Re: Eigentumswohnung - Privatkauf - Fragen
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.  Re: Eigentumswohnung - Privatkauf - Fragen  (fps am 25.04.2011, 20:23:17)
..  Re(2): Eigentumswohnung - Privatkauf - Fragen  (j. am 26.04.2011, 14:31:26)
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.  Re: Eigentumswohnung - Privatkauf - Fragen  (DarthG am 26.04.2011, 00:08:27)
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Re: Eigentumswohnung - Privatkauf - Fragen
26.04.2011, 06:29:12
„ich möchte von privat eine eigentumswohnung kaufen - das ganze läuft ueber einen treuhänder, der vom verkäufer vorgeschlagen wurde.“

Falsch: Wenn du der Käufer bist, muss der Treuhänder nicht vom Verkäufer sondern von dir vorgeschlagen werden. Nehmen wir an, dass der Verkäufer die Mafia als Treuhänderin vorschlägt.

Wenn der im Voraus verlangt Teilbetrag nicht zu hoch ist, sehe ich kein Problem. Wichtig ist, dass er keinen Cent vor der Übergabe der Wohnung erhält. Er kann dir das Objekt rein formal übergeben und du kannst mit ihm ein Prekarium abschließen. Das hat mit dem Kaufvertrag nichts zu tun und auch wenn der Kaufvertrag aus welchem Grund immer, nicht schnell einverleibt wird, kannst du das Objekt räumen lassen.

Jede andere Variante (es gibt sehr viele davon) ist gefährlich und für dich unsicher.

.) überweisung des gesamten betrages auf das treuhandkonto
Richtig und üblich, wenn der Treuhänder nicht die Frau des Verkäufers ist.

.) eintragung meines namens ins grundbuch
Richtig, der Verkäufer wird wohl nicht dagegen einwenden können, weil der Treuhänder ist dazu verpflichtet.

.) verkäufer bekommt den teilbetrag vom treuhandkonto ausbezahlt
Auch ok

.) verkäufer erhält wohnrecht bis ausgemachten termin
Falsch. Das ist nicht notwendig. Du brauchst ihm kein solches Recht geben. Wenn es nur darum geht, dass er noch ein paar Monate dort bleibt, reicht es für ihn ein Prekarium, oder gar eine Räumungsvereinbarung beim Amtstag beim Gericht. Es kostet nur eine Gebühr und dafür braucht ihn keinen Anwalt.

.) schlüsselübergabe bei ausgemachten termin
Falsch. Der Schlüssel muss er dir vorher geben. Er kann als eine Art Untermieter die Wohnung verwenden.

„.) restzahlung an verkäufer vom treuhandkonto bei eben diesem termin“
Falsch: Die Restzahlung muss nicht beim Ausziehen, sondern nach erfolgter Einverleibung ins Grundbuch. Wenn du einmal als Eigentümer eingetragen bist, wird wohl in deinem Interesse liegen, dass der Preis bezahlt wird. Ohne Zahlung wird eine Tür offen bleiben und wenn er dir die Wohnung nicht zurückgibt, wird er das Eigentumsverhältnis in Frage stellen können (ob er dadurch Erfolg haben kann, hängt vom Kaufvertrag ab, ab Mist kann er viel mehr bauen, wenn der Preis nicht bezahlt wurde).

Jedenfalls empfehle ich dir einen Rechtsanwalt mit dem Kaufvertrag (auch als Treuhänder) in Anspruch zu nehmen. Natürlich Notare sind auch dafür bestens geeignet. Du hast den Vorteil, dass er dich zugleich vertritt, weil der Auftrag wird von dir erteilt. Kosten ist Verhandlungssache, die du vorher abklären kannst. Nicht zu vermeiden sind 1,1 % vom Kaufpreis für die Einverleibung und 3,5 % beim Finanzamt, sowie ein paar Brösel für Beglaubigungen. Alles andere ist beweglich.



  
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