Re(5): DiTech: Online Resevierung ist keine Online Reservierung
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 (ice_cream_killer_(temporary) am 02.11.2012, 17:15:54)
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Re(5): DiTech: Online Resevierung ist keine Online Reservierung
04.11.2012, 14:52:21
Ware bestellt, Bestellung bestätigt, Zahlung gefordert, Ware bezahlt, Zahlung
angenommen, Zahlung wird bestätigt, Auftragsbestätigung ist erfolgt, dadurch
ist die Übereinkunft ist gegeben. Aus meiner Sicht resultiert hier der Vertrag
durch die schlüssige Handlung beider Parteien.


Ich störe mich am "Ware bestellt". Das ist ja nicht der Fall. "Ware reserviert" ist der richtige Ausdruck. Eine Annahme des Angebots durch Willensbetätigung nach §864 ABGB (und auf das willst du da jetzt meiner Ansicht  nach hinaus) sehe ich aber nicht. Warum? Es fehlt der Rechtsfolgewille des Oblaten. Auch die Handlungen, die man als Willensbetätigung sehen könnte, müssen von einem Rechtsfolgewillen getragen sein. Und wenn sie diesen Rechtsfolgewillen nicht haben (was hier eindeutig der Fall ist), dann sind sie auch nicht als Willensbetätigungen zu sehen. Eine Auftragsbestätigung ist eine sog. Wissenserklärung und keine Willenserklärung. Und eine Wissenserklärung ist eben nicht für eine Annahme eines Angebots geeignet und entfaltet daher auch keine Rechtsfolgen im Sinne eines Vertragsschlusses.

Was untermauert noch diese Aussage? Die Standardfloskel auf jeder Rechnung "Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware Eigentum des Händlers".

Diese Floskel ist ein normaler Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsübergang ist aber, egal ob du nun eine normale Bestellung machst und dann gleich online bezahlst, sowieso nicht beim Vertragsschluss. Eigentumsübergang gibt es sowieso erst durch die Übergabe (in dem Fall der Bestellung mit Versand dann durch den Versand). Siehe Lehre von Titel und Modus.



lg
Cereal

Ich bin zu faul um mir eine neue Signatur auszudenken

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.  Studiert hast DU sicher nicht ..  (x33o am 13.11.2012, 22:52:09)
 

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