Strafverfügung: § 4 Abs. 1 StVO (Fahrerflucht?)
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Strafverfügung: § 4 Abs. 1 StVO (Fahrerflucht?)
26.04.2011, 18:17:57
Ich war Jänner 2011 in einen Unfall verwickelt. Und zwar wurde ich beim Überholen von einem anderen Pkw abgedrängt. Um eine Kollision zu vermeiden hab ich mich für einen Ausflug in das Straßenbankett entschieden. Hat mich zwar sehr geärgert, aber ich ging davon aus, dass sonst nichts passiert ist, also kein Schaden entstanden ist. Hab mir dennoch, aus einem Bauchgefühl heraus, das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs gemerkt.

Eine halbe Stunde später, am Zielort angekommen, hab ich festgestellt, dass der rechte Kotflügel eingedrückt ist. Bin dann sofort zur Polizei und hab Anzeige erstattet und das Ganze auch gleich meiner Versicherung gemeldet.

Kurz zu den Versicherungen: Zahlen tut keine. Weder meine noch die gegnerische. War aber zu erwarten bei Aussage gegen Aussage (der Gegner behauptet natürlich, dass ich schuld wäre).

Diese Woche flattert ein Brief von der Bezirkshauptmannschaft ins Haus:


Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift veletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsüberträtung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 220,00 gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO



Ansich recht eindeutig. Aber zu dem Zeitpunkt war es für mich noch kein Unfall mit Sachschaden. Dass ein Unfall vor lag, habe ich erst später festgestellt.

Ich hab zwei Wochen Zeit Einspruch einzulegen. Ich werde morgen zur Bezirkshauptmannschaft fahren und mal Nachhaken, wie das zustande kommt und was ich dagegen tun kann.

Ich hab keine Rechtsschutzversicherung, deswegen zahlt es sich wohl nicht aus wegen 220 Euro einen Anwalt einzuschalten (vermutlich wären die Anwaltskosten höher als die Strafe).

Hätte ich übrigens den Unfall sofort erkannt und wäre stehen geblieben, hätte ich keine Gelegenheit gehabt mir das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs zu merken. Der ist nämlich unbeirrt weitergefahren (hat offenbar davon überhaupt nichts mitgekriegt). Auch mein Hupkonzert hat er ignoriert.

So, jetzt sind die ganzen Hobby-Rechtsverdreher in diesem Forum gefragt: Was sollte ich hier am Besten tun? Was soll ich bei der Bezirkshauptmannschaft vortragen? Hab ich überhaupt eine Chance?


Update (12.07.2011):

http://forum.geizhals.at/t750665,6502079.html#6502079

12.07.2011, 10:29 Uhr - Editiert von hellbringer, alte Version: hier
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Re(12): Strafverfügung: § 4 Abs. 1 StVO (Fahrerflucht?)
27.04.2011, 00:52:09

nunja wenn du neben ihm fährst und du behauptest er ist dir reingefahren
und er behauptet es umgekehrt...dann steht aussage gegen aussage


Bleibt die Frage, ob derjenige überhaupt eine Anzeige gemacht hat. Laut Polizeidienststelle, wo ich vor 1 Monat noch eine zusätzliche Aussage machen musste, liegt keine Anzeige des Unfallgegners vor. Aber vielleicht ist es auch einfach nur an eine andere Dienststelle gegangen?

Wenn jemand keine Anzeige macht, kann man das doch fast als Schuldeingeständnis auslegen, oder? Oder gibt es irgendeinen nachvollziehbaren Grund, warum jemand keine Anzeige erstattet, obwohl er sich im Recht fühlt?

Ich frage mich sowieso, was die Polizei überhaupt macht. Die Anzeige hab ich im Jänner gemacht. Der Unfallgegner wurde zumindest laut meiner Dienststelle nicht verhört. Es liegt angeblich auch keine Anzeige von ihm vor. Also ich bekomme eine Strafe und der Unfallgegner geht leer aus, oder wie läuft das ab? Irgendwie versteh ich das Vorgehen nicht wirklich. Sollte die Polizei nicht ermitteln, wer an dem Unfall überhaupt Schuld ist? Wozu soll man überhaupt eine Anzeige machen, wenn man dadurch nur Nachteile hat, obwohl man "Opfer" ist?

