Fernabsatzgesetz wie ist das bei Onlinebestellung und Selbstabholung?
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Re(3): Fernabsatzgesetz wie ist das bei Onlinebestellung und Selbstabholung?
14.06.2010, 18:16:53
Hast schon mal mit einem Richter drüber gesprochen der auch einen Aktuell Fall am Tisch hatte?
Alleine die Wortwahl "angemessen" ist reine Auslegungssache..
Ich gebe dir mal ein konkretes Beispiel, frag einfach mal auf der Uni nach was die da entscheiden würden, bin ich gespannt.

der Kunde kauft einen http://geizhals.at/a397131.html  Farblaserdrucker...
bei diesem Gerät kann man den Seitenzähler zurückstellen... die Toner kosten hier http://geizhals.at/a448705.html  die Drum kommt auf http://geizhals.at/a395596.html  und sowas brauchst auch noch.. http://geizhals.at/a397117.html

So.. also nun zur klaren Regelung im FAG.

Um den Schaden vom Händler nun auf 0 zu bringen - also den Aufwand "angemessen" zu vergüten - müsste man jetzt hergehen und das Gerät auf den Urzustand zurück setzen. Nun, das Gerät auf einen Zustand zu bringen der die Kosten angemessen abdeckt bräuchte man mindestens neue Toner.. also alleine die kosten mehr als das Gerät.

Ich würde mich hier in diesem Fall wirklich über eine konkrete und doch ach so klar definierte Gesetztelage freuen, ich sehe das hier aber nicht. Kein Anwalt konnte mir die Frage bis jetzt beantworten, und ein befreundeter Richter sagte mir drauf "geh bitte lass mich damit in Ruh, ich hoffe ich bekomm sowas nie auf den Tisch".....

Gibt es hier eine konkrete Regelung kann man das kalkulieren, lässt das in die Preise einfließen und hat dann für den Fall der Fälle die notwendigen Margen gemacht um hier nicht wie so manch andere Baden zu gehen.
Service, auch das des FAG kostet uns klar Geld, die Erfahrung zeigt wieviel und das kalkuliert jeder der das kann auch mit rein.. die die es nicht konnten sind eh schon bekannt. Deshalb die Bitte, zeig genau das Beispiel mal einem der meint die Gesetzeslage ist so klar wie hier entschieden werden müsste, ich würde das wirklich mal gerne hören, bis dato, konnte es keiner.

14.06.2010, 19:15 Uhr - Editiert von EGWPC, alte Version: hier
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Re(14): Fernabsatzgesetz wie ist das bei Onlinebestellung und Selbstabholung?
14.06.2010, 20:51:10
ein Richter hat mir das mal so erklärt.
Die beiden Vertragspartner müssen sich über die Ware, den Preis, die Zahlung
und die Art der Übergabe einig sein und sich dies dann gegenseitig bestätigt.


Also die Einigung über die Art der Übergabe ist nicht Bestandteil des Mindestinhalts. Das wird vom Gesetz "dispositiv" geregelt, und kann daher offen bleiben.
Eine Bestätigung ist grundsätzlich auch nicht erforderlich. Auch mündliche Verträge binden. Natürlich ist der Inhalt schwerer zu beweisen.


Der letztmögliche Zeitpunkt für das Zustandekommen des Vertrages ist die
Bestätigung der Versendung der Ware, die Übergabe der Ware an den Transporteur
oder die Übergabe der Ware an den Kunden. Und genau der letzte Punkt wird hier
ausgenutzt.

Ja, ich weiß dass das geht. Es könnte aber als Umgehungsgeschäft ungültig sein, wenn der vorrangige Zweck darin besteht das FAG zu umgehen. Ausserdem kommts auch stark auf die verwendete Formulierung an. Zusätzlich könnte die Bestimmung nach 864a ungültig sein: http://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12018587/NOR12018587.html

würde hier im Gesetzestext folgendes stehen:

Der Verkäufer hat dem Käufer binnen einer Frist von 24 Stunden, spätestens
aber einen Werktage nach erhalten der Bestellung den Erhalt dieser zu
bestätigen. In der Bestätigung müssen klar ersichtlich beiden Vertragspartner,
der Preis inkl. gesetzlicher Steuern und aller Gebühren angegeben sein....
Darüberhinaus muss der Verkäufer das zustandekommen des Kaufvertrages
unabhängig von Bezahlung und Übergabe der Ware bestätigen.


