Re(16): Fernabsatzgesetz wie ist das bei Onlinebestellung und Selbstabholung?
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Re(16): Fernabsatzgesetz wie ist das bei Onlinebestellung und Selbstabholung?
14.06.2010, 21:14:30
Das FAG wird hier ja infrage gestellt. Der Grundsatz fürs FAG ist das der
Verbraucher nicht körperlich anwesend sein kann.. wenn er die Ware abholt ist
er das aber.. und deshalb lässt sich das FAG, hier zumindest, meiner Meinung
nach mit entsprechender Formulierung umgehen. Und da helfen dir auch deine
Normen von 2002 nicht... Und klar hab ich das hier mal kurz so formuliert,
würde aber die Umgehung des FAG hier bei der Abholung unmöglich machen...


Wenn du dir da so sicher bist, dann freut mich das natürlich für dich! !:-)
Der Vollständigkeit halber noch die Entscheidung zu Umgehungsgeschäften: http://ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_20000328_OGH0002_0010OB00201_99M0000_004/JJR_20000328_OGH0002_0010OB00201_99M0000_004.html

Achja, und das hier könnte auch noch diese Konstruktion ungültig machen (siehe Absatz 3): http://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12018602/NOR12018602.html

edit: Ich muss aber zugeben, wenn der Kunde im Geschäft noch sagen kann, dass er das Produkt doch nicht haben möchte, dann wird diese Konstruktion wohl zulässig sein, und das FAG nicht anwendbar.

Und der Verkäufer muss dem Kunden den Vertragsabschluss sehr wohl bestätigen..


Nein, im Allgemeinen nicht. In bestimmten Fällen schon.

aber nicht in Punkto Klarheit schaffen


Du scheinst echt um jeden Preis das letzte Wort haben zu wollen! Du sagst, dass bestimmte Regelungen notwendig sind - Ich zeige dir, dass es genau diese Regelungen schon gibt und du erwiderst, dass das ja auch nix ändert! Merkst du die Ironie?

14.06.2010, 21:18 Uhr - Editiert von kaufinator1, alte Version: hier
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