Was wäre im schlimmsten Fall passiert, hätte ich keine Anzeige gemacht? Ich hätte 220 Euro für Fahrerflucht zahlen müssen. Ahja...

27.04.2011, 00:55 Uhr - Editiert von hellbringer, alte Version: hier
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Re(2): Strafverfügung: § 4 Abs. 1 StVO (Fahrerflucht?)
26.04.2011, 22:01:09
  Die Frage ist nun, hätten Sie die Berührung aufgrund der Heftigkeit bemerken
müssen. Sie haben doch sicher nach ihrem Ausritt angehalten und nachgesehen,
ob an ihrem KFZ ein Schaden vorliegt, oder?


Nur weil ich mal ins Straßenbankett fahr, bleib ich nicht stehen. Ich bin nicht das erste mal in ein Bankett gefahren und bis jetzt war kein Schaden dadurch entstanden. Woher auch? Das bisschen Schotter tut dem Auto nix, zumindest wenn man das nicht permanent macht :)

Nach Augenmaß war kein Kontakt für mich ersichtlich. Aber OK, ich hab das Auto noch nicht so lange und mich deswegen verschätzt.

Gehört und gefühlt hab ich außer das Poltern und Rattern der Reifen im Bankett nichts.

Dass Sie nicht angehalten haben, kann daher nicht vom Unfallgegener kommen, sondern nur von Ihnen???


Vermutlich. Ich weiß nicht was und ob der Unfallgegner ausgesagt hat.

Ich weiß generell nicht, was da eigentlich passiert. Ich hab eine Anzeige gemacht, weil mir jemand reingefahren ist. Jetzt darf ich meinen Schaden und die Strafe zahlen. Wozu hab ich dann eigentlich eine Anzeige gemacht? Ich wäre wahrscheinlich besser dran gewesen, hätte ich den Vorfall einfach verschwiegen. Dann hätte ich nur meinen Schaden gezahlt und sonst nichts und mir außerdem die ganzen Amtswege erspart. Ich geh mal nicht davon aus, dass der Unfallgegner von sich aus eine Anzeige gemacht hätte, und wenn dann nur gegen Unbekannt, weil er mein Kennzeichen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht kannte.

Der Schadensumfang und das Schadensbild lassen Rückschlüsse auf die Heftigkeit
der Berührung und dem Bemerkenmüssen oder Nichtbemerkenmüssen des Unfalles zu.


Ich kann das schlecht abschätzen. Der Kotflügel sieht wie eingedrückt aus. Schleifspuren sind kaum da. Eine gewisse Kraft muss also schon geherrscht haben, aber es dürfte nicht viel Schwung dahinter gewesen sein.

Bei dieser Strafhöhe empfiehlt sich jedenfalls ein Einspruch  und vorher
Akteneinsicht gem § 17 AVG, welche bei der Behörde verlangt werden muss. Den
Einspruch können sie gleich im Zuge der Akteneinsicht mündlich zu Protokoll
geben.


Danke, das kannte ich noch nicht. Kostet die Akteneinsicht etwas? Wie sieht es beim Einspruch aus, können dadurch die Kosten steigen oder zahle ich im schlimmsten Fall die 220 Euro?

Dort checken Sie den Strafakt, insbesondere die Anzeige und der darin
enthaltenen Aussagen und dabei achten Sie vor allem auf die konkrete
Beschreibung des Schadens und des Geschädigten.

Am besten Sie verlangen ein Kopie von der Anzeige, studieren diese genau und
bringen den Einspruch rechtzeitig schriftlich  ein.


Hört sich nach einen guten Plan an. Sollte ich die "Ersten rechtsanwaltlichen Auskunft" vor oder nach meinen Besuch bei der Behörde in Anspruch nehmen?

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Re: Strafverfügung: § 4 Abs. 1 StVO (Fahrerflucht?)
27.04.2011, 11:05:54
Puh, kompliziert.

du hast 2 Probleme am Hals, die miteinander nichts zu tun haben (juristisch nicht, sachlich natürlich schon):

1. das Verwaltungsverfahren "Fahrerflucht"
2. die Zivilrechtssache "Autoschaden"

