Re: Strafverfügung: § 4 Abs. 1 StVO (Fahrerflucht?)
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Strafverfügung: § 4 Abs. 1 StVO (Fahrerflucht?)
26.04.2011, 18:17:57
Ich war Jänner 2011 in einen Unfall verwickelt. Und zwar wurde ich beim Überholen von einem anderen Pkw abgedrängt. Um eine Kollision zu vermeiden hab ich mich für einen Ausflug in das Straßenbankett entschieden. Hat mich zwar sehr geärgert, aber ich ging davon aus, dass sonst nichts passiert ist, also kein Schaden entstanden ist. Hab mir dennoch, aus einem Bauchgefühl heraus, das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs gemerkt.

Eine halbe Stunde später, am Zielort angekommen, hab ich festgestellt, dass der rechte Kotflügel eingedrückt ist. Bin dann sofort zur Polizei und hab Anzeige erstattet und das Ganze auch gleich meiner Versicherung gemeldet.

Kurz zu den Versicherungen: Zahlen tut keine. Weder meine noch die gegnerische. War aber zu erwarten bei Aussage gegen Aussage (der Gegner behauptet natürlich, dass ich schuld wäre).

Diese Woche flattert ein Brief von der Bezirkshauptmannschaft ins Haus:


Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift veletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsüberträtung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 220,00 gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO



Ansich recht eindeutig. Aber zu dem Zeitpunkt war es für mich noch kein Unfall mit Sachschaden. Dass ein Unfall vor lag, habe ich erst später festgestellt.

Ich hab zwei Wochen Zeit Einspruch einzulegen. Ich werde morgen zur Bezirkshauptmannschaft fahren und mal Nachhaken, wie das zustande kommt und was ich dagegen tun kann.

Ich hab keine Rechtsschutzversicherung, deswegen zahlt es sich wohl nicht aus wegen 220 Euro einen Anwalt einzuschalten (vermutlich wären die Anwaltskosten höher als die Strafe).

Hätte ich übrigens den Unfall sofort erkannt und wäre stehen geblieben, hätte ich keine Gelegenheit gehabt mir das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs zu merken. Der ist nämlich unbeirrt weitergefahren (hat offenbar davon überhaupt nichts mitgekriegt). Auch mein Hupkonzert hat er ignoriert.

So, jetzt sind die ganzen Hobby-Rechtsverdreher in diesem Forum gefragt: Was sollte ich hier am Besten tun? Was soll ich bei der Bezirkshauptmannschaft vortragen? Hab ich überhaupt eine Chance?


Update (12.07.2011):

http://forum.geizhals.at/t750665,6502079.html#6502079

12.07.2011, 10:29 Uhr - Editiert von hellbringer, alte Version: hier
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Re: Strafverfügung: § 4 Abs. 1 StVO (Fahrerflucht?)
27.04.2011, 11:05:54
Puh, kompliziert.

du hast 2 Probleme am Hals, die miteinander nichts zu tun haben (juristisch nicht, sachlich natürlich schon):

1. das Verwaltungsverfahren "Fahrerflucht"
2. die Zivilrechtssache "Autoschaden"

Die Fahrerflucht sehe ich so nicht. IMHO hast du da sehr gute Chancen rauszukommen.
Da machst Einspruch gegen Grund und Höhe. Gegen die Höhe, weil unbescholten und 220 ja viel zu viel. Gegen den Grund, weil du keine Fahrerflucht begangen hast.
Du schilderst grob den Unfallhergang:
wollte unter Einhaltung des Geschwindigkeitslimits und nach setzen des Blinkers überholen, als der andere Lenker sein KFZ nach links zog und mich ins Bankett abdrängte. Durch Rumpeln am unbefestigten Straßenrand bemerkte (weder hörte noch spürte) ich keinerlei Berührung der KFZ, versuchte aber dennoch den Lenker des anderen KFZ durch Abgabe von Lichtzeichen und durch Hupen zum Anhalten zu bewegen. Dieser blieb aber, im Gegensatz zu mir,  nicht stehen, sondern setzte seine Fahrt unbeirrt fort, sodaß ich mir sicherheitshalber nur das Kennzeichen notieren konnte. Ich setzte meine Fahrt nach kurzer Verschnaufpause daher dann ebenfalls fort. 30min später bemerkte ich beim Abstellen des KFZ, daß es sehr wohl zu einer Berührung der KFZ gekommen sein mußte und erstattete unverzüglich Anzeige an der nächsten mir bekannten Polizeidienststelle.
Da der andere Lenker an der tatsächlichen aber von beiden(!!!) Lenkern unbemerkten Unfallstelle nicht anhielt, war es mir objektiv unmöglich, mit ihm irgendwelche Daten auszutauschen. Ich bin jedoch nach Feststellen der Tatsache, daß überhaupt ein Unfallgeschehen vorliegt, unverzüglich meiner Meldepflicht nachgekommen und habe Anzeige erstattet.
Ich ersuche daher um Aufhebung des Bescheides.

Ginge es nur um die Fahrerflucht, so hättest du damit IMHO sehr, sehr gute Chancen, aus der Sache rauszukommen.

ABER: wir haben ja noch einen Unfall. An dem du, wenn wir deine Schilderung als 100% korrekt ansehen, keinerlei Schuld trägst und wo du, so nehme ich doch stark an, den Schaden gerne ersetzt haben würdest, ohne dem anderen was zu zahlen.

Daher empfiehlt es sich sehr, in den Akt Einsicht zu nehmen um die Aussagen und Schilderungen der Gegenseite zu erfahren. Und dann unter Umständen sogar am Klagswege gegen den anderen Lenker (bzw. den KFZ-Halter) gerichtlich vorzugehen.

MEIN Vorschlag:
geh zur Bezirkshauptmannschaft und nimm Akteneinsicht. Notiere bzw kopiere alles, was du dort in die Finger bekommst.
Mach KEINE AUSSAGE! NICHTS MÜNDLICHES!!!
Das einzige was du sagen darfst, ist "ich erhebe innerhalb offener Frist Einspruch gegen den vorliegenden Strafbescheid. Die Begründung reiche ich schriftlich nach." (Kein Scherz, das geht. Du kannst jeden Bescheid einfach mal so "leer" beeinspruchen und darauf hinweisen, daß du die Begründung nachreichst. Dafür darfst dir natürlich keine Wochen Zeit lassen, aber einige Tage sind jedenfalls drinnen. So was macht man öfter, um die Einspruchsfristen zu wahren: leerer Einspruch am letzten Tag der Einspruchsfrist, die Begründung folgt nächste Woche. Wichtig ist aber, daß du auf die nachfolgende Begründung hinweist, sonst wird dein unbegründeter Einspruch genau als "unbegründet" abgewiesen).

Und mit den kopierter/abgeschriebenen Unterlagen ab zum Anwalt und beraten lassen, was in der Schadenssache machbar ist.

mfg
AVS
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