Kaufvertrag fehlerhaft - wie siehts rechtlich aus?
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Kaufvertrag fehlerhaft - wie siehts rechtlich aus?
sky
10.12.2012, 12:45:05
Hallo,

ich habe bei einem großen Möbelhaus mit grünem Logo zwei Stück einer Zuschnittware auf Basis eines älteren Auftrages (Modell, Farbe, Breite) bestellt.

Am Kaufvertrag steht:
Stückzahl: 2
Produktbezeichnung; Betrag: xxx Euro
Rechnungsbetrag: xxx Euro (selber Betrag)
Anzahlung: etwa 35% von xxx Euro, so dass dann noch ein glatter Betrag überbleibt

Weil ich dann paar Wochen nichts mehr davon hörte, habe ich letzte Woche angerufen und nach dem Status gefragt ob ich schon abholen könnte. Das wurde bejaht und ich fragte (weil ich gerade unterwegs war) wieviel noch zu zahlen sei. Die Dame nannte mir dann den doppelten Gesamtbetrag. Ich sagte nichts dazu dass ein Fehler vorliegen müsse und verabschiedete mich.

Zuhause rief ich bei einer anderen Filiale um mich über die Kosten für zwei Stück der genannten Ware zu informieren. Es waren tatsächlich die doppelten Kosten.

Habe jetzt ein wenig im Internet gelesen (Arbeiterkammer). Das Möbelhaus könnte sich jetzt auf Irrtum berufen, weil ich das erkennen hätte müssen (zu billig)? Habe ich aber nicht, weil die Preise inzwischen saftig erhöht wurden.

Wie sehen meine Chancen aus dass ich die Ware zum (fehlerhaften) Preis am Kaufvertrag bekomme? Wäre es "normales" Geschäft dem sowas weh tun würde, hätte ich Verständnis. Nur bei Möbelhäusern die von vorn herein alles überteuert verkaufen sicherlich nicht.

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Re: Kaufvertrag fehlerhaft - wie siehts rechtlich aus?
10.12.2012, 14:14:21
Habe jetzt ein wenig im Internet gelesen (Arbeiterkammer). Das Möbelhaus
könnte sich jetzt auf Irrtum berufen, weil ich das erkennen hätte müssen (zu
billig)?

Ich hab jetzt die Falllösung zur Irrtumsanfechtung nicht genau im Kopf, aber was ich weiß, gibt es da auch einen Passus, dass der Irrtum vom Gegner des Irrenden veranlasst werden musste, was in deinem Fall aber nicht so ist. Aber es gibt eben auch den Teil mit "hätte dem Gegner des Irrenden offensichtlich auffallen müssen". Ich muss da am Abend mal ins Lehrbuch schauen, dann kann ich dir mehr sagen dazu.

  Habe ich aber nicht, weil die Preise inzwischen saftig erhöht wurden.

Das ist wiederrum egal, es zählt hier der Preis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. (wäre maximal für laesio enormis für das Möbelhaus interessant gewesen, aber die geht es ich eben bei 50% Wert sowieso nicht aus)


Aber wenn ich nochmal über die Sache nachdenke, liegt hier doch wohl eher ein offener Dissens vor, die Willenserklärungen stimmen ja offensichtlich gar nicht überein. Du hast ein Angebot für den Kauf von 2 Stück zum Preis von je XXX gelegt, der Verkäufer hat aber eine falsche Willenserklärung abgegeben für 2 Stück zum Preis von XXX. Ich würde da eher dazu tendieren, dass hier gar kein Vertrag zu Stande gekommen ist, weil es keine übereinstimmende Willenserklärungen gab. Hier könnte es aber vielleicht einen Konflikt mit dem KSchG geben, müsste ich mir im Detail auch nochmal ansehen.

lg
Cereal

Ich bin zu faul um mir eine neue Signatur auszudenken

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Re(3): Kaufvertrag fehlerhaft - wie siehts rechtlich aus?
11.12.2012, 08:24:45
aus welchen Quellen schöpfst du dein Wissen?


Kfm. Ausbildung bzw was meiner Berufserfahrung nach Usus ist (was nicht zwangsweise heißen muss, dass es korrekt ist).


Die Willenserklärung wurde bereits mit dem schließen des Kaufvertrages
abgegeben. Ob dieser "unterfertigt" wurde oder mündlich geschlossen wurde
spielt rechtlich keine Rolle, beweistechnisch natürlich schon.


Das ist mir bewusst, jedoch ist alles was nicht schriftlich erfasst ist, wie du schon richtig bemerkst, in der Praxis für die Fische. (Danke trotzdem für die Belehrung!)

Beim Onlinehandel wird ja die Annahme einer Anzahlung auch als Auftragsannahme zu den genannten Bedingungen interpretiert. Ich finde gerade den Link nicht, aber ein Urteil dazu wurde hier im Forum schon mal gepostet. Ich gehe mal davon aus, dass dies beim "Offlinehandel" nicht anders gedeutet wird.


Woher weißt du, dass er/sie das nicht wissen kann? Wenn beim Vertragspartner
ein Irrtum im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegen hat und dieser dem
Erstposter hätte auffallen müssen, dann ist eine Irrtumsanfechtung möglich und
damit eine Auflösung des Vertrages.


Dann erkläre mir mal wie der Kunde das wissen soll!? Experte für alles?

Es wäre mir neu, dass mein Kunde wissen muss, ob ich mich verkalkuliere, zu dumm bin, masochistisch veranlagt oder sonst was. Es ist mein Bier ob ich mich selbst schädige oder nicht. Ich kann nicht von einem Laien verlangen für mich Kindermädchen zu spielen. Wenn doch, dann wäre es vermutlich an der Zeit den Laden zu schließen und mich Betreuung zu begeben.

Fehler passieren, keine Frage. Aber imho kann der Verkäufer in diesem Fall nur um Aufhebung oder Abänderung des Vertrages bitten und auf Verständnis des Kunden hoffen. Darauf bestehen oder einfach sagen "Das ist jetzt so." wird´s nicht spielen.



Und btw: Bitte komm jetzt nicht mit irgendwelchen Lehrbeispielen von der uni oder so. Die Praxis ist oft anders als in der Theorie. Und auch Rechtsanwälte liegen sehr oft falsch, denn sonst könnte nie jemand vor Gericht verlieren. Anwälte sind meiner Erfahrung nach immer geneigt alles mit irgendwelchen, teilweise mehr als fraglichen, Argumenten anzufechten. Ob das dann aufgeht oder nicht ist eine Andere Sache. Aber egal. Bezahlen tut die Spielereien eh wer anderer.












11.12.2012, 08:28 Uhr - Editiert von likemike24, alte Version: hier
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