Die Fahrerflucht sehe ich so nicht. IMHO hast du da sehr gute Chancen rauszukommen.
Da machst Einspruch gegen Grund und Höhe. Gegen die Höhe, weil unbescholten und 220 ja viel zu viel. Gegen den Grund, weil du keine Fahrerflucht begangen hast.
Du schilderst grob den Unfallhergang:
wollte unter Einhaltung des Geschwindigkeitslimits und nach setzen des Blinkers überholen, als der andere Lenker sein KFZ nach links zog und mich ins Bankett abdrängte. Durch Rumpeln am unbefestigten Straßenrand bemerkte (weder hörte noch spürte) ich keinerlei Berührung der KFZ, versuchte aber dennoch den Lenker des anderen KFZ durch Abgabe von Lichtzeichen und durch Hupen zum Anhalten zu bewegen. Dieser blieb aber, im Gegensatz zu mir,  nicht stehen, sondern setzte seine Fahrt unbeirrt fort, sodaß ich mir sicherheitshalber nur das Kennzeichen notieren konnte. Ich setzte meine Fahrt nach kurzer Verschnaufpause daher dann ebenfalls fort. 30min später bemerkte ich beim Abstellen des KFZ, daß es sehr wohl zu einer Berührung der KFZ gekommen sein mußte und erstattete unverzüglich Anzeige an der nächsten mir bekannten Polizeidienststelle.
Da der andere Lenker an der tatsächlichen aber von beiden(!!!) Lenkern unbemerkten Unfallstelle nicht anhielt, war es mir objektiv unmöglich, mit ihm irgendwelche Daten auszutauschen. Ich bin jedoch nach Feststellen der Tatsache, daß überhaupt ein Unfallgeschehen vorliegt, unverzüglich meiner Meldepflicht nachgekommen und habe Anzeige erstattet.
Ich ersuche daher um Aufhebung des Bescheides.

Ginge es nur um die Fahrerflucht, so hättest du damit IMHO sehr, sehr gute Chancen, aus der Sache rauszukommen.

ABER: wir haben ja noch einen Unfall. An dem du, wenn wir deine Schilderung als 100% korrekt ansehen, keinerlei Schuld trägst und wo du, so nehme ich doch stark an, den Schaden gerne ersetzt haben würdest, ohne dem anderen was zu zahlen.

Daher empfiehlt es sich sehr, in den Akt Einsicht zu nehmen um die Aussagen und Schilderungen der Gegenseite zu erfahren. Und dann unter Umständen sogar am Klagswege gegen den anderen Lenker (bzw. den KFZ-Halter) gerichtlich vorzugehen.

MEIN Vorschlag:
geh zur Bezirkshauptmannschaft und nimm Akteneinsicht. Notiere bzw kopiere alles, was du dort in die Finger bekommst.
Mach KEINE AUSSAGE! NICHTS MÜNDLICHES!!!
Das einzige was du sagen darfst, ist "ich erhebe innerhalb offener Frist Einspruch gegen den vorliegenden Strafbescheid. Die Begründung reiche ich schriftlich nach." (Kein Scherz, das geht. Du kannst jeden Bescheid einfach mal so "leer" beeinspruchen und darauf hinweisen, daß du die Begründung nachreichst. Dafür darfst dir natürlich keine Wochen Zeit lassen, aber einige Tage sind jedenfalls drinnen. So was macht man öfter, um die Einspruchsfristen zu wahren: leerer Einspruch am letzten Tag der Einspruchsfrist, die Begründung folgt nächste Woche. Wichtig ist aber, daß du auf die nachfolgende Begründung hinweist, sonst wird dein unbegründeter Einspruch genau als "unbegründet" abgewiesen).

Und mit den kopierter/abgeschriebenen Unterlagen ab zum Anwalt und beraten lassen, was in der Schadenssache machbar ist.

mfg
AVS
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Re(2): Strafverfügung: § 4 Abs. 1 StVO (Fahrerflucht?)
27.04.2011, 11:27:10
Du schilderst grob den Unfallhergang:
wollte unter Einhaltung des Geschwindigkeitslimits und nach setzen des
Blinkers überholen, als der andere Lenker sein KFZ nach links zog und mich ins
Bankett abdrängte. Durch Rumpeln am unbefestigten Straßenrand bemerkte (weder
hörte noch spürte) ich keinerlei Berührung der KFZ, versuchte aber dennoch den
Lenker des anderen KFZ durch Abgabe von Lichtzeichen und durch Hupen zum
Anhalten zu bewegen. Dieser blieb aber, im Gegensatz zu mir,  nicht stehen,
sondern setzte seine Fahrt unbeirrt fort, sodaß ich mir sicherheitshalber nur
das Kennzeichen notieren konnte. Ich setzte meine Fahrt nach kurzer
Verschnaufpause daher dann ebenfalls fort. 30min später bemerkte ich beim
Abstellen des KFZ, daß es sehr wohl zu einer Berührung der KFZ gekommen sein
mußte und erstattete unverzüglich Anzeige an der nächsten mir bekannten
Polizeidienststelle.


