Re(3): Recht auf Vertragserfüllung bei Falschlieferung
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.. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 05.09.2012, 12:43:42)
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Re(3): Recht auf Vertragserfüllung bei Falschlieferung
05.09.2012, 11:23:15
Bei der Irrtumsanfechtung sind einige wichtige Dinge zu beachten:
Zunächst muss der Irrende den Vertrag anfechten und kann nicht nur die Erfüllung ablehnen.
( Das mag jetzt kleinlich klingen, hat aber oft wesentliche Auswirkungen. Denn wenn es keine wirksame Anfechtung gibt, existiert der Vertrag weiter und es ist uU sogar möglich, dass der Vertragspartner Handlungen setzt, die eine spätere Irrtumsanfechtung ausschließen. Außerdem gelten bis zur wirksamen Anfechtung die Regeln des Liefer/Gläubigerverzugs)

Unabhängig von der Art des Irrtums muss dann eine der 3 Voraussetzungen existieren, damit der Vertrag wirksam angefochten werden kann:
- Der Vertragspartner hat den Irrtum veranlasst
  Ein Konsument wird bei einer Bestellung sehr selten einen solchen veranlassen können (max. Identität oder Bonität)
- Der Irrtum hätte dem Vertragspartner auffallen müssen
  Dies wird meist ein Unterschied zwischen erhaltener Ware und bezahltem Preis sein.
  Sieht man sich z.B. die Preisspannen bei manchen Produkten hier auf Geizhals an, so ergibt sich daraus, dass er Unterschied schon recht gravierend sein muss, damit er dem Kunden auffallen muss.
- Der Irrtum wurde rechtzeitig aufgeklärt
  Wesentlich ist hier, dass der Vertragspartner noch keine wirtschaftlichen Dispositionen (Bezahlung, kauf von Zubehör,..) getätigt hat. Gerade bei Vorkasse scheidet das quasi immer aus.


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