Recht auf Vertragserfüllung bei Falschlieferung
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Re(3): Recht auf Vertragserfüllung bei Falschlieferung
05.09.2012, 11:23:15
Bei der Irrtumsanfechtung sind einige wichtige Dinge zu beachten:
Zunächst muss der Irrende den Vertrag anfechten und kann nicht nur die Erfüllung ablehnen.
( Das mag jetzt kleinlich klingen, hat aber oft wesentliche Auswirkungen. Denn wenn es keine wirksame Anfechtung gibt, existiert der Vertrag weiter und es ist uU sogar möglich, dass der Vertragspartner Handlungen setzt, die eine spätere Irrtumsanfechtung ausschließen. Außerdem gelten bis zur wirksamen Anfechtung die Regeln des Liefer/Gläubigerverzugs)

Unabhängig von der Art des Irrtums muss dann eine der 3 Voraussetzungen existieren, damit der Vertrag wirksam angefochten werden kann:
- Der Vertragspartner hat den Irrtum veranlasst
  Ein Konsument wird bei einer Bestellung sehr selten einen solchen veranlassen können (max. Identität oder Bonität)
- Der Irrtum hätte dem Vertragspartner auffallen müssen
  Dies wird meist ein Unterschied zwischen erhaltener Ware und bezahltem Preis sein.
  Sieht man sich z.B. die Preisspannen bei manchen Produkten hier auf Geizhals an, so ergibt sich daraus, dass er Unterschied schon recht gravierend sein muss, damit er dem Kunden auffallen muss.
- Der Irrtum wurde rechtzeitig aufgeklärt
  Wesentlich ist hier, dass der Vertragspartner noch keine wirtschaftlichen Dispositionen (Bezahlung, kauf von Zubehör,..) getätigt hat. Gerade bei Vorkasse scheidet das quasi immer aus.


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Re(15): Recht auf Vertragserfüllung bei Falschlieferung
07.09.2012, 00:52:17

Dann klagst du hier. Das Gericht stellt ihm die Klage zu. Er wird sich
einen Ö-Anwalt nehmen, der dann vor Gericht eine ganz andere Geschichte
erzählt als du. Es werden 1-3 Zeugen einvernommen und Ausdrucke vorgelegt, 2-4
Verhandlungen und ca. 16 Monate später haben sich die Anwaltskosten auf über
zweimal ~2000€ angehäuft und der Richter wird die Verhandlung schließen. Ein
paar Wochen Später wirst du das Urteil in den Händen halten. Dann wird der
Verlierer Berufung einlegen und es vergehen wieder 1-2 Jahre. Danach hast du
dann eine endgültige Entscheidung und bist entweder ~7.000€ ärmer (deine
Anwaltskosten + die des Gegners + Gerichtsgebühren) oder du kannst jetzt
endlich die 3-Jahres Versicherung (die du dann nicht mehr brauchst) von einem
deutschen Gericht eintreiben lassen. Wenn der D-Händler dann noch nicht
insolvent ist, bekommst du sogar die Eintreibungsgebühren ersetzt.Bitte
beachten: Die Kosten sind natürlich nur ganz grobe Schätzungen. Sie hängen von
vielen Faktoren ab, wie zB Anzahl der Verhandlungen, Streitwert, vereinbartes
Honorar, etc. Sie können viel niedriger oder viel höher sein.  


Das dürfte wohl etwas übertrieben sein. Zwar sollte man bei jeder rechtlichen Auseinandersetzung die Kosten berücksichtigen, aber für ein solches Verfahren von mehreren tausend Euro Anwalts- und Gerichtsgebühren zu sprechen wird wohl in der Realität nicht auftreten.
Gerade bei dem hier beschriebenen Sachverhalt wird wohl kaum ein Sachverständiger oä notwendig sein. Auch Zeugenaussaen werden hier wohl eher nicht für das Verfahren benötigt werden, womit das ganze Verfahren meist nur durch Schriftsätze der jeweiligen Anwälte erledigt wird. Die Kosten dürften deshalb im Bereich von wenigen hundert Euro liegen.

