation Rechnungswesen oder Controlling oder Marketing oder Sales Department? aber auch hier muß der Fehler nicht passiert sein!
Einfachster Fall: Der Mensch, der die HP erstellt, vertippt sich!
Die Frage ist jetzt nur: warum fällt das keinem auf? Und die Fehler, die gemacht wurden, zu entdecken BEVOR sie nach außen dringen, das ist die Aufgabe eines IKS. Idealer weise sollten geeignete Mechanismen überhaupt verhindern, daß solche Fehler überhaupt gemacht werden können!

Und das hat der Gesetzgeber gemeint, als er gefordert hat "Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen UND ein internes Kontrollsysten eingeführt werden". Nur mit Buchhaltung/Rechnungswesen allein ist es eben nicht getan!

Krasses Beispiel:
Eine Person ist zuständig für: Wareneingangsbestellungen, Entgegennahmen von Lieferungen, Kontrolle eingehender Lieferungen, Lagerverwaltung und Bezahlung der rechnungen.
Was (außer Moral, schlechtem Gewissen und Strafandrohung) hindert diesen Menschen, eine Bestellung an eine fingierte Firma aufzugeben, die angebebliche Lieferung (die natürlich nie erfolgt) angeblich zu kontrollieren und dann promt den Rechnungsbetrag an sein eigenes Konto zu überweisen (oder sich selbst bar zu zahlen).
solche Beispiele sind krass, aber oftmals vorgekommen und passieren teilweise immer noch! Wenn der Mensch unverschämt wird, kann das für das betrogene Unternehmen schnell existenzgefährdend werden! Um so was zu verhindern, fordert der Gesetzgeber explizit ein IKS!
In diesem simplen fall würde es zB. ja völlig genügen, wenn
x) eine ANDERE Person die Ware entgegennimmt
x) eine ANDERE Person die Berechtigung zum Kontozugriff hat
x) du zur Bezahlung 2 Unterschriften brauchst
x) eine ANDERE Person die lagerverwaltung macht und damit Zu- und Abgänge dokumentiert
x) Bestellungen vorher genehmigt werden müssen, uam.
Je mehr dieser Hürden du in den Ablauf einbaust, umso besser wird hier ein Betrug verhindert und umso besser ist dein IKS.
(Nachsatz: solche Fälle bleiben deshalb oft so lange unentdeckt, weil die Buchhaltung ja stimmt! Die Rechnung wird ordnungsgemäß verbucht, der Kassen/Banksaldo stimmt belegsmäßig ja, weil es ist ja ein auszahlungsbeleg da! Ohne IKS kommt die Buchhaltung da kaum jemals drauf, weil der Inventurwert ist ja schlimmstenfalls auch fingiert!)

ad5) Tschuldigung! Daß du juristisch zumindest fundierte ahnung ;-) hast, ist offensichtlich!

ad 6)hat sich erledigt


mfg
AVS

Umsonst ist der Tod (und der kost' dich's Leben!)
Mehl für mich?

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Re: Gratisbrenner vom Primus............
12.11.2001, 16:01:08
Hallo Kunden und zukünftige Powershopper,
ich wurde gebeten, mich einmal zu dieser Angelegenheit zu äussern.
Fakt ist, dass diese Brenner durch einen Übertragungsfehler zum Preis von 0,00 ATS + Versanddkosten online standen. Alles weitere, inklusive Versand, läuft vollautomatisch ab. Leider haben wir von diesem Missgeschick erst erfahren, als die Ware schon verschickt war. Sicher auch ein Fehler von uns, von dem wir jetzt gelernt haben.
Erst einmal zur rechtlichen Situation: Laut §§ 871 ff ABGB liegt hier, ungeachtet vom Verschulden, ein Vertragsirrtum vor. Der Vertrag war von unserer Seite sicherlich nicht so gemeint, dass wir nagelneue CD-Brenner zu verschenken haben. (Wir sind zwar günstig, doch sooo güstig nun auch wieder nicht;-)) Dies hätte jedem sog. Kunden mit etwas Nachdenken auffallen können. Uns blieb also gar nichts anderes übrig, als diese Veträge anzufechten. Ohne diese Anfechtung hätte jeder Kunde dieses Powerbuys das Recht, den Brenner für 0,00 ATS zu fordern.
Wir sind aus Kulanzgründen mit dem Preis bis unter die Schmerzgrenze gegangen und sind solchen Kunden, die ihren Brenner schon eingebaut haben, sogar noch weiter entgegengekommen. Wer diesen Brenner irgendwo noch billiger sieht, der melde sich bei mir und bekommt einen Original Wackelelvis geschenkt.
Noch ein Wort an diejenigen, die glauben, Sie hätten jetzt ein Super-Schnäppchen auf Primus-Kosten gemacht. Wir werden rechtlich wohl nicht weiter gegen Sie vorgehen - sie sollten jedoch wissen, dass Sie den Brenner zu Unrecht Ihr Eigentum nennen. Auch dürfe Ihnen wahrscheinlich egal sein, dass wir solche Einnahmensausfälle in unsere Preise mit einkalkulieren müssen. Sie schaden also mit Ihrem Verhalten der ganzen Powershopping-Gemeinde.
An alle ehrlichen Käufer: schaut mal wieder rein, bis 31.11.2001 gibt's auf jede Bestellung 10% Rabatt - da sind die Weihnachtsgeschenke doch wohl gesichert.
Grüsse, Michael Uth :-)
und Ihr Team von Primus-Online





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