Hier ist dir der Gesetzgeber schon um Längen voraus:
http://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40025805/NOR40025805.html
http://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40025806/NOR40025806.html
http://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40025808/NOR40025808.html

14.06.2010, 20:53 Uhr - Editiert von kaufinator1, alte Version: hier
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Re(16): Fernabsatzgesetz wie ist das bei Onlinebestellung und Selbstabholung?
14.06.2010, 21:14:30
Das FAG wird hier ja infrage gestellt. Der Grundsatz fürs FAG ist das der
Verbraucher nicht körperlich anwesend sein kann.. wenn er die Ware abholt ist
er das aber.. und deshalb lässt sich das FAG, hier zumindest, meiner Meinung
nach mit entsprechender Formulierung umgehen. Und da helfen dir auch deine
Normen von 2002 nicht... Und klar hab ich das hier mal kurz so formuliert,
würde aber die Umgehung des FAG hier bei der Abholung unmöglich machen...


Wenn du dir da so sicher bist, dann freut mich das natürlich für dich! !:-)
Der Vollständigkeit halber noch die Entscheidung zu Umgehungsgeschäften: http://ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_20000328_OGH0002_0010OB00201_99M0000_004/JJR_20000328_OGH0002_0010OB00201_99M0000_004.html

Achja, und das hier könnte auch noch diese Konstruktion ungültig machen (siehe Absatz 3): http://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12018602/NOR12018602.html

edit: Ich muss aber zugeben, wenn der Kunde im Geschäft noch sagen kann, dass er das Produkt doch nicht haben möchte, dann wird diese Konstruktion wohl zulässig sein, und das FAG nicht anwendbar.

Und der Verkäufer muss dem Kunden den Vertragsabschluss sehr wohl bestätigen..


Nein, im Allgemeinen nicht. In bestimmten Fällen schon.

aber nicht in Punkto Klarheit schaffen


Du scheinst echt um jeden Preis das letzte Wort haben zu wollen! Du sagst, dass bestimmte Regelungen notwendig sind - Ich zeige dir, dass es genau diese Regelungen schon gibt und du erwiderst, dass das ja auch nix ändert! Merkst du die Ironie?

14.06.2010, 21:18 Uhr - Editiert von kaufinator1, alte Version: hier
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Re(19): Fernabsatzgesetz wie ist das bei Onlinebestellung und Selbstabholung?
15.06.2010, 07:33:53
Ausserdem hat unsere Diskussion damit angefangen, dass du meintest das FAG
wäre hier undeutlich, und das ist nach wie vor nicht richtig:


hehe... ich sagte nicht nur undeutlich, sondern es hat auch Lücken, so große sogar das es kompett umgangen werden kann... und das obwohl in dem besagten Fall meiner Meinung nach klar ein Fernabsatz vorliegen würden...

wo und wie genau das Gesetzt nun unklar ist, haben wir noch gar nicht im Detail besprochen...

Aber ob du nun aus eingener Einsicht zum Entschluss kommst das das FAG hier ausgehebelt werden kann oder nicht ändert am Ergebniss nichts. Wir können auch gerne alle anderen Punkte und Beispiele die ich dir geben könnte besprechen um auch den Rest meiner Kritikpunkte zu untermauern, aber das würde hier den Rahmen sprengen. Mein Standpunkt ist nach wie vor der selbe, das Gesetz hat Lücken, das Gesetzt ist in sehr weiten Teilen unklar und mit zuviel Spielraum verfasst und aufgrund der Schnelllebigkeit des Onlinegeschäfts nicht mehr an die Bedürfnisse angepasst. Klar trifft das auch auf viele andere Gesetze unseres Alltags zu, sollte aber keine Entschuldigung dafür sein warum man hier nichts unternimmt. Und deshalb schimpfe ich gegen dieses Gesetz. Ich hätte nur gerne etwas mehr Klarheit, und muss dann hören das viele einfach davon ausgehen es wäre doch eh alles klar und genau geregelt.... und das ist nunmal nicht richtig. Ein Gesetz das hier so einfach umgangen werden kann hat einfach eine riesige Lücke oder siehst du das wirklich anders?

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