DiTech: Online Resevierung ist keine Online Reservierung
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Re: DiTech: Online Resevierung ist keine Online Reservierung
02.11.2012, 14:06:28
Das ist umstritten. Die meisten Händler handhaben das so und berufen sich darauf, dass in diesem Fall der Kauf erst bei Abholung zustande kommt (ergo kein Fernsabsatzgesetz anwendbar). Der VKI sieht das jedoch anders:


Gilt das Rücktrittsrecht auch, wenn ich bei einem Onlinekauf die Zustellart „Abholung im Geschäft“ gewählt habe?

Ja. Denn das gesetzliche Rücktrittsrecht stellt darauf ab, dass Sie vor Vertrags­abschluss keine Möglichkeit hatten, die Ware zu begutachten.

http://www.konsument.at/cs/Satellite?pagename=Konsument/MagazinArtikel/Detail&cid=318875373624

Da könnte der Händler entgegnen, dass man es ja im Geschäft begutachten kann. Solange es jedenfalls keine für alle Parteien eindeutige Rechtslage gibt, muss man sich wohl der gängigen Praxis fügen oder ggf. selbst klagen.

PS. siehe auch http://helpv1.orf.at/index.html@story=8205  - eine Situation, die größere Händler sicher in ihren Bestätigungsmails explizit berücksichtigen bzw. ausschließen. ;-)


"Ermittlungen in großen Wirtschaftsstrafsachen unterliegen wegen der Berichtspflichten der Ermittler zum Innen- und Justizministerium vollends dem politischen Würgegriff" -- N. Haslhofer, ehem. StA

"I'm a great believer in luck, and I find the harder I work, the more I have of it." -- Thomas Jefferson
02.11.2012, 14:10 Uhr - Editiert von mjy@geizhals.at, alte Version: hier
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Re(5): DiTech: Online Resevierung ist keine Online Reservierung
04.11.2012, 14:52:21
Ware bestellt, Bestellung bestätigt, Zahlung gefordert, Ware bezahlt, Zahlung
angenommen, Zahlung wird bestätigt, Auftragsbestätigung ist erfolgt, dadurch
ist die Übereinkunft ist gegeben. Aus meiner Sicht resultiert hier der Vertrag
durch die schlüssige Handlung beider Parteien.


Ich störe mich am "Ware bestellt". Das ist ja nicht der Fall. "Ware reserviert" ist der richtige Ausdruck. Eine Annahme des Angebots durch Willensbetätigung nach §864 ABGB (und auf das willst du da jetzt meiner Ansicht  nach hinaus) sehe ich aber nicht. Warum? Es fehlt der Rechtsfolgewille des Oblaten. Auch die Handlungen, die man als Willensbetätigung sehen könnte, müssen von einem Rechtsfolgewillen getragen sein. Und wenn sie diesen Rechtsfolgewillen nicht haben (was hier eindeutig der Fall ist), dann sind sie auch nicht als Willensbetätigungen zu sehen. Eine Auftragsbestätigung ist eine sog. Wissenserklärung und keine Willenserklärung. Und eine Wissenserklärung ist eben nicht für eine Annahme eines Angebots geeignet und entfaltet daher auch keine Rechtsfolgen im Sinne eines Vertragsschlusses.

Was untermauert noch diese Aussage? Die Standardfloskel auf jeder Rechnung "Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware Eigentum des Händlers".

Diese Floskel ist ein normaler Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsübergang ist aber, egal ob du nun eine normale Bestellung machst und dann gleich online bezahlst, sowieso nicht beim Vertragsschluss. Eigentumsübergang gibt es sowieso erst durch die Übergabe (in dem Fall der Bestellung mit Versand dann durch den Versand). Siehe Lehre von Titel und Modus.



lg
Cereal

Ich bin zu faul um mir eine neue Signatur auszudenken

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Re: DiTech: Online Resevierung ist keine Online Reservierung
05.12.2012, 12:36:16
Das 14-tägige Rückgaberecht (in Deutschland) gilt ausschließlich für das Fernabsatzgesetz, das wird in Österreich nicht anders sein. Darunter fallen Bestellungen per Mail, Fax, Telefon oder Internetpräsenz und überhaupt alles, was "aus der ferne" bestellt wird. Sobald der Kunde die Ware abholt, steht er unter der Pflicht das Gerät vor Ort zu prüfen. Die 14-tägige Frist dient nur dazu, damit der Kunde die Möglichkeit hat die Ware(n) zu prüfen WIE ES IHM IM LADEN möglich gewesen wäre.

Wenn man sich die Ware reservieren lässt zur Abholung, hat man auch kein Rückgaberecht. Zudem gibt es kein Schutz gegen Pixelfehler, da es geregelte Klassen gibt für Pixelfehler (http://de.wikipedia.org/wiki/Pixelfehler#Pixelfehlerklassen ).
Ob jemand natürlich sein Rückgaberecht dazu nutzt, einen TFT ohne Pixelfehler zu bekommen oder nicht sei ihm überlassen. Dieses Recht wird leider auch zu häufig missbraucht und es wird Ware wegen lapidaren Dingen, wofür das Recht eig. gar nicht da ist, zurückgeschickt. Zudem ist manchmal auch die Ware extrem benutzt. Da ich im Einzelhandel arbeite, habe ich da schon einiges gesehen. Einige Kunden spinnen sogar so sehr, die schicken ein iPad für 700€ zurück ohne Schutzfolie mit zerkratztem Gehäuse und Display, das Gerät mit 6 Stunden in Benutzung und wollen das Geld komplett erstattet haben.

Im Endeffekt: Ja, du bist als Kunde vor Ort dafür veranwortlich die Ware zu prüfen. Pixelfehler sind kein Rückgabegrund und wird auch vom Hersteller rigoros abelehnt, weshalb sich auch Händler das nicht an die Backe kleben (verschenken ja kein Geld). Wem das nicht gefällt muss TFTs der Klasse 1 kaufen oder mit dem Pixelfehler leben.
Oder du kaufst es per Versand und schickst es hässlich zusammengepackt wieder zurück, so das es nicht mehr neuwertig ist und kassierst nen Abzug. Es ist wirklich dringend zu empfehlen die Geräte sehr pfleglich zu behandeln und gerade bei diesen "Klavierlack"-Geräten keine Kratzer reinzumachen, so minimal sie auch sein mögen. Manche Händler nutzen das ein wenig aus.

Welcher Kühler passt auf mein Board?

by Zonte_Von_Mott



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