Re(35): 8000,- Euro Strafe wegen Musikdownloads
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.  Re: 8000,- Euro Strafe wegen Musikdownloads  (phj am 20.10.2007, 21:11:12)
.......  was ist die  (namreh am 20.10.2007, 21:56:28)
........  Re: was ist die  (Pervasive am 20.10.2007, 21:57:45)
.........  Re(2): was ist die  (phj am 20.10.2007, 22:00:37)
..........  Re(3): was ist die  (Pervasive am 20.10.2007, 22:08:30)
............................ Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Twinkle Star am 21.10.2007, 21:15:53)
............................. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Twinkle Star am 21.10.2007, 21:05:18)
...................................
Re(35): 8000,- Euro Strafe wegen Musikdownloads
21.10.2007, 22:10:46
nein hab ich auch nicht geschrieben. nur du zum wiederholten male etwas gelesen, das ich nicht geschrieben habe :)
hier ging es mir darum, darzulegen, dass armut sehr wohl vor gericht eine rolle spielen kann, wenn man etwas "fladert". kein direkter bezug zu downloaden.

aber um dich zu beruhigen, der genaue paragraph lautet so (natürlich nicht "mundraub"):


Entwendung

  § 141. (1) Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung
eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzieht oder
sich oder einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat sonst als
Diebstahl, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung,
dauernde Sachentziehung oder Eingriff in fremdes Jagdrecht oder
Fischereirecht strafbar wäre und es sich nicht um einen der Fälle der
§§ 129, 131, 138 Z. 2 und 3 und 140 handelt, mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu
bestrafen.
  (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
  (3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in
gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil
eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in
Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu bestrafen.
  (4) Die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder
Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchte, Waldprodukte, Klaubholz)
geringen Wertes ist gerichtlich nicht strafbar.


es geht einfach um kleine werte. und die personen. wenn dir deine freundin a CD fladert, wirst sie auch nicht wegen diebstahl drankriegen, weil die sache geringen wert hat.

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.........................................  Hundertschaften  (Don Pezi am 21.10.2007, 22:57:34)
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