Re(14): Fernabsatzgesetz wie ist das bei Onlinebestellung und Selbstabholung?
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Re(14): Fernabsatzgesetz wie ist das bei Onlinebestellung und Selbstabholung?
14.06.2010, 20:51:10
ein Richter hat mir das mal so erklärt.
Die beiden Vertragspartner müssen sich über die Ware, den Preis, die Zahlung
und die Art der Übergabe einig sein und sich dies dann gegenseitig bestätigt.


Also die Einigung über die Art der Übergabe ist nicht Bestandteil des Mindestinhalts. Das wird vom Gesetz "dispositiv" geregelt, und kann daher offen bleiben.
Eine Bestätigung ist grundsätzlich auch nicht erforderlich. Auch mündliche Verträge binden. Natürlich ist der Inhalt schwerer zu beweisen.


Der letztmögliche Zeitpunkt für das Zustandekommen des Vertrages ist die
Bestätigung der Versendung der Ware, die Übergabe der Ware an den Transporteur
oder die Übergabe der Ware an den Kunden. Und genau der letzte Punkt wird hier
ausgenutzt.

Ja, ich weiß dass das geht. Es könnte aber als Umgehungsgeschäft ungültig sein, wenn der vorrangige Zweck darin besteht das FAG zu umgehen. Ausserdem kommts auch stark auf die verwendete Formulierung an. Zusätzlich könnte die Bestimmung nach 864a ungültig sein: http://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12018587/NOR12018587.html

würde hier im Gesetzestext folgendes stehen:

Der Verkäufer hat dem Käufer binnen einer Frist von 24 Stunden, spätestens
aber einen Werktage nach erhalten der Bestellung den Erhalt dieser zu
bestätigen. In der Bestätigung müssen klar ersichtlich beiden Vertragspartner,
der Preis inkl. gesetzlicher Steuern und aller Gebühren angegeben sein....
Darüberhinaus muss der Verkäufer das zustandekommen des Kaufvertrages
unabhängig von Bezahlung und Übergabe der Ware bestätigen.


Hier ist dir der Gesetzgeber schon um Längen voraus:
http://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40025805/NOR40025805.html
http://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40025806/NOR40025806.html
http://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40025808/NOR40025808.html

14.06.2010, 20:53 Uhr - Editiert von kaufinator1, alte Version: hier
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