Re(2): Strafverfügung: § 4 Abs. 1 StVO (Fahrerflucht?)
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Strafverfügung: § 4 Abs. 1 StVO (Fahrerflucht?)
26.04.2011, 18:17:57
Ich war Jänner 2011 in einen Unfall verwickelt. Und zwar wurde ich beim Überholen von einem anderen Pkw abgedrängt. Um eine Kollision zu vermeiden hab ich mich für einen Ausflug in das Straßenbankett entschieden. Hat mich zwar sehr geärgert, aber ich ging davon aus, dass sonst nichts passiert ist, also kein Schaden entstanden ist. Hab mir dennoch, aus einem Bauchgefühl heraus, das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs gemerkt.

Eine halbe Stunde später, am Zielort angekommen, hab ich festgestellt, dass der rechte Kotflügel eingedrückt ist. Bin dann sofort zur Polizei und hab Anzeige erstattet und das Ganze auch gleich meiner Versicherung gemeldet.

Kurz zu den Versicherungen: Zahlen tut keine. Weder meine noch die gegnerische. War aber zu erwarten bei Aussage gegen Aussage (der Gegner behauptet natürlich, dass ich schuld wäre).

Diese Woche flattert ein Brief von der Bezirkshauptmannschaft ins Haus:


Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift veletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsüberträtung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 220,00 gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO



Ansich recht eindeutig. Aber zu dem Zeitpunkt war es für mich noch kein Unfall mit Sachschaden. Dass ein Unfall vor lag, habe ich erst später festgestellt.

Ich hab zwei Wochen Zeit Einspruch einzulegen. Ich werde morgen zur Bezirkshauptmannschaft fahren und mal Nachhaken, wie das zustande kommt und was ich dagegen tun kann.

Ich hab keine Rechtsschutzversicherung, deswegen zahlt es sich wohl nicht aus wegen 220 Euro einen Anwalt einzuschalten (vermutlich wären die Anwaltskosten höher als die Strafe).

Hätte ich übrigens den Unfall sofort erkannt und wäre stehen geblieben, hätte ich keine Gelegenheit gehabt mir das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs zu merken. Der ist nämlich unbeirrt weitergefahren (hat offenbar davon überhaupt nichts mitgekriegt). Auch mein Hupkonzert hat er ignoriert.

So, jetzt sind die ganzen Hobby-Rechtsverdreher in diesem Forum gefragt: Was sollte ich hier am Besten tun? Was soll ich bei der Bezirkshauptmannschaft vortragen? Hab ich überhaupt eine Chance?


Update (12.07.2011):

http://forum.geizhals.at/t750665,6502079.html#6502079

12.07.2011, 10:29 Uhr - Editiert von hellbringer, alte Version: hier
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Re(2): Strafverfügung: § 4 Abs. 1 StVO (Fahrerflucht?)
26.04.2011, 22:01:09
  Die Frage ist nun, hätten Sie die Berührung aufgrund der Heftigkeit bemerken
müssen. Sie haben doch sicher nach ihrem Ausritt angehalten und nachgesehen,
ob an ihrem KFZ ein Schaden vorliegt, oder?


Nur weil ich mal ins Straßenbankett fahr, bleib ich nicht stehen. Ich bin nicht das erste mal in ein Bankett gefahren und bis jetzt war kein Schaden dadurch entstanden. Woher auch? Das bisschen Schotter tut dem Auto nix, zumindest wenn man das nicht permanent macht :)

Nach Augenmaß war kein Kontakt für mich ersichtlich. Aber OK, ich hab das Auto noch nicht so lange und mich deswegen verschätzt.

Gehört und gefühlt hab ich außer das Poltern und Rattern der Reifen im Bankett nichts.

Dass Sie nicht angehalten haben, kann daher nicht vom Unfallgegener kommen, sondern nur von Ihnen???


Vermutlich. Ich weiß nicht was und ob der Unfallgegner ausgesagt hat.

Ich weiß generell nicht, was da eigentlich passiert. Ich hab eine Anzeige gemacht, weil mir jemand reingefahren ist. Jetzt darf ich meinen Schaden und die Strafe zahlen. Wozu hab ich dann eigentlich eine Anzeige gemacht? Ich wäre wahrscheinlich besser dran gewesen, hätte ich den Vorfall einfach verschwiegen. Dann hätte ich nur meinen Schaden gezahlt und sonst nichts und mir außerdem die ganzen Amtswege erspart. Ich geh mal nicht davon aus, dass der Unfallgegner von sich aus eine Anzeige gemacht hätte, und wenn dann nur gegen Unbekannt, weil er mein Kennzeichen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht kannte.

Der Schadensumfang und das Schadensbild lassen Rückschlüsse auf die Heftigkeit
der Berührung und dem Bemerkenmüssen oder Nichtbemerkenmüssen des Unfalles zu.


Ich kann das schlecht abschätzen. Der Kotflügel sieht wie eingedrückt aus. Schleifspuren sind kaum da. Eine gewisse Kraft muss also schon geherrscht haben, aber es dürfte nicht viel Schwung dahinter gewesen sein.

Bei dieser Strafhöhe empfiehlt sich jedenfalls ein Einspruch  und vorher
Akteneinsicht gem § 17 AVG, welche bei der Behörde verlangt werden muss. Den
Einspruch können sie gleich im Zuge der Akteneinsicht mündlich zu Protokoll
geben.


Danke, das kannte ich noch nicht. Kostet die Akteneinsicht etwas? Wie sieht es beim Einspruch aus, können dadurch die Kosten steigen oder zahle ich im schlimmsten Fall die 220 Euro?

Dort checken Sie den Strafakt, insbesondere die Anzeige und der darin
enthaltenen Aussagen und dabei achten Sie vor allem auf die konkrete
Beschreibung des Schadens und des Geschädigten.

Am besten Sie verlangen ein Kopie von der Anzeige, studieren diese genau und
bringen den Einspruch rechtzeitig schriftlich  ein.


Hört sich nach einen guten Plan an. Sollte ich die "Ersten rechtsanwaltlichen Auskunft" vor oder nach meinen Besuch bei der Behörde in Anspruch nehmen?

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