Ich hab ihn dummerweise später überholt. Somit wäre das Gschichtl mit "ich bin stehen geblieben" nicht wirklich glaubwürdig.

geh zur Bezirkshauptmannschaft und nimm Akteneinsicht. Notiere bzw kopiere
alles, was du dort in die Finger bekommst.
Mach KEINE AUSSAGE! NICHTS MÜNDLICHES!!!
Das einzige was du sagen darfst, ist "ich erhebe innerhalb offener Frist
Einspruch gegen den vorliegenden Strafbescheid. Die Begründung reiche ich
schriftlich nach." (Kein Scherz, das geht. Du kannst jeden Bescheid einfach
mal so "leer" beeinspruchen und darauf hinweisen, daß du die Begründung
nachreichst. Dafür darfst dir natürlich keine Wochen Zeit lassen, aber einige Tage sind jedenfalls drinnen. So was macht man öfter, um die Einspruchsfristen zu wahren: leerer Einspruch am letzten Tag der Einspruchsfrist, die Begründung folgt nächste Woche. Wichtig ist aber, daß du auf die nachfolgende Begründung hinweist, sonst wird dein unbegründeter Einspruch genau als "unbegründet" abgewiesen).


Gut zu wissen. Danke.

Und mit den kopierter/abgeschriebenen Unterlagen ab zum Anwalt und beraten lassen, was in der Schadenssache machbar ist.


Werd ich machen.

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Re: Strafverfügung: § 4 Abs. 1 StVO (Fahrerflucht?) - Update 12.07.2011
12.07.2011, 10:28:37
Nachdem ich Anfang Mai Einspruch eingelegt habe, bin ich Ende Juni zur Polizei nochmal als Zeuge geladen worden (und hab die selbe Geschichte wie schon 3mal zuvor erzählt).

Heute kam die schriftliche Beweisaufnahme der Unfallgegnerin per Post:

Laut Aussage ist nicht sie gefahren, sondern ihr Mann. Am Fahrersitz saß aber definitiv eine Frau und das Fahrzeug ist auch auf die Frau angemeldet.

Ich hätte sie beim Überholen gestreift, wodurch es einen lauten Krach gegeben hat. Warum hält sie dann nicht an, gibt Lichtzeichen oder macht sich irgendwie anders bemerkbar?

Sie hat angeblich den Schaden umgehend bei der Versicherung gemeldet. Ich hab erst einige Wochen nach dem Unfall Post von meiner Versicherung (wegen Einreichung des Unfallberichts) bekommen. Zuvor hatte ich schon alles mit der gegnerischen Versicherung abgewickelt. Entweder ist meine Versicherung sehr langsam, oder sie hat den Schaden erst dann gemeldet, als sie von meiner Meldung Erfahrung hat. Ich nehme auch an, dass sie davon mein Kennzeichen hat, dass sie angeblich nach dem Unfall notiert hat (also notieren geht, aber zum Aussteigen oder sich bemerkbar machen reichts nicht???).

Sie hat den Unfall nicht polizeilich gemeldet.


Kann ich zu dem Zeitpunkt irgendwas tun, oder sollte ich am besten erst mal das Ergebnis des Einspruchs abwarten? Für mich ist klar, dass Einiges oder Alles nur gelogen sein kann. Aber wie mach ich das am gescheitesten der Behörde klar? Riechen die von selber den Braten oder muss ich irgendwie nachhelfen? Wie hoch ist die Gefahr, dass das als "kömma nix machen" abgehakt wird und beide Teilnehmer eine Strafe (wegen Fahrerflucht) bekommen? Denn ich hab den Unfall definitiv nicht bemerkt, somit war es aus meiner Sicht zu dem Zeitpunkt kein Unfall. Aber jetzt pfuscht mir die Unfallgegnerin rein, dass sie einen lauten Krach gehört hat, was für einen Außenstehenden irgendwie realistischer klingen wird.

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