Re: Richtlinien für Rauchmelder - wer kennt sich aus?
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Richtlinien für Rauchmelder - wer kennt sich aus?
19.01.2014, 14:53:56
Da bei uns in der Anlage sehr viele Fehlalarme ausgelöst werden, mit anschließender Rechnungslegung durch die Genossenschaft, hätte ich zu dem Thema ein paar Fragen.
Heute hatt es mich erwischt und ich bin mir ziemlich sicher daß einiges an dem Konzept nicht stimmt.
Die relevante ISO-Norm EN12239 ist ja leider nur gegen bares zu haben, es gibt aber hier ja ein paar Auskenner ;-)

Ich habe die OiB Reichtlinie #2 gefunden, dort steht: In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen –ausgenommen in Küchen– sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Edit: bei meiner Anlkage handelt es sich übrigens um einen Neubau der im Juni 2012 bezogen wurde

Jetzt ist es so, daß bei mir ein Rauchmelder installiert ist, im Vorzimmer und sonst nirgendwo. Das eigentlich Schlimme  daran ist, daß er a) viel zu sensibel reagiert oder aber schlicht falsch montiert ist (Distanz zum Herd, wo es nunmal ab und zu dampft, ca 4 m)
Bei anderen hat das Ding schon durch Duschen angeschlagen etc.
Zum anderen hat das Teil (Model Siemens FDO221) nur eine Signal-LED und kein Akkustisches Signal.
Wie soll ich als Wohnungsbesitzer wissen, daß ich den Alarm ausgelöst habe? Ist das im Einklang mit den Vorschriften? (zwar geht ein Hausweiter Alarm los aber den ignoriert mittlerweile, aufgrund der vielen Fehlalarme, jeder)

Kurzum, ich suche Munition um die zu erwartenden Rechnung beeinspruchen zu können.
                        


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19.01.2014, 15:19 Uhr - Editiert von Gewürzwiesel, alte Version: hier
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Re: Richtlinien für Rauchmelder - wer kennt sich aus?
19.01.2014, 23:37:02
Nachtrag zum Thema Richtlinien:

Wie ich schon schrieb, kannst du die für dein Wohnhaus (offenbar ein Hochhaus, da gelten allgemein strengere Anforderungen an den Brandschutz) relevanten Auflagen im Baubescheid nachlesen.

Ziemlich sicher wird dort auf zumindest diese Richtlinie verwiesen:
TRVB 123 http://www.bundesfeuerwehrverband.at/shop/trvb-123-574.html
TRVB 114 http://www.bundesfeuerwehrverband.at/shop/technische-richtlinien-vorbeugender-brandschutz/trvb-114-547.html

NICHT zutreffend ist bei dir die TRVB 122, weil sich diese nur auf Rauchwarnmelder bezieht, die zwar vernetzt sein können, aber nicht auf die Feuerwehr aufgeschalten sind.

Gesamtübersicht:
http://www.bundesfeuerwehrverband.at/shop/technische-richtlinien-vorbeugender-brandschutz.html

Mit deinem grundsätzlichen Problem der möglicherweise zu oftmaligen Auslösung von Täuschungsalarmen kannst du dich telefonisch zB an dne Landesfeuerwehrverband wenden. Die haben auch einen Beratungsdienst und könne dir Tipps geben, was an eurer Anlage justiert werden kann bzw ob sich die Positionierung besser lösen lässt. Habe mit Anfragen zur TRVB selber bisher immer gute Erfahrungen dort gemacht, die waren sehr bemüht.

Der nächste Weg ist dann der zur Genossenschaft, idealerweise durch Unterstützung anderer betroffener Mieter. Wenn die Anlage falsch aufgebaut (Melderposition, Auslösecharakteristik) ist, dann sehe ich das als einen Fall von Gewährleistung aus der Errichtung gegenüber dem Errichter der BMA.

WB.

--
Inhaltsstoffe: Kompetenz, Erfahrung, Halbwissen, Hörensagen. Kann Spuren von Ironie enthalten.
19.01.2014, 23:46 Uhr - Editiert von Weissbier, alte Version: hier
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