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Re(14): Recht auf Vertragserfüllung bei Falschlieferung
12.09.2012, 16:29:04

Zu dem Thema kann es keine unterschiedliche Meinungen mehr geben. Das
Thema ist gegessen.Es wurde  sehr sehr lange von einer Legion wissenschaftlich
tätiger Juristen eingehend unter die Lupe genommen. Und das Ergebnis: die von
mir  lediglich zitierte Stelle im KOZIOL-WELSER....


In der von Ihnen zitierten Stelle wird aber die explizite Übernahme der Ware (dennoch übernommen) gefordert. Die Übernahme eines Pakets kann aber nicht mit den dort verwendeten Beispielen gleichgestellt werden (versteckter Mangel, dringend benötigt). In dem hier beschriebenen Fall handelt es sich mE um eine Aliudlieferung und hier gelten eben die entsprechenden Regelungen der Nichterfüllung / Lieferverzug.


..Auf jeden Fall sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie sich nicht doch
irren, wenn sie  die juristische Elite samt OGH-Rechtssprechung in Frage
stellen...    


Ich kann bei der OGH Rechtssprechung zum Thema Aliudlieferung keinen Unterschied zu meinen Ausführungen erkennen, denn der OGH verneint dort die Anwendung des Gewährleistungsrechts  zugunsten der Nichterfüllung.


Rechtssatznummer
RS0018249

Rechtssatz
Wurde eine Ware geliefert, die von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte, so ist für die Erhebung eines Gewährleistungsanspruches zB auf Preisminderung kein Raum. Denn in einem solchen Falle würde nicht eine mangelhafte Erfüllung, sondern eine Nichterfüllung des Vertrages vorliegen, deren Rechtsfolgen nicht nach Gewährleistungsgrundsätzen, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte nach §§ 918 ff ABGB zu beurteilen wären.


EDIT:
Schreibfehler ausgebessert

14.09.2012, 10:56 Uhr - Editiert von Nexis, alte Version: hier
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Re(4): Recht auf Vertragserfüllung bei Falschlieferung
05.09.2012, 23:02:13
Mir fehlt jetzt die Vorstellungskraft, welche Hardware eine Garantieerklärung
benötigt.


Es geht um einen Laptop, sprich nach 2 Jahren ist die gesetzliche Gewährleistung vom Händler beim Teufel, weshalb ich mich absichern wollte mit einer 3jährigen Garantie. Und nachdem die günstig zu haben war, habe ich gekauft. Im Grunde liegt auch Täuschung vor, weil zum teureren Preis hätte ich nicht gekauft.

Das normale Briefporto wird hoffentlich kein Hindernis sein, wenn da wirklich
was retourniert werden muss.


Das nicht, aber ich solls zahlen! Ich zahle doch nicht Versandkosten für einen Artikel, welchen ich in der Art nicht bestellt habe.

IMHO könnte der Verkäufer dir eine neue Garantieurkunde schicken und die alte
einfach für ungültig erklären. Sie ist ja nicht übertragbar, sondern auf 1
bestimmten Laptop mit bestimmter Seriennummer bvezogen


Könnte er. Aber er ist nicht sehr gesprächig. Das einzige was ihm zu entlocken war: Der Kaufvertrag sei mit sofortiger Wirkung ungültig (!), weil "Irrtum und technisches Gebrechen" vorlag (ja genau!). Ich könne aber vom Kaufvertrag zurücktreten (öh, ich dachte der sei eh ungültig ;) ).

Jetzt muss man 2 Dinge abwägen. Ist es einem das wert, oder sagt man sich einfach: Ach rutsch mir doch den Buckel runter. Problem ist halt Deutschland - Österreich. In Österreich ist sowas einfach, über die Grenzen Ersatzvornahme bzw. Vertragserfüllung einzuklagen...

Aber in AT wüsste ich schon was ich mache: Fristsetzung für Nachbesserung (= Zusendung der bestellten Ware), wenn das nicht innerhalb der Frist erfolgt Rücktritt vom Kaufvertrag, Bestellung der Ware bei einem anderen Händler und einklagen der entstandenen Kosten beim Verursacher.



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